Nachschusspflicht
Inhaltsverzeichnis
Zusammenfassung
Begriff
Gesellschafter einer GmbH haben gesetzlich die Möglichkeit, eine sog. Nachschusspflicht im Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren. Dadurch können Sie unter bestimmten Bedingungen zusätzliche Einlagen beschließen. Langfristig soll eine solche Regelegung sicherstellen, dass die GmbH über ausreichend Kapital für zukünftige Aufgaben verfügt.
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
Gesetzliche Regelungen zur Nachschusspflicht sind in folgenden Dokumenten definiert:
Beschränkte und unbeschränkte Nachschusspflicht
Gesellschafter können beispielsweise vereinbaren, dass sie zusätzliche Einlagen für die GmbH nur bis zu einem bestimmten Betrag erbringen müssen (sog. beschränkte Nachschusspflicht). Alternativ darf die Nachschusspflicht auch unbegrenzt gelten (sog. unbeschränkte Nachschusspflicht). In diesem Fall haben Gesellschafter bei Nichterbringung das Recht, ihre Anteile der Gesellschaft zu übergeben (Abandon). Die unbeschränkte Nachschusspflicht beinhaltet grundsätzlich die Möglichkeit, dass der betroffene Gesellschafter aus der Gesellschaft austritt. Umgekehrt ist es der Gesellschaft erlaubt, bei Nichterbringung des Nachschusses den entsprechenden Gesellschaftsanteil als frei verfügbar zu behandeln.
Austrittsrecht des Gesellschafters
Liegt eine unbeschränkte Nachschusspflicht vor, kann der Gesellschafter sich von der Zahlung freisprechen, indem er der Gesellschaft im Laufe eines Monats Zugriff auf seinen Geschäftsanteil verschafft (sog. Abandon). Diesen Geschäftsanteil muss die Gesellschaft wiederum innerhalb eines Monats über eine öffentliche Versteigerung verkaufen lassen. Der Verkauf darf nur über einen anderen Weg stattfinden, wenn der Gesellschafter zustimmt. Nachdem die Verkaufskosten und der rückständige Nachschuss gedeckt wurden, steht der verbleibende Überschuss dem Gesellschafter zu.
Hat der Gesellschafter eine beschränkte Nachschusspflicht vereinbart und zahlt die ausstehende Einlage nicht ein, treten die Rechtsfolgen des § 34 GmbHG in Kraft. Daraufhin kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil in Anspruch nehmen.
Die Nachschusspflicht darf nachträglich vereinbart werden, solange sämtliche betroffenen Gesellschafter zustimmen. Prinzipiell sind Nachschüsse entsprechend der Geschäftsanteile zu erbringen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, andere Vereinbarungen zu treffen. Die Gesellschafter entscheiden über die Einforderung der Nachschüsse mit einfacher oder mit einer anderen, im Gesellschaftsvertrag festgelegten Mehrheit. Im Anschluss beantragen die Geschäftsführer die Einzahlung des Nachschusses mit einem eingeschriebenen Brief. Sobald die Zahlungsaufforderung beim Empfänger eingeht, wird die Zahlung fällig. Folglich müssen die Gesellschafter den Nachschuss im Zeitraum von einem Monat leisten.