Sacheinlagen

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    Das Wichtigste in Kürze

    Sacheinlagen sind Einlagen, die Unternehmer auf das Kapitalkonto tätigen, indem sie bewegliche oder unbewegliche Sachen, Rechte oder Forderungen einbringen. Dabei müssen die Sacheinlagen in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag aufgeführt werden. Es gibt verschiedene Arten von Sacheinlagen, wie materielle und immaterielle Sacheinlagen, Dienstleistungen oder Nutzungsüberlassungen. Die Bewertung von Sacheinlagen erfolgt nach objektiven Kriterien, wie dem tatsächlichen Zeitwert zum Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft im Handelsregister. Existenzgründer sollten sich mit dem Thema Sacheinlagen auseinandersetzen, da dies je nach Unternehmensform eine Rolle spielen kann.

    Was sind Sacheinlagen?

    Sacheinlagen sind, im Unterschied zu Bareinlagen, Einlagen, die Unternehmer auf das Kapitalkonto tätigen. Dabei kann es sich um bewegliche oder unbewegliche Sachen, Rechte sowie Forderungen handeln. Unter den Begriff der „Sacheinlagen“ fallen beispielsweise Nutzungsrechte, Forderungen, die Einbringung von Gebäuden, Maschinen und Grundstücke, die Gesellschafter einer KG, OHG oder GmbH vornehmen. Aus dieser (nicht vollständigen) Aufzählung geht klar der Unterschied zu Bareinlagen hervor. Dabei muss der Vermögensgegenstand weder verkehrs- noch bilanzfähig sein und braucht weiterhin weder als Aktiv- oder Passivposten aufgeführt zu werden noch zulässig zu sein. Verpflichtend ist lediglich, dass er auf die jeweilige Unternehmensform übertragbar sein muss.

    Die verschiedenen Richtlinien für die Behandlung von Sacheinlagen sind von der Form des Unternehmens abhängig.

    Die Aktiengesellschaft (AG)

    Bei der Gründung eines solchen Unternehmens müssen gewisse Informationen hinsichtlich der Sacheinlagen in der Satzung aufgeführt werden. So muss der Gegenstand der Sacheinlage definiert sein und die entsprechende Person, von der die Aktiengesellschaft die Sache erwirbt, muss, ebenso wie der Nennbetrag der zu gewährenden Aktien respektive der Vergütung, dokumentiert werden. Sofern diese Angaben fehlen, haben die Vereinbarungen über die Sacheinlagen gemäß des Aktiengesetzes (AktG) keine Wirksamkeit.

    Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

    Auch bei dieser Unternehmensform sind der Gegenstand der Sacheinlage und der Betrag des Geschäftsanteils in der Satzung, im Kapitalerhöhungsbeschluss oder im Gesellschaftsvertrag aufzuführen, gemäß § 5 IV GmbHG.

    Die Personengesellschaft

    Ist ein unter dem Zeitwert liegender Einbringungswert vereinbart, so kann er bei dieser Form des Unternehmens gemäß § 253 Abs. 4 HGB angesetzt werden. Je nach der Art der Sacheinlage ist zu entscheiden, beziehungsweise ist am Stichtag der Bilanz zu prüfen, ob der angesetzte Wert bestehen bleiben kann, oder ob nach dem gemilderten oder strengen Niederstwertprinzip eine andere Abschreibung anzusetzen ist.

    Arten der Sacheinlagen

    Sacheinlagen sind in fünf Hauptgruppen gegliedert:

    • Die materiellen Sacheinlagen. In solchen Fällen überträgt der Gesellschafter sein Eigentum an bestimmten Vermögensgegenständen auf die Gesellschaft und zwar ohne Gegenleistung. Sofern bei der Übernahme eines Unternehmens ein Aktientausch durch die Emission von jungen Aktien vonstatten geht, wobei die Bezahlung nicht aus dem Eigenbestand erfolgt, so sind diese eingetauschten Wertpapiere eine Sacheinlage.
    • Bei immateriellen Sacheinlagen werden der Gesellschaft durch den Gesellschafter sogenannte „aktivierbare Vermögensgegenstände“ ebenfalls ohne eine Gegenleistung übergeben. Solche Gegenstände sind beispielsweise Urheberrechte, Lizenzen und Patente.
    • Auch Dienstleistungen, die allerdings nur bei Personengesellschaften zulässig sind, zählen zu den Sacheinlagen, wie beispielsweise die entgeltlose Geschäftsführung.
    • Zu den Sacheinlagen gehören ebenso Nutzungsüberlassungen. In solchen Fällen überlässt der Gesellschafter der Gesellschaft die unentgeltliche Nutzung der Gegenstände, ohne sie jedoch eigentumshalber auf diese zu übertragen.
    • Schließlich existiert noch die verdeckte Sacheinlage, die immer dann vorliegt, wenn eine Bareinlage zwar abgesprochen wurde, die Gesellschaft jedoch einen vorher mit einem Gesellschafter vereinbarten Sachwert bekommt.

    Die Bewertung von Sacheinlagen

    Bezüglich der Bewertung von Sacheinlagen kann der Gesellschafter keine Verfügung treffen, da diese objektiven Kriterien unterliegen muss. Danach ist gemäß § 9 Abs. 1 GmbHG immer der tatsächliche Zeitwert zum Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft im Handelsregister maßgeblich. Es müssen alle für die Bewertung maßgeblichen Faktoren in den sogenannten „Sachgründungsbericht“ aufgenommen werden. So könnte er beispielsweise folgende Faktoren enthalten:

    • Nutzungsmöglichkeiten
    • Der Zustand der Sache
    • Den Marktpreis
    • Etwaige gutachterliche Bewertungen
    • Herstellungs- sowie Anschaffungspreise

    Warum ist es ratsam, dass Sie sich bereits als Existenzgründer mit dem Thema „Sacheinlagen“ auseinander setzen?

    Wie Sie lesen konnten, spielt der Komplex „Sacheinlagen“, je nach der Art des Unternehmens, das Sie gründen wollen, eine nicht unerhebliche Rolle. Sollten Sie zum Beispiel an die Gründung einer GmbH denken, dann ist die Beschäftigung mit Sacheinlagen zwingend nötig.

    FAQ: Sacheinlagen

    Was sind Sacheinlagen?

    Sacheinlagen sind Einlagen, die Unternehmer auf das Kapitalkonto tätigen, indem sie bewegliche oder unbewegliche Sachen, Rechte oder Forderungen einbringen.

    Sacheinlagen können in fünf Hauptgruppen gegliedert werden: materielle Sacheinlagen, immaterielle Sacheinlagen, Dienstleistungen (nur bei Personengesellschaften), Nutzungsüberlassungen und verdeckte Sacheinlagen.

    Sacheinlagen werden nach objektiven Kriterien bewertet, wie dem tatsächlichen Zeitwert zum Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft im Handelsregister. Faktoren wie Nutzungsmöglichkeiten, Zustand der Sache, Marktpreis und gutachterliche Bewertungen können dabei eine Rolle spielen.

    Je nach der Art des Unternehmens, das Sie gründen möchten, spielt das Thema Sacheinlagen eine wichtige Rolle. Insbesondere bei der Gründung einer GmbH sind Sacheinlagen zwingend erforderlich.

    In der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag müssen der Gegenstand der Sacheinlage, der Betrag des Geschäftsanteils und gegebenenfalls weitere Informationen zu den Sacheinlagen dokumentiert werden.

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