Sozialversicherung
Inhaltsverzeichnis
Was ist die Sozialversicherung?
Sozialversicherung – eine Definition
Die Sozialversicherung sichert Sie gegen Risiken wie beispielsweise Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Arbeitslosigkeit ab. Sie setzt sich aus den folgenden Zweigen zusammen, für die jeweils ein bestimmter Teil des Sozialgesetzbuches (SGB) als Rechtsgrundlage dient:
- Gesetzliche Krankenversicherung: SGB V
- Pflegeversicherung: SGB XI
- Gesetzliche Unfallversicherung: SGB VII
- Arbeitslosenversicherung: SGB III
- Rentenversicherung: SGB VI
Die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge richtet sich nach den Sätzen des jeweiligen Zweigs, der Beitragsbemessungsgrenze sowie Ihrem Bruttogehalt.
Abb. 1: Säulen der Sozialversicherung
Versicherungspflicht und Ausnahmen
In Deutschland gibt es grundsätzlich eine Sozialversicherungspflicht per Gesetz. In der Regel umfasst diese Pflicht alle Zweige der Sozialversicherung. Ausnahmen davon sind:
Minijob, bei welchem Sie nicht mehr als 450 € im Monat verdienen oder den Sie zusätzlich zu einer Hauptbeschäftigung ausführen. | Als Arbeitnehmer nur rentenversicherungspflichtig. |
---|---|
Studenten, die nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. | Nur rentenversicherungspflichtig. |
versicherungsfrei | |
Kurzfristig Beschäftigte | versicherungsfrei |
Daneben gilt Folgendes:
- Alle Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet, sich in einer gesetzlichen Unfallversicherung zu versichern. Die Beiträge hierfür tragen Arbeitnehmer allein.
- Wenn Sie die aktuelle Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitentgeltgrenze genannt überschreiten, haben Sie zwei Möglichkeiten: Sie können dann entweder freiwillig weiter in der gesetzlichen Krankenkasse versichert bleiben oder zu einer privaten Krankenversicherung wechseln.
Wichtig
Die Versicherungspflichtgrenze ist nicht zu verwechseln mit der Beitragsbemessungsgrenze. Dabei handelt es sich um eine Obergrenze, die herangezogen wird, um die Beitragshöhe zu berechnen.
Wer zahlt die Beiträge zur Sozialversicherung?
Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer zahlen je einen Teil des Sozialversicherungsbeitrags. Die Höhe der Beiträge wird anhand Ihres beitragspflichtigen Bruttoentgelts ermittelt.
Arbeitgeber | Arbeitnehmer | |
---|---|---|
Krankenversicherung | 7,3 % | Je nach Krankenkasse |
Renten- und Arbeitslosenversicherung | Hälfte | Hälfte |
Pflegeversicherung | Hälfte | Hälfte Gut zu wissen: Kinderlose Arbeitnehmer ab dem 23. Lebensjahr zahlen einen Zusatzbeitrag von 0,25 % |
Als Geringverdiener unterliegen Sie ebenso der Versicherungspflicht. In diesem Fall kommt der Arbeitgeber allerdings alleine für die Beiträge zur Sozialversicherung auf.
So buchen Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung
Der Arbeitgeber bucht seinen zu zahlenden Beitrag als gesetzliche soziale Aufwendungen. Jenen Anteil, der vom Arbeitnehmer zu zahlen ist, behält der Arbeitgeber ein und führt diesen direkt an das Finanzamt ab.
Der Arbeitgeber muss die gesamten Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) monatlich an die gesetzliche Krankenkasse überweisen, in der der Arbeitnehmer versichert ist. Für Arbeitnehmer, die keiner gesetzlichen Krankenkasse angehören, ist die Kasse zuständig, bei der sie zuletzt versichert waren. Ist diese Krankenkasse nicht festzustellen, kann der Arbeitgeber wählen, an welche gesetzliche Krankenkasse die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt werden sollen.
Spätester Fälligkeitstag der Sozialversicherungsbeiträge ist der drittletzte Bankarbeitstag des laufenden Monats.
