Sozialabgaben

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    Was sind eigentlich Sozialabgaben?

    Unter den Sozialabgaben versteht man diejenigen Beiträge zur Sozialversicherung, welche jeder Arbeitnehmer von seinem monatlichen Bruttolohn an die entsprechenden Sozialversicherungsträger leisten muss. Jeder deutsche Staatsbürger ist vom Gesetzgeber her dazu verpflichtet, Beiträge in die Sozialversicherung einzubezahlen. Allerdings werden nicht nur die Beschäftigten zur Kasse gebeten, sondern auch Arbeitgeber müssen einen Teil zur Finanzierung der Sozialversicherung beisteuern.

    Wissenswertes und Hintergründe zur Sozialversicherung

    Innerhalb Deutschlands ist jeder Bürger automatisch dazu verpflichtet, Mitglied der gesetzlichen Sozialversicherungen zu sein und monatlich bestimmte Pflichtbeiträge in Form von Sozialabgaben zu leisten. Der Hintergrund ist, dass dadurch alle Bürger das deutsche Sozialsystem mittragen, um den hier lebenden Menschen eine gewisse Grundsicherung zugestehen zu können und sozialen Lebensrisiken wie Krankheiten, Unfällen, Alter, Pflegebedürftigkeit oder verminderter Erwerbstätigkeit bestmöglich vorzusorgen. Hierfür ist es notwendig, dass jeder Arbeitnehmer folgende Sozialabgaben leistet:

    Wie hoch die monatlich zu entrichtenden Beiträge ausfallen, richtet sich nach dem Einkommen jeder Person.

    Abgaben zur Sozialversicherung und die Beitragssätze im Überblick

    Abgaben zur Sozialversicherung und die Beitragssätze im Überblick

    Art der Versicherung

    Beitragssätze

    Rentenversicherung

    • Beitragssatz vom Bruttolohn: 18,6%
    • Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil: je 9,3%

    Arbeitslosenversicherung

    • Beitragssatz vom Bruttolohn: 3% (ab 01.01.2019: 2,5%)
    • Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil: je 1,5% (ab 01.01.2019: 1,25%)

    Krankenversicherung

    • Beitragssatz vom Bruttolohn: 14,6%
    • Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil: je 7,3%
    • Krankenkassen können darüber hinaus individuelle Zusatzbeiträge erheben, die der Arbeitnehmer tragen muss (ab 01.01.2019: Zusatzbeiträge werden neu auch hälftig auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber verteilt).

    Pflegeversicherung

    • Beitragssatz vom Bruttolohn: 2,55% (ab 01.01.2019: 3,05%)
    • Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil: je 1,275% (ab 01.01.2019: 1,525%)
    • Für Kinderlose gibt es einen Zuschlag von 0,25%, welcher der Arbeitnehmer trägt.
    • In Sachsen sind die PV-Beiträge immer ungleich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber verteilt.

    Was ist mit der Unfallversicherung?

    Innerhalb Deutschlands ist außerdem jedes Unternehmen gesetzlich dazu verpflichtet, eine Unfallversicherung für seine Mitarbeiter bei der zuständigen Berufsgenossenschaft abzuschließen. Der Arbeitgeber muss alle Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung allein aufbringen und diese an die zuständige Berufsgenossenschaft abführen. Die Höhe der Beiträge zur Unfallversicherung hängt von der jeweiligen betrieblichen Gefahrenklasse ab.

    Wer muss die Sozialabgaben an die Sozialversicherungsträger abführen?

    Grundsätzlich ist jeder Arbeitgeber dafür zuständig, die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge für seine Mitarbeiter unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Steuerklasse an die Sozialversicherungsträger abzuführen. Alle fälligen Sozialabgaben müssen hierfür zunächst an die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) entrichtet werden. Sie kümmern sich anschließend darum, alle Beiträge an die entsprechenden Sozialversicherungsträger zu verteilen.

    Selbstständige sind dazu verpflichtet, ihre Sozialabgaben in einem gewissen Maß selbst an die Sozialversicherungsträger abzuführen. Personen, die einen freien bzw. öffentlichen Beruf ausüben (z.B. Schriftsteller), können sich bei der Künstlersozialkasse bewerben. Nach erfolgter Anmeldung übernimmt diese den Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben. Für Arbeitslose übernimmt diese Aufgabe die Agentur für Arbeit, sofern ein Anrecht auf Zuschüsse nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) besteht.

    Sozialabgaben bei geringfügigen Beschäftigungen

    Wer einen Minijob ausübt, profitiert davon, bis zu 450 Euro pro Monat verdienen zu dürfen, ohne für diese Tätigkeit Sozialabgaben leisten zu müssen. Auch für Arbeitgeber kann es durchaus Vorteile haben, geringfügige Beschäftigte im eigenen Betrieb anzustellen. Unter diesen Umständen führen sie die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge in Form einer Pauschale an die Knappschaft-Bahn-See ab. Diese macht 31% des Lohns aus und setzt sich aus folgenden Beitragssätzen zusammen:

    • 13% Krankenversicherung
    • 15% Rentenversicherung
    • 1% Umlagen (z.B. für Entgeltsfortzahlungen bei Krankheit, Mutterschutz etc.)

    Die übrigen 2% der Pauschale entfallen darüber hinaus auf Beiträge zu Lohnsteuer, Kirchensteuer und/oder Solidaritätszuschlag.

    Sozialabgaben korrekt verbuchen

    In der Regel übernimmt die Buchhaltung eines Unternehmens die Aufgabe, alle Sozialbeiträge der Arbeitnehmer korrekt unter den Sozialversicherungsvorauszahlungen zu verbuchen und diese anschließend fristgerecht an die Krankenkassen abzuführen. Grundsätzlich gilt, dass alle Sozialabgaben genau wie die an das Finanzamt zu entrichtenden Steuern vom Bruttogehalt abgezogen werden, bevor der Verdienst in Form des Nettogehalts auf die Bankkonten der Arbeitnehmer ausgezahlt wird.

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