Solidaritätszuschlag (Soli)
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
Der Solidaritätszuschlag, auch bekannt als „Soli“, wurde 1991 unter anderem zur Finanzierung des Wiederaufbaus Ostdeutschlands eingeführt. Seit 2021 wurde der Soli weitgehend abgeschafft und gilt nur noch für hohe zu versteuernde Einkommen. Die genaue Höhe des Soli hängt von der zu zahlenden Einkommensteuer ab. Es gibt Freigrenzen, ab denen der Soli fällig wird. Der Soli wird zusammen mit der Lohnsteuer abgeführt. Selbstständige, Unternehmen und Kapitalgesellschaften müssen den Soli ebenfalls entrichten, sofern sie die Freigrenze überschreiten.
Solidaritätszuschlag: Feste Prozentzahl gehört der Vergangenheit an
Grundsätzlich liegt der Soli immer noch bei 5,5 Prozent, wie er im Jahr 1998 festgesetzt wurde. Die Freigrenze auf Basis der Einkommensteuer gibt aber an, wer ihn tatsächlich entrichten muss. Bis zum Jahr 2020 lag diese Grenze bei einer Einkommensteuer in Höhe von 972 Euro. Das entsprach einem Jahreseinkommen von ungefähr 14.530 Euro.
Durch die Anhebung der Freigrenze im Jahr 2021 entfällt der Solidaritätszuschlag seitdem für rund 90 Prozent der Steuerzahlenden. In den nachfolgenden Jahren wurde diese Freigrenze weiter angehoben. Im Jahr 2024 fällt der Solidaritätszuschlag erst ab einer Einkommensteuer von 18.130,01 Euro an. Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Betrag.
Übersteigt das Einkommen die Freigrenze, fallen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag an. Wird die Freigrenze jedoch nur knapp überschritten, greift eine Gleitzone, die sogenannte Milderungszone. Wer innerhalb dieser Milderungszone liegt, muss den Solidaritätszuschlag nur anteilig zahlen.. Der Soli steigt also mit dem Einkommen und betrifft seit dem Jahr 2021 nur noch Besserverdiener:innen oder sogenannte Gutverdiener:innen.
Kein Solidaritätszuschlag | Milderungszone; der Solidaritätszuschlag wird anteilig berechnet | Die vollen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag fallen an | |
---|---|---|---|
Einzelveranlagung | bis 18.130 Euro | von 18.130,01 Euro bis 33.710,46 Euro | über 33.710,47 Euro |
Zusammenveranlagung | bis 36.260 Euro | von 36.260,01 Euro bis 67.420,93 Euro | über 67.420,94 Euro |
Wer muss den Solidaritätszuschlag zahlen?
Der Solidaritätszuschlag betrifft alle Rechtsformen und Arbeitnehmer:innen, sofern die Freigrenze überschritten wird.
Soli für Alleinstehende
Für Alleinstehende ist es am einfachsten, herauszufinden, ob Sie den Solidaritätszuschlag zahlen müssen. Liegt das zu versteuernde Einkommen, wie oben erwähnt, über 18.130 Euro Einkommensteuer, müssen Sie als alleinstehende Person den Soli zahlen.
Der Solidaritätszuschlag für Familien ohne Kinder
Bei Partner:innen ist die Freigrenze davon abhängig, ob Sie gemeinsam oder einzeln veranlagt sind. Bei Zusammenveranlagung liegt die Grenze im Jahr 2024 bei 36.260 Euro Einkommensteuer. Bei Einzelveranlagung greift die Freigrenze für Einzelpersonen. Einen Unterschied machen hier auch die Steuerklassen: Verheiratete in Steuerklasse 3 unterliegen der Freigrenze von 36.260 Euro Einkommensteuer.
Verdienen beide Partner:innen ungefähr gleich viel und sind dementsprechend in Steuerklasse 4, gilt wiederum die Freigrenze von 18.130 Euro Einkommensteuer im Jahr.
Der Soli für Familien mit Kindern
Grundsätzlich gelten hier die gleichen Regelungen wie für Familien ohne Kinder. Allerdings werden der Kinderfreibetrag sowie der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags berücksichtigt. Im Jahr 2024 liegen diese bei 6.384 Euro und 1.464 Euro je Kind. Zusammengerechnet ergeben das also jeweils 7.848 Euro für jedes Kind, die Sie von Ihrer Berechnung abziehen können.