Als Tag der Zahlung gilt bei Zahlung durch Scheck, Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Krankenkasse der Tag der Wertstellung zugunsten der Krankenkasse (bei rückwirkender Wertstellung der Buchungstag der Krankenkasse, bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs).
Bei verspäteter Zahlung können Mahngebühren und Säumniszuschläge anfallen.
Die Meldungen müssen generell 2 Tage vorher, also am fünftletzten Bankarbeitstag, bei den Krankenkassen eingegangen sein.
Krankenversicherung: Berechnungsgrundlage
Beiträge zur Krankenversicherung als Teil der Sozialversicherung werden vom beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt, jedoch höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. D. h., ein Arbeitnehmer, dessen beitragspflichtiges Bruttoentgelt über der aktuell geltenden Beitragsbemessungsgrenze liegt, bezahlt maximal auf diesen Betrag Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Achtung
Wechsel in die private Versicherung
Seit dem 1.1.2011 gilt wieder die alte Regel, nach der ein Arbeitnehmer versicherungsfrei wird, wenn er die Versicherungspflichtgrenze im Vorjahr überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich überschreiten wird. Bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung ist nur das voraussichtliche Überschreiten der Grenze zu prüfen, eine Beurteilung der vergangenen Beschäftigungsjahre entfällt.
Seit 2003 können bei der Krankenversicherung die Beitragsbemessungsgrenze und die Versicherungspflichtgrenze auseinanderfallen, da es seitdem zwei unterschiedliche Versicherungspflichtgrenzen gibt:
- zum einen die für Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1.1.2003 privat krankenversichert waren, und
- zum anderen die für Arbeitnehmer, die erst nach dem 31.12.2002 erstmals die Möglichkeit hatten, sich privat krankenzuversichern.
a) Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 privat krankenversichert waren
Für sie gilt die besondere Versicherungspflichtgrenze in Höhe von 53.100 EUR für 2018.
Ein Arbeitnehmer, dessen beitragspflichtiges regelmäßiges Arbeitsentgelt 2017 52.200 EUR oder mehr betrug und 2018 voraussichtlich 53.100 EUR oder mehr betragen wird, ist ab 2018 auch weiterhin versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung und kann weiterhin in seiner privaten Krankenversicherung bleiben.
Liegt das Bruttoentgelt unter diesem Betrag, kann sich der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen und weiterhin in der privaten Krankenversicherung bleiben. Dann ist jedoch eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung generell nicht mehr möglich.
b) Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 gesetzlich krankenversichert waren
Für sie gilt die allgemeine Versicherungspflichtgrenze in Höhe von 59.400 EUR für 2018.
Ein Arbeitnehmer, dessen beitragspflichtiges regelmäßiges Arbeitsentgelt 2017 57.600 EUR oder mehr betrug und 2018 voraussichtlich 59.400 EUR oder mehr betragen wird, ist ab 2018 in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei und kann sich privat versichern.
Es besteht aber für alle Arbeitnehmer, die die Versicherungspflichtgrenze überschreiten, die Möglichkeit, als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse zu bleiben. Der Wechsel in eine private Krankenversicherung liegt ausschließlich in der Entscheidung des Arbeitnehmers.
Der Gesundheitsfonds
Der Gesetzgeber legte den Beitragssatz zur Krankenversicherung fest. Der einheitliche Beitragssatz beträgt ab 1.1.2015 14,6 %. Die Krankenkassen können beim Arbeitnehmer einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag erheben. Die Krankenkassen erhalten ihre Finanzmittel aus dem Gesundheitsfonds. Der Beitragseinzug bleibt jedoch bei den einzelnen Krankenkassen.
Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung ist an die Krankenversicherung gekoppelt. Sie beträgt seit 1.1.2017 2,8 % (für Kinderlose) bzw. 2,55 % des beitragspflichtigen Entgeltes (max. bis zur Beitragsbemessungsgrenze).
Der Beitragssatz zu diesem Zweig der Sozialversicherung beträgt für alle Versicherten ab einem Alter von 23 Jahren, die keine Kinder erziehen oder erzogen haben, 1,525 % des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, für alle anderen Versicherten 1,275 %. Der Arbeitgeberanteil beträgt jeweils 1,275 %. (Ausgenommen von dieser Neuregelung bleiben alle vor dem 1.1.1940 Geborenen.)
