Progressionsvorbehalt

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    Der Progressionsvorbehalt und sein Einfluss auf die Steuern

    Der Progressionsvorbehalt erhöht den Steuersatz bei gleichem Einkommen. Das ist zum Beispiel bei Lohnersatzleistungen der Fall, die zwar selbst steuerfrei sind, aber sich auf den Steuersatz auswirken können. Der Progressionsvorbehalt kann sowohl positiv als auch negativ ausfallen. Wie er sich genau auf die Steuern auswirkt, erfahren Sie in diesem Artikel.

    Die Definition des Progressionsvorbehalts

    Der Progressionsvorbehalt kommt aus dem Steuerrecht und ist im Grunde ein Steuersatz nach besonderen Regelungen. Er ist vor allem an Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld I und Elterngeld gebunden. Diese und weitere Leistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt.

    Die sogenannten Lohnersatzleistungen selbst sind steuerfrei. Das bedeutet, auf sie muss keine Einkommensteuer gezahlt werden. Man erhält also den vollen Betrag ohne irgendwelche Abzüge.

    Allerdings erhöhen die Lohnersatzleistungen die Steuerlast. Das wiederum bedeutet, dass sie zwar steuerfrei sind, aber zu dem Gesamtbetrag, der versteuert werden muss, hinzugerechnet werden. Sie müssen also insgesamt wie gewöhnliche Einnahmen behandelt werden, um daraus den Steuersatz zu ermitteln.

    Das gesamte Einkommen – zu dem also auch die steuerfreien Lohnersatzleistungen gehören – steigt dadurch und es müssen mehr Steuern bezahlt werden, allerdings nur auf den zu versteuernden Teil des Einkommens. Das ist der Progressionsvorbehalt.

    Durch den Progressionsvorbehalt soll eine leistungsgerechte Besteuerung garantiert werden, da die steuerfreien Einnahmen schließlich trotzdem die steuerliche Leistungsfähigkeit erhöhen.

    Andernfalls wäre es beispielsweise möglich, von einem hohen Einkommen, nur den geringsten Teil zu versteuern und somit von Steuerzahlungen komplett befreit zu werden.

    Deshalb unterliegen alle steuerfreien Einnahmen dem Progressionsvorbehalt.

    Einkünfte unter dem Progressionsvorbehalt

    Der Progressionsvorbehalt bezieht sich ausschließlich auf steuerfreie Einnahmen. Die bereits besteuerten Einnahmen, wie beispielsweise der Arbeitslohn, haben damit nichts zu tun, sind aber davon betroffen.

    Grundsätzlich gilt: Wenn steuerfreie Einnahmen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, bezogen werden, muss eine Steuererklärung gemacht werden.

    Allerdings sind nicht alle steuerfreien Einnahmen an den Progressionsvorbehalt gebunden. So ist beispielsweise Arbeitslosengeld II beziehungsweise Hartz IV vom Progressionsvorbehalt ausgeschlossen. Das liegt daran, dass es sich nicht um eine Lohnersatzleistung im eigentlichen Sinne handelt, sondern um eine staatliche Grundsicherung.

    Diese Einkünfte unterliegen dem Progressionsvorbehalt:

    • Arbeitslosengeld I
    • Kurzarbeitergeld
    • Arbeitslosenbeihilfe oder Arbeitslosenhilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz
    • Elterngeld
    • Mutterschaftsgeld
    • Krankengeld
    • Entschädigungen für einen Dienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz
    • Steuerfreie Aufstockungsbeiträge oder Zuschläge
    • Winterausfallgeld
    • Altersübergangsgeld
    • Insolvenzgeld
    • Einkünfte, die aufgrund einer Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind

    Neben diesen Einkünften und Lohnersatzleistungen gibt es aber noch weitere Einnahmen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

    Beziehen Sie steuerfreie Einnahmen aus dem Ausland, greift ebenfalls der Progressionsvorbehalt. Einnahmen im Ausland werden unter Umständen auch im Ausland versteuert und nicht in Deutschland. Das ist beispielsweise bei Mieteinnahmen der Fall. Diese Einnahmen werden dann dem gesamten Einkommen hinzugerechnet und erhöhen so ebenfalls den Steuersatz.

    Berechnung der Steuerlast mit dem Progressionsvorbehalt

    Angenommen, Sie haben in einem Jahr nach Abzügen ein Einkommen von 10.000,00 Euro zu versteuern: Dann liegen Sie unter der Grundfreibetragsgrenze und müssten gar keine Steuern zahlen.

