Pfandrecht

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    Was ist das Pfandrecht?

    Das Pfandrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und sichert die Forderungen von Gläubiger:innen. Durch das Pfandrecht ist ein:e Gläubiger:in dazu berechtigt, eine Sache oder ein Recht zu verwerten, falls der oder die Schuldner:in der Forderung nicht nachkommt. Was das genau bedeutet, erklären wir Ihnen in diesem Artikel.

    Die Definition vom Pfandrecht

    Das Pfandrecht ist nach wie vor im BGB definiert. Es ist Ihnen vermutlich schon einmal in der ein oder anderen Form begegnet. Ein:e Schuldner:in hinterlegt einen Gegenstand, der von dem oder der Gläubiger:in als Pfand einbehalten wird, bis eine Forderung erfüllt – also insbesondere eine Rechnung bezahlt – ist.

    Das dringliche Recht an einer fremden Sache greift in dem Fall und durch den einbehaltenen Pfandgegenstand ist die Befriedigung der Ansprüche gewährleistet. Als Pfandgegenstand dürfen sowohl bewegliche als auch unbewegliche Gegenstände herhalten. Es muss sich also nicht um ein haptisches Objekt handeln, sondern kann auch unter anderem ein Dokument mit bestimmtem Wert sein.

    Das Pfandrecht bleibt auch über den Zeitraum der Forderung bestehen. Es erlischt erst, wenn die Forderung beglichen ist.

    Das Pfandrecht regelt die Forderungen von Gläubiger:innen

    Arten des Pfandrechts

    Es gibt zwei Arten des Pfandrechts, die sich darin unterscheiden, wie das Pfandrecht bei einer Forderung entsteht.

    Vertragliches Pfandrecht

    Wie der Name bereits verrät, entsteht das Pfandrecht im Rahmen der Verhandlung eines Vertrags. In einer entsprechenden Vertragsklausel wird insbesondere eine Sicherheit für ein aufgenommenes Darlehen festgesetzt. Dabei tritt heutzutage automatisch das AGB-Pfandrecht in Kraft, das in den allgemeinen Geschäftsbedingungen jeder Bank verankert ist.

    Der oder die Gläubiger:in erhält durch den Vertrag einen Teil des Rechtsanspruches auf den verpfändeten Gegenstand. Dadurch sind die vorhandenen Ansprüche zu beiden Seiten abgesichert und die Rechtssicherheit bei individuellen Vereinbarungen wird erhöht.

    Gesetzliches Pfandrecht

    Das gesetzliche Pfandrecht benötigt keinen Vertrag, weil alle Rechten und Pflichten bereits durch das BGB festgelegt wurden. Darin gibt es zwei Formen des gesetzlichen Pfandrechts:

    • gesetzliches Besitzpfandrecht – das Eigentum befindet sich im Besitz des oder der Gläubiger:in; das ist zum Beispiel bei Werksunternehmen oder Kommissionär:innen der Fall
    • besitzloses gesetzliches Pfandrecht – das Eigentum bleibt im Besitz des oder der Eigentümer:in; das betrifft unter anderem Vermieter:innen oder Verpächter:innen

    Einigung beim Pfandrecht an beweglichen Sachen, Forderungen und Rechten

    Unabhängig von der Art und Form des Pfandrechts müssen sich Schuldner:in und Gläubiger:in einigen, wie das Pfandrecht an beweglichen Sachen geregelt werden soll. Dabei gibt es folgende Möglichkeiten:

    Pfandgegenstand im Besitz des oder der Verpfänder:in

    Die Sache bzw. der Gegenstand bleibt im unmittelbaren Besitz des oder der Eigentümer:in. Das Pfandgut wird aber an den oder die Gläubiger:in übergeben und geht in den mittelbaren Besitz über.

    Pfandgegenstand im Besitz des oder der Gläubiger:in

    Die Übergabe ist nicht mehr notwendig, der mittelbare und unmittelbare Besitz bleibt aber wie im vorherigen Fall verteilt.

    Pfandgegenstand weiterhin im Besitz des oder der Verpfänder:in

    Eine Übergabe findet nicht statt. Stattdessen schließen beide Parteien vertraglich ein Mitbesitzrecht durch einen Mitverschluss ab. Dadurch kann keine Seite den Pfandgegenstand ohne Zustimmung der anderen Seite veräußern.

    Pfandgegenstand im Besitz einer dritten Person

    Bei dieser Variante muss der oder die Schuldner:in einen Herausgabeanspruch in Form einer Abtretungserklärung an den oder die Gläubiger:in ausstellen, damit der Pfandgegenstand von der dritten Person an den oder die Gläubiger:in übergeben werden darf.

    Bewegliche Pfandgegenstände werden üblicherweise öffentlich versteigert. Das gibt der Schuldner:innenseite die Möglichkeit, auf den Gegenstand mitzubieten und so den Verlust zu mindern, indem der Preis in die Höhe getrieben wird.

    Bei der Verpfändung von Forderungen und Rechten gibt es folgende Möglichkeiten:

    Verpfändung von Forderungen

    Die Einigung erfolgt, wie bei der Verpfändung von Sachgegenständen. Allerdings muss die Verpfändung der Forderung durch eine Pfandanzeige mitgeteilt werden.

    Verpfändung von Wertpapieren

    Handelt es sich bei den Wertpapieren um Inhaberpapiere, müssen diese an den oder die Gläubiger:in übergeben werden. Das gilt auch für Orderpapiere, die aber zusätzlich (blanko-)indossiert sein müssen.

    Bei Rektapapieren entsteht durch die Verpfändung das Pfandrecht an dem Recht, das in den Wertpapieren festgeschrieben ist. Das schließt auch das Recht der Gläubiger:innenseite auf Übergabe der Papiere ein.

    Einem oder einer Drittschuldner:in muss das Pfandrecht über eine Pfandanzeige mitgeteilt werden.

    Pfandrechte auf Wertpapiere werden durch freihändigen Verkauf verwertet. Eine Preissteigerung durch Mitbieten ist hier also nicht möglich.

    Beispiele und Anwendung des Pfandrechts

    Ein bekanntes Beispiel für die Anwendung des Pfandrechts ist das Vermieterpfandrecht. Vermieter:innen haben demnach das Recht, Gegenstände von Mieter:innen einzubehalten, die diese mit in die Mieträume gebracht haben.

    Weitere typische Beispiele sind die Hypothek und die Grundschuld, bei der jeweils ein Grundstück oder eine Immobilie als Pfandgegenstand dient.

    Das Pfandrecht darf erst verwertet werden, wenn die Pfandreife eingetreten ist. Das bedeutet, dass die Frist für die Forderung eingetreten sein muss. Außerdem muss seitens der Gläubiger:in die Pfandverwertung angedroht werden. Bei Privatpersonen darf die Verwertung frühestens einen Monat, bei Kaufleuten eine Woche nach der Drohung erfolgen.

    Bei der Verwertung des Pfandgegenstands erlischt das Pfandrecht automatisch. Es erlischt auch, wenn die zugrunde liegende Forderung nicht mehr besteht oder der Pfandgegenstand an den oder die Schuldner:in zurückgegeben wurde.

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