Der Solidaritätszuschlag für Selbstständige und Unternehmen
Auch Selbstständige und Unternehmer:innen müssen den Soli zahlen, sofern ihr Einkommen nicht unter dem Freibetrag liegt. Da Selbstständige und Unternehmer:innen in der Regel ihre Steuern vorauszahlen müssen, müssen sie im Vorfeld prüfen, ob die Freigrenze überschritten wird. Am besten wenden Sie sich dafür an Ihre:n Steuerberater:in.
Der Soli für Kapitalgesellschaften
Kapitalgesellschaften wie zum Beispiel GmbHs sind ein Sonderfall, was den Solidaritätszuschlag angeht. Kapitalgesellschaften zahlen keine Einkommensteuer und sind deshalb von der Soli-Reform nicht betroffen. Stattdessen zahlen GmbHs und AGs Körperschaftsteuer. Für diese wurde der Soli aber nicht angepasst, weil er bei der Körperschaftsteuer ohnehin niedriger ausfällt als bei der Einkommensteuer. Kapitalgesellschaften zahlen also weiterhin den vollen Soli.
Die Geschäftsführer:innen der Kapitalgesellschaft hingegen bekommen ein Gehalt, das der Einkommensteuer unterliegt. Liegt das Gehalt unterhalb der Freigrenze, müssen die Geschäftsführer:innen also keinen Soli zahlen.
Überdies mindert das Gehalt den Gewinn der Kapitalgesellschaft. Da der Gewinn die Bemessungsgrundlage für die Höhe des Solidaritätszuschlags bei Kapitalgesellschaften ist, profitieren je nach Fall also Kapitalgesellschaft und Geschäftsführer:innen.
Der Solidaritätszuschlag beim Sparen
Wer heute ein Sparbuch eröffnet, dürfte kaum in die Lage geraten, den Solidaritätszuschlag auf die Ersparnisse zahlen zu müssen. Pro Sparer:in sind 1.000 Euro Kapitalertrag steuerfrei. Bei einem Zinssatz von 0,001 Prozent müssten Sie also 100 Millionen Euro sparen, bevor Sie diesen Steuerfreibetrag überschreiten.
Ein höherer Zinssatz bedeutet natürlich, dass die Steuerfreigrenze schneller erreicht ist. Bei Aktien liegt die Dividendenrendite bei ungefähr vier Prozent. Hier reichen also bereits 25.000 Euro Vermögenswert, um die Grenze zu überschreiten.
Während die Reform des Solidaritätszuschlags beim Einkommen für viele Entlastungen sorgt und für die meisten Steuerzahler:innen komplett wegfällt, ist es beim Sparen nicht so einfach, sofern man sich etwas fürs Alter zurücklegen oder in Vermögenswerte investieren will. Da gilt es also, genau zu überlegen, wie man sein Geld anlegt.
Der Solidaritätszuschlag in der Milderungszone
Wenn Sie unter der Freigrenze liegen, müssen Sie sich um die Berechnung des Solidaritätszuschlags keine Gedanken machen, denn für Sie fällt dieser schließlich gar nicht erst an. Wie verhält es sich aber, wenn Sie knapp über der Freigrenze liegen und sich in der Milderungszone befinden?
In der Milderungszone darf der Solidaritätszuschlag seit der Reform im Jahr 2021 nicht mehr als 11,9 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen Einkommensteuer und der aktuell geltenden Freigrenze betragen. Das bedeutet, der Betrag der Freigrenze (2024: 18.130 Euro bei Einzelveranlagung) wird von der anfallenden Einkommensteuer abgezogen. Von diesem Betrag wiederum werden 11,9 Prozent berechnet.
Tipp: Um Ihre Einkommensteuer zu berechnen, können Sie den Einkommensteuerrechner des Bundesministeriums für Finanzen nutzen.
Soli Rechner
Warum kompliziert, wenn es auch einfach geht: Nutzen Sie den Soli-Rechner und berechnen Sie, ob Sie den Solidaritätszuschlag zahlen müssen oder nicht.
