Sonderabschreibung
Inhaltsverzeichnis
Eine Sonderabschreibung, oder Sonder-AfA, wird aufgrund steuerlicher Sondervorschriften vorgenommen und kann neben der normalen Absetzung für Abnutzung (AfA) in Anspruch genommen werden. Sonderabschreibungen sind nicht unmittelbar mit Wertminderungen in Verbindung zu bringen und besitzen daher Subventionscharakter.
Abgrenzung der Sonderabschreibung gemäß § 7g Einkommensteuergesetz
Im § 7g EstG werden zwei Sonderfälle der steuerlichen Begünstigung behandelt.
Der erste Fall ist der Investitionsabzugsbetrag, der unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen schon im Jahr vor einer geplanten Anschaffung oder Investition in Anspruch genommen werden darf.
Der zweite Fall ist die Sonderabschreibung, die innerhalb eines Fünf-Jahres-Zeitraums ab der Anschaffung eines Investitionsguts in Anspruch genommen werden kann (§ 7g Abs. 5-7 EStG). Die reguläre Abschreibung (Absetzung für Abnutzung, AfA) des Wirtschaftsguts läuft davon unberührt weiter. Die Sonderabschreibung löst die reguläre Abschreibung nicht ab, wie es beispielsweise die erhöhte Abschreibung tut.
Voraussetzungen der Sonderabschreibung
Die Voraussetzungen, die für eine Sonderabschreibung gegeben sein müssen, unterteilen sich in drei Kategorien. Diese sind die Eigenschaften Ihres Unternehmens, die Eigenschaften des Investitionsobjekts sowie dessen Nutzung.
Eigenschaften des Betriebs
Vor 2020 wurde für die Möglichkeit der Sonderabschreibung noch hinsichtlich der Art der Gewinnermittlung (Bilanzierung oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung) unterschieden und entweder das Betriebsvermögen, der Wirtschafts- bzw. der Ersatzwirtschaftswert oder der Gewinn als maßgebliches Kriterium herangezogen. Seit 2020 gilt, dass die Sonderabschreibung nur genutzt werden darf, wenn im Vorjahr der Anschaffung die Gewinngrenze von 200.000 Euro nicht überschritten wurde.
Eigenschaften des Anschaffungsobjekts
Maßgebliche Kriterien für die Wirtschaftsgüter, auf die die Sonderabschreibungen angewendet werden sollen, sind die Neuheit und die Beweglichkeit. Das können demnach Fahrzeuge oder Maschinen sein, aber keine Immobilien oder immateriellen Wirtschaftsgüter. Außerdem muss das Investitionsobjekt dem Anlagevermögen zugerechnet werden können.
Nutzung des Anschaffungsobjekts
Das Investitionsgut muss mindestens im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und dem folgenden Jahr in der inländischen Betriebsstätte verbleiben (Bindungsfrist) und dort betrieblich genutzt werden. Die betriebliche Nutzung muss ausschließlich oder fast ausschließlich erfolgen, was nach aktueller Auslegung bedeutet, dass eine private Nutzung von bis zu 10 Prozent noch möglich ist. Bei der Verwendung eines Pkw muss die betriebliche Nutzung über ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Dabei zählen die Fahrten zwischen der Wohnung und der Betriebsstätte zur betrieblichen Nutzung. Eine Vermietung des Anschaffungsobjekts zählt auch als betriebliche Nutzung.
Hinweis: Die Sonderabschreibungen sind rückgängig zu machen, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb der Bindungsfrist veräußert, entnommen, in einen anderen Betrieb, in eine ausländische Betriebsstätte oder in das Umlaufvermögen überführt wird.
Für den Fall, dass der Betrieb im Jahr nach der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts aufgegeben oder veräußert wird, müssen die Voraussetzungen bis zum Schluss des mit der Betriebsaufgabe endenden (Rumpf)-wirtschaftsjahrs erfüllt sein.
