Steuerklasse 1

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    Das Wichtigste in Kürze

    Das Bruttoeinkommen von Arbeitnehmer:innen in Deutschland unterliegt Abzügen wie Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Darunter fallen Posten wie Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Versicherungsbeiträge.

    In der Steuerklasse 1 gibt es Freibeträge (z. B. einen Grundfreibetrag von 11.604 Euro im Jahr 2024) und absetzbare Kosten. In welche Lohnsteuerklasse Arbeitnehmer:innen fallen, hängt hauptsächlich vom Familienstand ab.

    Definition: Steuerklasse 1

    Steuerklasse 1 gilt für Arbeitnehmer:innen, die ledig, getrennt lebend, geschieden oder verwitwet sind oder deren Ehepartner:in außerhalb der Europäischen Union ansässig sind. Im Falle einer bevorstehenden Scheidung müssen sich die betroffenen Ehepartner:innen in Steuerklasse 1 einordnen, sobald getrennte Wohnungen vorhanden sind. Verwitwete Personen werden ab dem zweiten Jahr nach dem Todesjahr des Ehepartners oder der Ehepartnerin automatisch der Steuerklasse 1 zugeordnet. Arbeitnehmer:innen in Steuerklasse 1 erhalten einen Grundfreibetrag, der derzeit 11.604 Euro beträgt.

    Übersicht der Abzüge

    Die Abzüge vom Bruttoeinkommen setzen sich generell aus Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen zusammen. Während die Art der Abzüge für alle Steuerklassen gleich ist, können die Beträge erheblich variieren.

    Sozialversicherungsbeiträge in Steuerklasse 1

    Die Sozialversicherungsabgaben für Steuerklasse 1 umfassen:

    Art

    Arbeitnehmeranteil

    Besonderheit

    Beitragsbemessungsgrenze

    Solidaritätszuschlag

    5,5 % der Lohnsteuer

    Nur bei hohen Einkommen

    Kirchsteuer

    8 – 9 %

    Variiert je nach Bundesland

    Nur bei Mitgliedern einer Kirche

    Pflegeversicherung

    1,7 %*

    Bei Kinderlosen 2,3%

    5.175 Euro

    Rentenversicherung

    9,3 % *

    West: 7.550 Euro

    Ost: 7.450 Euro

    Arbeitslosenversicherung

    1,3 %

    West: 7.550 Euro

    Ost: 7.450 Euro

    Gesetzliche Krankenversicherung

    7,3 %*

    * Arbeitgeber:in zahlt denselben Beitrag und übernimmt somit die Hälfte der jeweiligen Versicherungsbeiträge.

    Hinweis: Für Arbeitnehmer:innen mit privaten Krankenversicherungen können die Tarife stark variieren, da sie in der Regel von Alter, Beruf und Gesundheitszustand abhängen.
    Für Praktikant:innen, Student:innen und Minijobber:innen gelten besondere Regelungen in der Sozialversicherung.

    Lohnsteuersatz in Steuerklasse 1

    In Deutschland wird für alle Steuerklassen ein progressiver Steuertarif angewendet. Das bedeutet, dass der Lohnsteuersatz mit zunehmendem Einkommen steigt und daher die Lohnsteuerabzüge je nach Einkommenshöhe variieren:

    Steuersatz

    Einkommensgrenze

    0 Prozent

    Bis 11.604 Euro

    14 – 24 Prozent

    11.605 Euro bis 17.005 Euro

    24 – 42 Prozent

    17.006 Euro bis 66.760 Euro

    42 Prozent

    66.761 Euro bis 277.825 Euro

    45 Prozent

    Ab 277.826 Euro

    Steuerklasse 1 und Minijobs

    Bei Minijobs zahlt in der Regel der:die Arbeitgeber:in die Steuern, sofern das monatliche Arbeitsentgelt 538 Euro nicht übersteigt. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten zur Steuerabführung:

    • Die Pauschsteuer: Sie wird für Minijobber:innen, die selbst keine Steuern auf ihr Verdienst zahlen, von Arbeitgeber:innen an die Minijob-Zentrale entrichtet.
    • Die individuelle Besteuerung: In diesem Fall hängt die Steuerlast von der Steuerklasse des:der Minijobbenden ab. Bei den Steuerklassen 1 bis 4 fallen in der Regel keine Steuern an, bei den Steuerklassen 5 und 6 werden geringe Steuerbeträge vom Minijob-Verdienst abgezogen.
    • Ein sogenannter Midijob, bei dem der Verdienst zwischen 538,01 Euro und 2.000 Euro liegt, bietet finanzielle Vorteile für Arbeitnehmer:innen der Lohnsteuerklassen 1 bis 4, da sie von der Lohnsteuerpflicht befreit sind.