Auswirkung des Solidaritätszuschlags auf die Lohnsteuer
Die Lohnsteuer wird in der Regel von einer Lohnsteuertabelle abgelesen. Der Soli wird von dem:der Arbeitgeber:in direkt abgeführt. Er wird im Lohnkonto gesondert aufgeführt und gleichzeitig mit der Lohnsteuer an das zuständige Finanzamt gemeldet und bezahlt. Seit der weitgehenden Abschaffung des Solidaritätszuschlags im Jahr 2021 sind nur noch wenige Arbeitnehmer:innen überhaupt vom Soli betroffen, da ihr Einkommen selten die Freigrenze übersteigt.
Die Lohnsteuer kann aber auch pauschaliert werden. Das bedeutet, dass ein Prozentsatz der Lohnsteuer gezahlt wird. Die Lohnsteuerpauschalierung hat aber keinen Effekt auf den Soli. Der Lohnsteuerabzug erfolgt unabhängig vom Soli.
Eine Pauschsteuer wird beispielsweise bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen genutzt. Der Pauschsteuersatz beträgt dann 20 Prozent. Darin war der Solidaritätszuschlag bisher mitgerechnet. Seit der Reform von 2021 wird bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen der Soli nicht mehr berechnet, da die Freigrenze nicht überschritten wird.
Ehe- oder Lebenspartner:innen, die sich für das Faktorverfahren entschieden haben, müssen den Solidaritätszuschlag auf die Lohnsteuer zahlen, die sich bei der Anwendung des entsprechenden Faktors ergibt.
Der Solidaritätszuschlag muss in der Lohnsteueranmeldung gesondert erklärt und in der Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausgewiesen werden.
Der Jahresausgleich für den Solidaritätszuschlag
Wenn Sie als Arbeitgeber:in einen Lohnsteuerausgleich für eine:n Arbeitnehmer:in durchführen, müssen Sie auch für den Solidaritätszuschlag einen Jahresausgleich vornehmen. Darf ein Lohnsteuerausgleich nicht durchgeführt werden, gilt das ebenso für den Soli.
Der Ausgleich für den Solidaritätszuschlag muss seit der Reform im Jahr 2021 natürlich nur noch vorgenommen werden, wenn die Bemessungsgrundlage in Form der Lohnsteuer die jeweiligen Freigrenzen in der entsprechenden Steuerklasse der Angestellten überschreitet.
Ergibt sich aus dem Lohnsteuer-Jahresausgleich, dass die Gesamtsumme der im Kalenderjahr einbehaltenen Abzugsbeträge den von dem:der Arbeitnehmer:in zu zahlenden Solidaritätszuschlag übersteigt, muss der überzahlte Betrag erstattet werden. Andersherum hingegen kann ein:e Arbeitgeber:in einen Fehlbetrag nicht nachfordern, wenn der ermittelte Jahresbeitrag im Jahresausgleich die Summe des einbehaltenen Solis übersteigt – es sei denn, der Fehlbetrag hat sich durch eine falsche Berechnung ergeben.
Einen zu gering einbehaltenen Solidaritätszuschlag können Sie im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung nachfordern. Liegt kein Lohnsteuer-Jahresausgleich vor oder wird die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag durch Abzugsbeträge gemindert, erstattet das Finanzamt einen zu hohen einbehaltenen Soli ohne Nachfrage.
Soli Abschaffung auch eine Entlastung für Kleinunternehmer?
Körperschaftsteuerzahler, wie zum Beispiel GmbHs oder AGs müssen wie gehabt den Soli zahlen. Dies wird damit begründet, dass der Körperschaftsteuersatz mit 15 Prozent schon recht gering sei und deswegen der Soli auch geringer ausfällt als bei Unternehmen, die von Einzelkaufleuten oder als Personengesellschaften geführt werden.