Zweck von Sonderabschreibungen
Die Gesetzgebung hat die Sonderabschreibung eingeführt, um Förderziele zur Unterstützung bestimmter Branchen oder steuerpflichtiger Unternehmen zu unterstützen – aus sozialen, wirtschaftspolitischen, kulturellen oder sonstigen Gründen. Auch das ist ein Grund dafür, dass sie nicht mit einer Wertminderung gleichzusetzen ist. Die Sonderabschreibung sollte von Ihnen aus unternehmerischer Sicht in Jahren mit einem erhöhten Gewinn zur Anwendung gebracht werden und damit die Steuerlast senken. Sie können mit einer Sonderabschreibung gezielt Steuern sparen.
Höhe der Sonderabschreibung
Als Sonderabschreibung können 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Investitionsobjekts abgesetzt werden. Diese 20 Prozent können frei über das Anschaffungsjahr und die vier Folgejahre verteilt werden, wobei die reguläre Abschreibung unverändert weiterläuft. Das bedeutet aber nicht, dass Sie im Endeffekt 120 Prozent der Anschaffung abschreiben. Sonderabschreibung bedeutet, dass Sie 80 Prozent regulär abschreiben und 20 Prozent im Verlauf des Begünstigungszeitraums so abschreiben, dass Sie ein steuerlich optimiertes Ergebnis erzielen. Dies richtet sich nach Ihrer eigenen prognostizierten Gewinnsituation.
Achtung bei vorheriger Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages: Nehmen Sie einen Herabsetzungsbetrag i. H. v. bis zu 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten wegen vorheriger Ausschöpfung eines Investitionsabzugsbetrags in Anspruch, mindert sich auch die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen um diesen Herabsetzungsbetrag.
Hinweis: Das Wachstumschancengesetz ermöglicht eine Abschreibung der Investitionskosten in Höhe von 40 Prozent. Dies gilt für Anschaffungen ab dem 1. Januar 2024.
Sonderabschreibung Beispiel mit Berechnung (bei linearer Abschreibung)
In der folgenden Aufstellung sind zwei Beispiele einer Sonderabschreibung für die gleiche Anschaffung dargestellt. Im Fall A tätigen Sie eine Investition in einen Firmenwagen, weil Ihre aktuell gute Ertragslage den Investitionszeitpunkt günstig erscheinen lässt. Die Sonderabschreibung von 20 Prozent nutzen Sie direkt im Anschaffungsjahr. Im Fall B tätigen Sie dieselbe Investition, nutzen die Sonderabschreibung aber erst verteilt über die Jahre 2 und 3 nach der Anschaffung, weil Sie wissen, dass Ihr Geschäft sich erst noch entwickeln muss und auch wird.
In beiden Fällen liegt der Anschaffungswert des Firmenwagens bei 42.000,00 Euro und die Nutzungsdauer bei 6 Jahren. Der Zeitpunkt der Anschaffung liegt im Januar. Die reguläre Abschreibung ist linear und liegt bei 7.000,00 Euro pro Jahr.
Fall A | Fall B | |
Anschaffungswert im Anschaffungsjahr | 42.000,00 € | 42.000,00 € |
Lineare Abschreibung | 7.000,00 € | 7.000,00 € |
Sonderabschreibung | 8.400,00 € | 0,00 € |
Wert am Ende des Anschaffungsjahres | 26.600,00 € | 35.000,00 € |
Lineare Abschreibung | 7.000,00 € | 7.000,00 € |
Sonderabschreibung | 0,00 € | 4.200,00 € |
Wert am Ende des 2. Folgejahres | 12.600,00 € | 16.800,00 € |
Lineare Abschreibung | 7.000,00 € | 7.000,00 € |
Sonderabschreibung | 0,00 € | 4.200,00 € |
Wert am Ende des 3. Folgejahres | 5.600,00 € | 5.600,00 € |
Lineare Abschreibung | 5.599,00 € | 5.599,00 € |
Wert am Ende des 4. Folgejahres | 1,00 € | 1,00 € |
In diesen beiden Beispielen wird die Abschreibungsdauer durch die Sonderabschreibung so stark verkürzt, dass das Investitionsgut schon vor Ablauf der (relativ kurzen) Nutzungsdauer und mit Ablauf des Begünstigungszeitraums voll abgeschrieben ist. Sollte nach dem 4. Folgejahr nach der Anschaffung noch ein Restwert vorhanden sein, erfolgt eine Neuberechnung der verbliebenen regulären Abschreibung für den Zeitraum der Restnutzungsdauer.