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    Steuerfreibetrag in Steuerklasse 1

    Der Steuerfreibetrag bezieht sich auf bestimmte Teile des Einkommens, die gesetzlich von der Besteuerung ausgenommen sind. Diese Beträge reduzieren die Einkommensteuerlast. In der Lohnsteuerklasse 1 gelten für 2024 folgende Freibeträge:

    • Grundfreibetrag: 11.604 Euro
    • Arbeitnehmerpauschbetrag: 1.230 Euro
    • Sonderausgabenpauschbetrag: 36 Euro
    • Kinderfreibetrag: 6.384 Euro oder 3.192 Euro pro Elternteil
    • Vorsorgepauschale: abhängig vom Bruttoverdienst
    • Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung pro Kind: 2.928 Euro oder 1.464 Euro pro Elternteil
    • Geltendmachung von steuerlichen Freibeträgen

    Absetzbare Posten in Steuerklasse 1

    Absetzbare Kosten für Arbeitnehmer:innen in Steuerklasse 1 können beispielsweise sein:

    Unterschiede zwischen Steuerklasse 1 und anderen Steuerklassen

    Die Lohnsteuerklasse 1 ist auf Einzelpersonen ohne Kinder zugeschnitten, während die übrigen Steuerklassen je nach Lebenssituation variieren. Hier einige Unterschiede:

    • Steuerklasse 1 und 2: Beide gelten für ledige Arbeitnehmer:innen, aber Steuerklasse 2 ist für alleinerziehende Ledige. Alleinerziehende in Steuerklasse 2 erhalten höhere Freibeträge.
    • Steuerklasse 1 und 3: Steuerklasse 3 ist für verheiratete Arbeitnehmer:innen, wenn ein:e Ehepartner:in kein Einkommen hat oder in Steuerklasse 5 ist. Steuerklasse 3 bietet höhere Grundfreibeträge und geringere Abzüge im Vergleich zu Steuerklasse 1.
    • Steuerklasse 1 und 4: Steuerklasse 4 ist für verheiratete Arbeitnehmer:innen mit ähnlichem Einkommen. Die Lohnsteuerbeträge und Freibeträge sind in beiden Steuerklassen ähnlich, aber in Steuerklasse 4 kann der Kinderfreibetrag genutzt werden, wenn Kinder vorhanden sind.

    Wahl der passenden Steuerklasse 

    Die geeignete Lohnsteuerklasse hängt vom Familienstand ab. Für Ehepaare gibt es andere Möglichkeiten der Steuerklassenkombination als für Alleinstehende oder Alleinerziehende. Alleinerziehende mit einem Kind im Haushalt sollten die Steuerklasse 2 wählen, da ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.260 Euro plus 240 Euro für jedes weitere Kind zusteht.

    Alleinstehende Arbeitnehmer:innen mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen werden für ihre erste Beschäftigung in Steuerklasse 1 eingestuft, während alle weiteren Tätigkeiten der Steuerklasse 6 zugeordnet werden. Da die Steuerlast in Steuerklasse 6 mit etwa 50 Prozent am höchsten ist, ist sie bei Arbeitnehmer:innen eher unbeliebt.

    Wechsel der Steuerklasse 

    Normalerweise weist das Finanzamt Arbeitnehmer:innen eine Steuerklasse zu, die hauptsächlich vom Familienstand abhängt: alleinstehend, alleinerziehend oder verheiratet. Alleinstehende Arbeitnehmer:innen ohne Kinder können in der Regel die Steuerklasse 1 nicht wechseln.

    Ändern sich die Lebensumstände, kann mehrmals im Jahr ein Steuerklassenwechsel beim Finanzamt beantragt werden. Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften können je nach Lebens- und Einkommenssituation in die Steuerklassen 3, 4 und 5 wechseln.

     

    FAQ zur Steuerklasse 1

    Wer gehört zur Steuerklasse 1?

    Zur Steuerklasse 1 gehören Arbeitnehmer:innen, die ledig, getrennt lebend, geschieden oder verwitwet sind oder deren Ehepartner außerhalb der Europäischen Union ansässig ist.

    In der Steuerklasse 1 werden Sozialversicherungsbeiträge wie der Solidaritätszuschlag bei hohen Einkommen, die Kirchensteuer, die Pflegeversicherung, die Rentenversicherung, die Arbeitslosenversicherung und die gesetzliche Krankenversicherung abgezogen.

    Der Lohnsteuersatz in der Steuerklasse 1 ist progressiv und variiert je nach Einkommenshöhe. Der niedrigste Steuersatz beträgt 14 Prozent und der höchste Steuersatz 45 Prozent.

    Die Wahl der passenden Steuerklasse hängt vom Familienstand ab. Alleinstehenden wird in der Regel die Steuerklasse 1 zugewiesen. Verheiratete können zwischen verschiedenen Steuerklassenkombinationen wählen, abhängig von der Einkommenssituation beider Ehepartner:innen.

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