Sollversteuerung

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    Sollversteuerung: Rechnung geschrieben, Umsatz versteuert

    Für Sie als Unternehmer ist es wichtig zu wissen, wann Sie Ihre steuerpflichtigen Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen müssen. Denn davon hängt es ab, wann Sie Ihre Umsätze dem Finanzamt melden und die Umsatzsteuer überweisen müssen.

    Das Umsatzsteuerrecht sieht zwei verschiedene Möglichkeiten vor: die Sollversteuerung und die Istversteuerung. Sollversteuerung bedeutet: Sie müssen die Umsätze bereits dann beim Finanzamt erklären, wenn Sie die Leistung ausgeführt haben. Bei der Istversteuerung dürfen Sie solange warten, bis die Rechnungssumme auf Ihrem Konto eingetroffen ist.

    Soll- und Ist-Versteuerung im Vergleich

    Sollversteuerung für (fast) jeden ein Muss

    Per Gesetz ist jeder Unternehmer zur Sollversteuerung verpflichtet. Die Istversteuerung ist nur auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Sollversteuerung ist übrigens auch unabhängig von der Art der Gewinnermittlung vorgegeben.

    Wer als Unternehmer zur Sollversteuerung verpflichtet ist, muss sich immer die Frage stellen, wann die Lieferung erbracht oder die Leistung ausgeführt wurde. Es kommt weder darauf an, wann Sie die Rechnung stellen noch darauf, ob und wann der Rechnungsbetrag bei Ihnen eingegangen ist. Sie müssen also die Umsatzsteuer beim Finanzamt anzumelden, auch wenn Sie das Geld noch gar nicht auf dem Konto haben.

    Lieferungen gelten grundsätzlich dann als ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger – wie es im Rechtsdeutsch heißt – die Verfügungsmacht über den zu liefernden Gegenstand erlangt. Das bedeutet, dass Ihr Kunde in der Lage sein muss, den Gegenstand wie ein Eigentümer nutzen zu können. Wird die Ware befördert oder geliefert, gilt der Tag des Beginns der Beförderung oder Versendung als Lieferung.

    Der Werklieferungsvertrag wird mit der Übergabe und Abnahme des fertig gestellten Werks erfüllt. Der Auftraggeber erhält also die Verfügungsmacht mit der Übergabe des fertig gestellten Werks.

    Tipp: Auf die Form der Abnahme kommt es dabei nicht an. Sonstige Leistungen gelten grundsätzlich dann als ausgeführt, wenn sie vollendet sind. Dieser Zeitpunkt wird häufig mit dem Zeitpunkt der Abnahme zusammenfallen.

    Sollversteuerung auch bei Teilleistungen

    Achtung: Ein Unternehmer, der die Sollversteuerung anwendet, schuldet die Umsatzsteuer auch bereits bei Ausführung von Teilleistungen. Das setzt voraus, dass die Leistung nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise überhaupt teilbar ist. Außerdem müssen Sie mit dem Kunden vereinbart haben, dass diese Teilleistungen auch gesondert abgerechnet werden. Ein klassisches Beispiel für eine Teilleistung ist die monatliche Mietzahlung eines Mietvertrags.

    Bei Anzahlungen heißt es in puncto Sollversteuerung besonders aufzupassen. Denn unabhängig davon, ob die Sollversteuerung oder die Ist-Besteuerung angewendet wird, muss der Unternehmer für Vorschüsse und Anzahlungen die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, sobald er diese erhalten hat. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob der Unternehmer die Umsatzsteuer in seiner Rechnung über die Vorschüsse und Anzahlungen ausgewiesen hat oder nicht. Diese Regelung greift unabhängig davon, wie hoch der Anzahlungsbetrag ist. Hier spricht man von der Mindest-Istversteuerung.

    Ein Beispiel: Heizungsinstallateur Simon versteuert seine Umsätze normalerweise nach Sollversteuerung. Für den Einbau einer neuen Gastherme sowie den Austausch aller Heizkörper und Rohre fordert er von seinem Kunden eine Abschlagszahlung in Höhe von 12.000 Euro. Die Rechnung stellt er Anfang August, der Kunde bezahlt drei Wochen später. Eingebaut wird die neue Heizung im Oktober. Die Mindest-Istversteuerung greift hier für die Anzahlung des Kunden: Der Nettobetrag aus der Anzahlung beläuft sich auf 10.084,03 Euro, die Umsatzsteuer beträgt 1.915,97 Euro. Da der Kunde die Abschlagszahlung im August beglichen hat, entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Monats August. Die restliche Umsatzsteuer entsteht, wenn die Leistung ausgeführt wird.

    Aufpassen beim Wechsel von Sollversteuerung zur Ist-Versteuerung

    Fallstricke lauern, wenn Sie von der Sollversteuerung zur Ist-Versteuerung wechseln oder umgekehrt. Dann dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben. In dem Moment, in dem Sie noch die Sollversteuerung nutzen, ist der Umsatz bereits mit Ausführung der Leistung besteuert worden. Geht das Geld erst später auf Ihrem Konto ein, dürfen Sie den Umsatz nicht noch einmal besteuern – auch wenn Sie zwischenzeitlich auf Antrag zur Istversteuerung gewechselt haben. Die Gefahr, dass Umsätze unversteuert bleiben, besteht umgekehrt vor allem beim Wechsel von der Istversteuerung zur Sollversteuerung.

    Der Vorsteuerabzug wiederum richtet sich danach, wann der Unternehmer eine Leistung für sein Unternehmen erhalten und hierfür eine ordentliche Rechnung bekommen hat. Auf den Zeitpunkt der Zahlung kommt in dieser Hinsicht weder bei der Ist- noch bei der Sollversteuerung an. Es gilt aber auch: Wird bereits vor Ausführung der Umsätze gezahlt, ist der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Auch hier besteht zwischen der Ist- und Sollversteuerung kein Unterschied.

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