Beispiel: 30-jähriger Arbeitnehmer, Bruttoentgelt: 2.000 EUR
mindestens 1 Kind | kinderlos |
---|---|
AN-Anteil: | |
1,275 % = 25,50 EUR | 1,525 % = 30,50 EUR |
AG-Anteil: | |
1,275 % = 25,50 EUR | 1,275 % = 25,50 EUR |
Eine Sonderregelung gilt in Sachsen, das bisher keinen Feiertag zugunsten der Pflegeversicherung gestrichen hat. Hier trägt der Arbeitnehmer 1,775 % der Beiträge zur Pflegeversicherung, der Arbeitgeber 0,775 %. (Entsprechend den Neuregelungen trägt der kinderlose Arbeitnehmer hier 2,175 %.)
Ist der Arbeitnehmer privat krankenversichert, besteht die gesetzliche Pflicht, die Pflegeversicherung bei einer privaten Versicherung abzuschließen.
Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung
Kranken- und pflegeversicherungsfreie Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung. Arbeitnehmer, die in einer gesetzlichen Krankenkasse (z. B. AOK; IKK, BKK, TKK, BARMER GEK usw.) freiwillig versichert sind, erhalten einen einheitlichen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 323,03 EUR (7,3 % der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 4.425 EUR).
Bei privat versicherten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber ebenfalls einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zu zahlen. Dieser beträgt die Hälfte des tatsächlichen Beitrags, höchstens jedoch 323,03 EUR (7,3 % v. 4.425 EUR). Für die Pflegeversicherung beträgt der Höchstzuschuss 56,42 EUR (1,275 % von 4.425 EUR).
Praxis-Beispiel
Arbeitgeberzuschuss zur KV/PV
Der Beitrag für freiwillig versicherte Arbeitnehmer beträgt bei allen Krankenkassen ab 2018 646,05 EUR (14,6 % v. 4.425 EUR) zzgl. kassenindividuellem Zusatzbeitrag. Als Arbeitgeberanteil sind 323,03 EUR steuerfrei zu zahlen.
Ein privat versicherter Arbeitnehmer hat z. B. monatlich 420 EUR an seine Krankenversicherung zu zahlen. Der steuerfreie Zuschuss des Arbeitgebers beträgt 210 EUR (50 %). Hätte der Arbeitnehmer 680 EUR an die private Krankenversicherung zu zahlen, wäre der steuerfreie Zuschuss auf 323,03 EUR begrenzt.
Ein privat versicherter Arbeitnehmer hat z. B. monatlich 37 EUR an seine Pflegeversicherung zu zahlen. Der steuerfreie Zuschuss des Arbeitgebers beträgt 18,50 EUR. Hätte der Arbeitnehmer 120 EUR an die private Pflegeversicherung zu zahlen, wäre der steuerfreie Zuschuss auf 56,42 EUR begrenzt.
Rentenversicherung
Die Struktur der Rentenversicherung als Teil der Sozialversicherung hat sich seit 2005 grundlegend geändert. Es gibt eine
- „Deutsche Rentenversicherung“ mit Regionalstellen und einem Bundesträger, welche sich aus den damaligen 22 LVAn und der ehemaligen BfA zusammensetzt, sowie eine
- „Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“, bestehend aus der ehemaligen Bundesknappschaft, der Seekasse und der Bahnversicherungsanstalt.
Arbeitnehmer und Auszubildende sind i. d. R. versicherungspflichtig (Ausnahmen: z. B. kurzfristig Beschäftigte; 450-EUR-Minijobber können die Versicherungspflicht „abwählen“). Anders als in der Krankenversicherung endet die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung jedoch nicht ab einer bestimmten Höhe des Arbeitsentgelts.
Es gibt eine Höchstgrenze: Die Beitragsbemessungsgrenze
Bei der Berechnung der Beiträge sind die Beitragsbemessungsgrenzen zu beachten. Diese unterscheiden sich in den alten und neuen Bundesländern.
