Säumniszuschlag

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Ein Säumniszuschlag ist kein Strafzins oder Zinsersatz, sondern eine Disziplinierungsmaßnahme, um einen Zahlungspflichtigen zur zeitnahen Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen zu motivieren.

Außerdem sollen durch diesen Zuschlag die Mehrkosten durch Mahn- und Überwachungsorganisation mit abgedeckt werden.

Der Säumniszuschlag versteht sich also als eine weitere und zusätzliche Abgabe, die für den Fall der verspäteten Zahlung einer Steuer, eines Beitrags oder einer Gebührenfrist festgesetzt wird.

Bei Gebühren sehen die Verwaltungsverfahrensgesetze oft eine so genannte Billigkeitsregelung vor, Säumniszuschlag kann hier also auch entfallen.

Bei Steuern und Beiträgen aber entsteht kraft Gesetzes und damit ohne jegliche Ermessensfreiheit seitens der festsetzenden Behörde der Säumniszuschlag.

Juristisch korrekt sagt man, dass „wegen verspäteter Zahlung ein Säumniszuschlag verwirkt ist“.

Wird ein Steuerbetrag nicht am Fälligkeitstag entrichtet, so ist danach für jeden angefangenen Monat ein Prozent des ausstehenden Steuerbetrags zu zahlen bei einer Schonfrist von nur drei Tagen.

Der Säumniszuschlag beträgt also 1 vom Hundert des rückständigen Steuerbetrags für jeden Monat, der begonnen hat.

Säumniszuschlag Formel
Abb. 1: Säumniszuschlag Formel

Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die für den Kostengläubiger zuständige Kasse oder Zahlstelle der Tag des Eingangs und bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der für den Kostengläubiger zuständigen Kasse oder Zahlstelle der Tag, an dem der Betrag der Kasse oder Zahlstelle gutgeschrieben wird.

Nach § 3 III AO gehören Säumniszuschläge nicht zu den Steuern, sondern zu den steuerlichen Nebenleistungen.

Auf fällige Nebenleistungen wie Aussetzungszinsen, Hinterziehungszinsen, Nachforderungszinsen, Stundungszinsen sowie bei Zwangsgeldern und Verspätungszuschlägen wird kein Säumniszuschlag erhoben.

Keinen Säumniszuschlag gibt es bei einer nachträglichen Anrechnung von Lohn- oder Körperschaftssteuer.

Säumnis selbst kann erst eintreten, wenn eine Steuer festgesetzt oder angemeldet wurde. Sollte es dann aber bei einer bereits festgesetzten oder angemeldeten Steuer noch zu einer Änderung kommen, bleiben die bis dahin entstandenen Säumniszuschläge bestehen.

Nur in seltenen Fällen kann das Erheben eines Säumniszuschlags auch „unbillig“ sein und die Möglichkeit bestehen, einen Erlass der Zuschläge anzustreben.

Zum Beispiel, wenn einem bisher immer pünktlichen Steuerpflichtigen ein offenbares Versehen unterlaufen ist oder wenn eine plötzliche Erkrankung des Zahlungspflichtigen vorliegt und dieser dadurch an der fristgerechten Zahlung gehindert wird, weil es nicht möglich war, einen Vertreter mit der Zahlung zu beauftragen.

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