Hinweis: Für Wirtschaftsgüter, die in den Jahren 2020 bis 2022 angeschafft wurden (ggfs. erfolgt hierzu noch eine Verlängerung des Zeitraums der Anschaffung bis einschließlich 31.12.2024), kann statt der AfA in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA) auch die sog. degressive AfA in Anspruch genommen werden. Wird diese angewendet, mindern die Sonderabschreibungen den Restwert des Wirtschaftsguts im Jahr der Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen und damit die Bemessungsgrundlage für die degressiven AfA des Folgejahrs.
Fazit des Rechenbeispiels
Der Hintergrund der Sonderabschreibung-Regelung ist, dass der Gesetzgeber hier gezielt kleine und mittlere Betriebe fördern möchte. Die wesentlichen Vorteile sind:
- Es ist eine Gelegenheit für Unternehmer, Selbstständige oder Kleinbetriebe eine gewinnmindernde Rücklage zu bilden für in Zukunft geplante Investitionen.
- Die Sonderabschreibung bezieht sich sowohl auf neue als auch auf gebrauchte, abnutzbare und mobile Wirtschaftsgüter
- Sie haben das Wahlrecht: Es kann zur herkömmlichen Abschreibung alternativ die Sonderabschreibung in Höhe von 20 Prozent geltend gemacht werden. Die normale Abschreibung bleibt unberührt
Faktisch wird die Steuerlast in die Zukunft verlagert, das bietet eine außergewöhnliche Möglichkeit in das Wachstum eines Betriebs zu investieren. Weitere Freiheiten ergeben sich aus dieser Regelung:
- Es bezieht sich auch auf gebrauchte Güter
- die Investition muss nicht getätigt werden (in dem Fall muss der Steuervorteil bereinigt werden)
- Das Investment muss nicht nachgewiesen werden
- Es besteht die Möglichkeit, dass die Sonderabschreibung in der Gründungsphase in Anspruch genommen werden kann.
Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die zum 31.12.2021 ausgelaufene Sonderabschreibung für den Bau von neuen Mietwohnungen wieder reaktiviert. Neubauprojekte können somit seit 2023 wieder verbessert abgeschrieben werden. Dafür müssen sie spezielle Bedingungen hinsichtlich gewisser (Energie-)Effizienzvorgaben erfüllen. Innerhalb der ersten vier Jahre lassen sich neben der regulären Abschreibung bis zu 20 Prozent der Anschaffungs-/Herstellungskosten abziehen (höchstens 5 Prozent pro Jahr).
Bisher galt der Förderzeitraum für Neubauprojekte, für die der Bauantrag nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellt worden war. Der neue Förderungszeitraum schließt Neubauprojekte mit ein, bei denen der Bauantrag nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.1.2027 gestellt wurde.
Hinweis: Das Wachstumschancengesetz setzt eine Verlängerung des Förderzeitraums um: Gefördert werden Neubauprojekte, bei denen ein Bauantrag nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.1.2029 (bisher 1.1.2027) gestellt wurde. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen 5.200 Euro (bisher 4.800 Euro) pro Quadratmeter Wohnfläche nicht überschreiten. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung soll höchstens 4.000 Euro (bisher 2.500 Euro) pro Quadratmeter Wohnfläche betragen.