Steuerfreie Einnahmen
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Es handelt sich immer dann um steuerfreie Einkünfte, wenn diese entweder nicht zu den sieben Einkunftsarten des Einkommenssteuergesetz zählen (nicht steuerbare Einnahmen) oder vom Gesetzgeber ganz klar als steuerfrei deklariert werden (steuerfreie Einnahmen).
Nicht steuerbare Einnahmen
Wie bereits erwähnt, werden nicht steuerbare Einnahmen dann als steuerfreie Einnahmen klassifiziert, wenn es sich bei ihnen nicht um eine der sieben Einkunftsarten gemäß des Einkommenssteuergesetzes handelt. Das wären:
- Erbschaften
- Schenkungen
- Lotteriegewinne
- (Glücks-)Spielgewinne
- Einnahmen (steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei)
- Verkauf von Privatvermögen (Ausnahmen siehe § 17 EStG, § 20 Abs. 2 EStG, § 23 EStG, § 21 UmwStG)
- Erwerb durch Funde
Die einzelnen Steuerbefreiungsvorschriften können Sie im Einkommenssteuergesetz (§§ 3, 3b EStG) nachlesen.
Steuerfreie Einnahmen
Folgende steuerfreien Einnahmen im engeren Sinne zählen zwar zu den sieben Einkunftsarten, werden vom Gesetzgeber aber ausdrücklich als nicht zu versteuernde Einnahmen bezeichnet, zum Beispiel:
- Übergangsgeld
- Wohngeld
- Leistungen aus der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege- oder Unfallversicherung)
- Trinkgelder
- Stipendien (öffentliche Mittel)
- Mutterschaftsgeld
- Erziehungs- und Elterngeld
- Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld (andere Leistungen nach dem SBG III)
- Insolvenzgeld
- Durchlaufende Gelder und Auslagenersatz
- Werkzeuggeld
- Zusatzleistungen des Arbeitgebers (z. B. Zuschüsse zur Betreuung oder Unterbringung nicht schulpflichtiger Kinder)
- Zusatzleistungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers
- Werkzeuggeld
Dennoch ist es wichtig, bestimmte steuerfreie Einnahmen dennoch in der Einkommenssteuererklärung anzugeben. Dazu zählen beispielsweise Lohnersatzleistungen wie Mutterschaftsgeld, Krankengeld oder Insolvenzgeld. Dies ist bezüglich des Progressionsvorbehalts notwendig. Alle Einnahmen bleiben zwar auch weiterhin steuerfrei, dennoch kann sich eine Mehrbelastung entwickeln, da sich der persönliche Steuersatz entsprechend erhöht.
Ausgaben
Sofern Sie Ausgaben haben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, dürfen Sie diese nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben deklarieren. Dies betrifft vor allem Kosten, die ohne steuerfreies Einkommen nicht aufgetreten wären. Dieses Vorgehen ist notwendig, da sonst eine doppelte Begünstigung des Steuerpflichtigen entstehen würde, die es zu vermeiden gilt. Eine detaillierte Erläuterung finden Sie in § 3c Abs. 1 EStG.
Freigrenzen
Es gibt Einnahmen, welche nur dann steuerfrei sind, wenn sich der Wert innerhalb einer bestimmten Freigrenze befindet. Das ist beispielsweise dann der Fall:
- Sachbezüge
- Leistungseinkünfte
- Gewinne aus privaten Verkaufsgeschäften
Einnahmen können auch durch eine persönliche Befreiung des Steuerpflichtigen insgesamt oder teilweise steuerfrei bleiben. Dabei sollte der Steuerfreibetrag nicht mit der Freigrenze verwechselt werden.
Pausch- und Freibeträge
Einkünfte werden auch dann als (teilweise) steuerfreie Einnahmen bezeichnet, wenn gesetzlich festgeschriebene Frei- oder Pauschbeträge genutzt werden:
- Arbeitnehmer-Pauschbetrag
- Sparer-Pauschbetrag
- Übungsleiter-Freibetrag
- Freibeträge für Verkäufe bei Betriebsveräußerungen
Freibeträge für Zuwendungen (z. B. Betriebsveranstaltungen)