    Allerdings haben Sie im entsprechenden Jahr zusätzlich noch 10.000,00 Euro an Kurzarbeitergeld bezogen. Dieses wird jetzt zu den 10.000,00 Euro hinzugerechnet.

    Der Grundfreibetrag liegt bei 10.908,00 Euro im Jahr 2023. Mit den 20.000,00 Euro wird dieser Betrag überstiegen und es müssen entsprechend Steuern darauf gezahlt werden.

    Allerdings nicht auf das gesamte Einkommen. Es erhöht sich zwar der Steuersatz, dieser wird aber nur auf das zu versteuernde Einkommen bezogen.

    Beispiel für die Berechnung der Steuerlast mit dem Progressionsvorbehalt

    Machen wir das mal an einem konkreten Beispiel fest:

    Das zu versteuernde Einkommen einer Person liegt bei 25.000,00 Euro. Davon sind bereits alle absetzbaren Ausgaben abgerechnet.

    Der Steuersatz für 25.000,00 Euro liegt bei 14 Prozent. Das wären dann genau 3.562,00 Euro, die an Steuern gezahlt werden müssten.

    Jetzt rechnen wir allerdings ein steuerfreies Elterngeld von 10.000,00 Euro hinzu und kommen so auf 35.000,00 Euro Einkommen. Steuerfrei oder nicht spielt in diesem Moment keine Rolle. Es wird alles zusammengerechnet, was an Einkünften vorliegt und entweder versteuert werden muss oder dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

    Der Steuersatz für 35.000,00 Euro liegt bei 19 Prozent. Allerdings werden die 10.000,00 Euro Elterngeld nur fiktiv angerechnet, um diesen Steuersatz zu ermitteln.

    Das bedeutet, für die eigentliche Steuerbelastung wird das Elterngeld wieder vom Gesamtbetrag abgezogen. Dann sind wir wieder bei 25.000,00 Euro.

    Auf diese 25.000,00 Euro wird aber der ermittelte Steuersatz von 19 Prozent angewendet. Die Steuerbelastung beträgt demnach 4.750,00 Euro.

    Durch den Progressionsvorbehalt entsteht also eine Mehrbelastung von 1.188,00 Euro.

    Wichtig wird er vor allem auch bei Einnahmen aus dem Ausland. Angenommen, Sie nehmen 5.000,00 Euro im Inland ein, aber 20.000,00 Euro im Ausland. Dann wäre ohne den Progressionsvorbehalt das gesamte Einkommen steuerfrei, da die 5.000,00 Euro unter dem Grundfreibetrag liegen. Durch die Einnahmen aus dem Ausland steigt der Wert aber ja weit darüber hinaus. Ohne den Progressionsvorbehalt könnten Unternehmer:innen und Selbstständige also theoretisch durch Auslandsgeschäfte komplett auf Steuerzahlungen in Deutschland verzichten.

    Negativer Progressionsvorbehalt

    Es ist auch möglich, dass der Progressionsvorbehalt negativ ausfällt. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn zu viel gezahlte Lohnersatzleistungen zurückgezahlt werden müssen. Oder auch dann, wenn die Einnahmen aus dem Ausland negativ ausfallen.

    Nehmen wir beispielsweise den umgekehrten Fall unseres Beispiels oben: Sie haben 20.000,00 Euro an Einnahmen im Inland gemacht. Das ist also ihr zu versteuernder Betrag. Die Steuerlast für 20.000,00 Euro liegt laut der Grundtabelle bei 9,78 Prozent. Somit beträgt die Steuerlast 1.965,00 Euro.

    Allerdings haben Sie zusätzlich im Ausland negative Einnahmen von 5.000,00 Euro, die unter dem Progressionsvorbehalt hinzugerechnet werden. Dadurch sinkt das Einkommen auf 15.000,00 Euro.

    Der Steuersatz für 15.000,00 Euro liegt laut Grundtabelle bei 4,91 Prozent. Somit fallen nur noch 736,00 Euro Steuerzahlungen an.

    Die Steuererklärung beim Progressionsvorbehalt

    Beim Progressionsvorbehalt muss immer eine Steuererklärung erstellt werden. Das liegt daran, dass durch ihn die Steuerlast steigen kann, es aber auch möglich ist, dass sie sinkt. Es kann also sein, dass Nachzahlungen anfallen. Es ist aber auch möglich, dass Zahlungen zurückerstattet werden.

    Die Erstellung der Steuererklärung ist Pflicht, wenn Zahlungen bezogen werden, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Wird keine Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt eingereicht, können dadurch hohe Strafzahlungen entstehen.

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