Der Beitrag liegt 2018 weiterhin bei 18,7 % vom Bruttoarbeitsentgelt, jedoch max. von der Beitragsbemessungsgrenze, und ist im Allgemeinen vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zu tragen. Auch hier gibt es diverse Ausnahmen. Bei weiterbeschäftigten Altersrentnern ist nach Erreichen der Regelaltersrente nur der Arbeitgeberanteil zu entrichten. Diese können seit 2017 zur Rentenversicherungspflicht optieren.
Zum Jahresende muss eine Meldung zur Sozialversicherung elektronisch gesendet werden
Zum Jahresende bzw. bei Ende der Beschäftigung ist der jeweiligen Krankenkasse das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt auf dem elektronischen Vordruck „Meldung zur Sozialversicherung“ zu melden. Diese Daten werden an den zuständigen Rentenversicherungsträger weitergemeldet und dienen als Grundlage für spätere Rentenansprüche des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer erhält eine Kopie dieser Bescheinigung.
Seit dem 1.1.2005 ist die rentenversicherungsrechtliche Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten entfallen. Ab diesem Zeitpunkt gibt es keine gesonderten Beitragsgruppen zur Rentenversicherung für Arbeiter und Angestellte mehr.
Achtung
Befreiung für bestimmte Berufsgruppen möglich
Arbeitnehmer können sich von der Rentenversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, sofern sie Mitglied in einem berufsspezifischen Versorgungswerk werden können. Auch hier beträgt der Beitragssatz wie in der gesetzlichen Rentenversicherung 18,7 %. Die Beiträge werden jedoch direkt an das Versorgungswerk überwiesen und nicht über die gesetzliche Krankenkasse, in der der Arbeitnehmer versichert ist, abgeführt. Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitnehmer die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung und die Erklärung gegenüber dem Versorgungswerk schriftlich vorlegen.
Arbeitslosenversicherung: Beitragsbemessungsgrenzen
Arbeitnehmer und Auszubildende sind i. d. R. versicherungspflichtig, was diesen Teil der Sozialversicherung betrifft.
Ausnahmen: z. B. Minijobs bis max. 450 EUR, kurzfristig Beschäftigte, Werkstudenten. Anders als in der Krankenversicherung endet die Versicherungspflicht auch in der Arbeitslosenversicherung nicht ab einer bestimmten Höhe des Arbeitsentgelts. Bei der Berechnung der Beiträge sind die Beitragsbemessungsgrenzen zu beachten. Diese unterscheiden sich in den alten und neuen Bundesländern.
Der Beitrag beträgt 2018 weiterhin 3,0 % vom Bruttoarbeitsentgelt, jedoch max. von der Beitragsbemessungsgrenze, und ist im Allgemeinen vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zu tragen. Auch hier gibt es diverse Ausnahmen. Bei Arbeitnehmern, die nach Erreichen des Alters für die Regelaltersrente weiterbeschäftigt sind, entfallen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung.
Unfallversicherung
Alle Beschäftigten in einem Betrieb werden von der Unfallversicherung erfasst. Die Aufgaben der Unfallversicherung werden von den Berufsgenossenschaften wahrgenommen. Die Berufsgenossenschaften sind nach Branchen gegliedert.
Die Beiträge zur Berufsgenossenschaft sind als Lohnnebenkosten allein vom Arbeitgeber zu tragen. Für den Unternehmer handelt es sich um Betriebsausgaben.
Umlagen und Umlageverfahren im Rahmen der Sozialversicherung
Das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) sieht vor, dass alle Arbeitgeber unabhängig von der Zahl ihrer Beschäftigten an dem Umlageverfahren zum Ausgleich der Aufwendungen bei Mutterschaft (sogenanntes „U2-Verfahren“) teilnehmen.
Das Umlageverfahren U1 beschränkt die Umlagepflicht auf Arbeitgeber bis maximal 30 Vollzeit-Beschäftigte.
Als Arbeitgeber sind Sie gemäß AAG verpflichtet, am Umlage- und Erstattungsverfahren der Krankenkassen teilzunehmen.