Da bei Personengesellschaften, wie der OHG oder der KG, die Gewinne in der Regel der Einkommensteuer unterliegen, können diese von der Abschaffung des Solidaritätszuschlags profitieren. Dies ist der Fall, wenn der jährliche Gewinn nicht oberhalb der Milderungszone liegt. Dann kommt es zu einer vollständigen oder zumindest zu einer teilweisen Entlastung vom Solidaritätszuschlag. Für Unternehmen, die Körperschaftsteuer zahlen, kann sich demnach unter Umständen der Wechsel in eine Personengesellschaft lohnen.
Exkurs: Die Geschichte des Solidaritätszuschlags
Beim Soli denken die meisten Deutschen direkt an die Deutsche Einheit. Die hat zwar mit ihm zu tun, war aber nicht alleiniger Auslöser für seine Einführung.
Den Anstoß für den Solidaritätszuschlag gab Anfang des Jahres 1991 der zweite Golfkrieg. Die deutsche Bundeswehr hatte größtenteils auf aktive Beteiligung verzichtet, dafür übernahm die Bundesrepublik Deutschland circa 15 bis 20 Prozent der Kosten des Krieges, was eine Zahlung von 16,9 Milliarden D-Mark bedeutete.
Am 11. März 1991 beschloss die Bundesregierung den zunächst auf ein Jahr befristeten Solidaritätszuschlag, der rund 22 Milliarden D-Mark einbringen sollte. Die Begründung für den Soli bezog sich auf Mehrbelastungen durch den Konflikt am Golf und die Unterstützung der Länder in Mittel-, Ost- und Südeuropa. Außerdem wurden „zusätzliche Aufgaben in den neuen Bundesländern“ bereits erwähnt.
Vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1992 betrug der Soli 7,5 Prozent der Einkommens- bzw. Körperschaftsteuer. Danach setzte er aus und wurde in den Jahren 1993 und 1994 nicht erhoben.
Im Jahr 1995 wurde der Soli wieder eingeführt. Jetzt war die alleinige Begründung, dass man damit die Kosten der Deutschen Einheit decken wollte. Er betrug vorerst wieder 7,5 Prozent, bis er im Jahr 1998 auf 5,5 Prozent gesenkt wurde. Die Freigrenze betrug ab diesem Zeitpunkt 972 Euro Einkommensteuer jährlich. Für alles darüber wurde der Soli gezahlt.
Im Jahr 2017 entschieden sich die regierenden Parteien, untere und mittlere Einkommen zu entlasten. Ein erster Schritt dazu fand 2021 in Form der weitgehenden Abschaffung des Solidaritätszuschlags statt. Durch eine deutliche Anhebung der Freigrenze wurden rund 90 Prozent der Soli-Zahler:innen vom Soli befreit. Damit ist die weitgehende Abschaffung des Solidaritätszuschlags eine der größten Steuersenkungen in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland.
FAQ zum Solidaritätszuschlag (Soli)
Was ist der Solidaritätszuschlag?
Der Solidaritätszuschlag ist ein Zuschlag zur Einkommensteuer, der seit 1991 erhoben wurde, um unter anderem den Wiederaufbau Ostdeutschlands zu finanzieren. Seit der Reform im Jahr 2021 fällt der Solidaritätszuschlag in voller Höhe nur noch für höhere Einkommensklassen an.
Wer muss den Solidaritätszuschlag zahlen?
Grundsätzlich muss jede:r Steuerzahler:in den Solidaritätszuschlag zahlen, sofern die Einkommensteuer eine bestimmte Freigrenze überschreitet.
Wie viel Prozent Solidaritätszuschlag muss man zahlen?
Der Solidaritätszuschlag beträgt in der Regel 5,5 Prozent der zu entrichtenden Einkommensteuer. Innerhalb der Milderungszone wird der Zuschlag nur noch anteilig berechnet.
Gilt der Solidaritätszuschlag auch für Selbstständige und Unternehmen?
Ja, auch Selbstständige und Unternehmen müssen den Solidaritätszuschlag zahlen, sofern ihr Einkommen die Freigrenze überschreitet. Für Kapitalgesellschaften wie GmbHs gilt jedoch eine Sonderregelung – sie müssen den Solidaritätszuschlag in voller Höhe abführen.
Wie kann man den Solidaritätszuschlag berechnen?
Am einfachsten kann der Solidaritätszuschlag mit Hilfe eines Soli-Rechners ermittelt werden.