Umlage 1 – Entgeltfortzahlungsversicherung für Krankheitsaufwendungen
Arbeitgeber mit bis zu 30 vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern haben die Umlage 1 (U1) für Erstattung der Aufwendungen für Entgeltfortzahlung bei Krankheit an die Krankenkasse abzuführen, in der die jeweiligen Arbeitnehmer versichert sind, und zwar für die bei ihnen beschäftigten Arbeiter, Azubis und Angestellten, auch für geringfügig Beschäftigte.
Umlage 2 – Entgeltfortzahlungsversicherung für Mutterschaftsaufwendungen
Alle Arbeitgeber haben die Umlage 2 (U2) für Erstattung der Aufwendungen bei Mutterschaft für alle männlichen und weiblichen Beschäftigten (Arbeiter, Azubis und Angestellte), auch für geringfügig Beschäftigte abzuführen.
Die Höhe der Umlagen wird von den jeweiligen Krankenkassen festgelegt. Sie sind bei den einzelnen Krankenkassen unterschiedlich hoch. Sie können sich unterjährig ändern. Für die U1 gibt es i. d. R. wahlweise einen ermäßigten, allgemeinen und erhöhten Umlagesatz, für die U2 gibt es jeweils nur einen Umlagesatz pro Krankenkasse. Der allgemeine U1-Satz beträgt ca. 1,0 % bis 2,3 % des beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts in der Renten-/Arbeitslosenversicherung aller Arbeitnehmer. Der U2-Satz beträgt ca. 0,1 % bis 0,3 % des beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts in der Renten-/Arbeitslosenversicherung aller Arbeitnehmer. Einmalzahlungen bleiben bei der Ermittlung der Umlagen unberücksichtigt.
Umlage 3 – Insolvenzgeldumlage
Die Insolvenzgeldumlage wird zum Ausgleich des Nettolohnanspruches der Arbeitnehmer für die letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhoben. Die Insolvenzgeldumlage betrug 2017 0,09 % des rentenversicherungspflichtigen Bruttoentgelts und wird 2018 voraussichtlich 0,06 % betragen. Sie ist zusammen mit dem Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung an die zuständige Krankenkasse des Arbeitnehmers abzuführen. Die Umlage wird an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet.
Beitragssätze, Versicherungspflichtgrenzen und Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung
Alte und neue Bundesländer | Werte ab 1.1.2017 | Werte ab 1.1.2018 |
---|---|---|
Beitragssätze in % des Bruttoarbeitsverdienstes | ||
Krankenversicherung | 14,6 % | 14,6 % |
Zzgl. kassenindividueller Zusatzbeitrag | ||
Pflegeversicherung | 2,55 % | 2,55 % |
Zusatzbeitrag für Kinderlose über 23 Jahre | 0,25 % | 0,25 % |
Rentenversicherung | 18,7 % | 18,7 % |
Arbeitslosenversicherung | 3,0 % | 3,0 % |
Beitragsbemessungsgrenzen | ||
Kranken- und Pflegeversicherung | ||
Kalenderjahr | 52.200 EUR | 53.100 EUR |
Kalendermonat | 4.350 EUR | 4.425 EUR |
Renten- und Arbeitslosenversicherung | ||
Kalenderjahr (West) | 76.200 EUR | 78.000 EUR |
Kalendermonat (West) | 6.350 EUR | 6.500 EUR |
Kalenderjahr (Ost) | 68.400 EUR | 69.600 EUR |
Kalendermonat (Ost) | 5.700 EUR | 5.800 EUR |
Versicherungspflichtgrenze = Jahresarbeitsentgeltgrenze | ||
für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer | 57.600 EUR | 59.400 EUR |
für wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfreie und zum 31.12.2002 privat krankenversicherte Arbeitnehmer | 52.200 EUR | 53.100 EUR (4.425 EUR mtl.) |
Tab. 1: Beitragssätze 2017 und 2018
Anmerkung: Unterschiedliche Werte für West und Ost gibt es nur noch für die Renten- und Arbeitslosenversicherung. Hier ist die Betriebsstätte des Arbeitgebers entscheidend.