Lohnsteuer

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    Das Wichtigste in Kürze

    Die Lohnsteuer wird in Deutschland vom Einkommen aus nicht selbständiger Tätigkeit abgezogen. Sie wird direkt vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt. Die Höhe der Lohnsteuer hängt von der Steuerklasse und dem Lohn ab. Es gibt verschiedene Freibeträge, die die Lohnsteuer senken können. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Bei Kurzarbeit wird das Kurzarbeitergeld steuerfrei ausgezahlt, aber für die Berechnung des Lohnsteuersatzes berücksichtigt. Die Haftung für die Lohnsteuer liegt beim Arbeitgeber. Durch das elektronische Verfahren der Lohnsteuerkarte ist die Abwicklung vereinfacht. Am Ende des Jahres kann ein Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt werden.

    Was ist die Lohnsteuer?

    Die Lohnsteuer wird in Deutschland auf das Einkommen aus nicht selbständiger Tätigkeit erhoben. Andere Einkommensarten, die in Richtung Selbständigkeit gehen, sind hingegen mit der Einkommensteuer verknüpft. In der Regel hat jeder Arbeitnehmer Lohnsteuer zu entrichten. Abgeführt wird ein entsprechender Betrag direkt vom Arbeitgeber an das Finanzamt. Deswegen spricht man auch von der Quellensteuer: Der Staat erhält diese Form der Steuer direkt von der Quelle – dem Arbeitgeber. Während früher die Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber als Schlüssel diente, geschieht dies heute komplett elektronisch.

    Im Anschluss daran kann der Arbeitnehmer eine Lohnsteuererklärung an das Finanzamt richten, in welcher er zu viel abgeführte Steuerbeträge zurückfordern kann.

    In seltenen Fällen muss eine Lohnsteuernachzahlung an das Finanzamt verbucht werden. Zum Beispiel dann, wenn eine Person auf verschiedene Einnahmequellen für den eigenen Lebensunterhalt zurückgreift.

    Entscheidende Gesetze für die Lohnsteuer

    Regelungen sind im Einkommensteuergesetz (EStG) festgelegt.

    • Erhebung der Lohnsteuer: § 38 EStG
    • Einbehaltung der Lohnsteuer: §§ 39b EStG
    • Aufzeichnungspflichten: § 41 EStG
    • Anmeldung und Abführung: § 41a EStG
    • Abschluss des Lohnsteuerabzugs: 41b EStG

    Lohnsteuertabelle

    Die Lohnsteuer wird direkt vom Arbeitslohn abgezogen. Das kann aber natürlich nicht willkürlich geschehen. Auf einer Lohnsteuertabelle können Sie einsehen, wie hoch die Lohnsteuer voraussichtlich pro Jahr sein wird.

    Bis zum Jahr 2004 gab es eine amtliche Lohnsteuertabelle, auf der die Steuer genau abgelesen werden konnte. Seitdem müssen Sie sich auf die sogenannten Lohnsteuerannäherungstabellen verlassen, die heute als Lohnsteuertabelle gelten. Die Angaben darauf stimmen aber nur selten zu 100 Prozent mit der tatsächlichen Lohnsteuer überein.

    Die Lohnsteuertabelle zeigt also an, wie hoch die Lohnsteuer für die einzelnen Steuerklassen ausfällt. Dadurch haben Sie zumindest einen Richtwert, an dem Sie sich bei der Berechnung orientieren können. Weicht das Ergebnis der Berechnung sehr stark von den Angaben auf der Lohnsteuertabelle ab, stimmt vermutlich etwas nicht.

    Lohnsteuer berechnen

    Wie hoch ist die Lohnsteuer, die Sie zu zahlen haben? Der Arbeitgeber berechnet aus dem laufenden Arbeitslohn sowie Ihren sonstigen Bezügen den steuerpflichtigen Teil. Davon abzuziehen sind dann:

    • Etwaige Freibeträge
    • Altersentlastungsbetrag
    • Versorgungsfreibetrag sowie ein möglicher Zuschlag

    Faktoren zur Berechnung der Lohnsteuer

    In der Berechnung werden außerdem weitere Faktoren berücksichtigt:

    • Steuerklasse
    • Zahl der Kinderfreibeträge
    • Kirchensteuermerkmal

    Dabei spricht man von sogenannten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM). Diese werden mithilfe eines elektronischen Verfahrens durch das Bundeszentralamt für Steuern erstellt. Der Arbeitgeber hat die Aufgabe, jeden Arbeitnehmer in der ELStAM-Datenbank anzumelden. Dazu benötigt er von seinem Angestellten beispielsweise:

    • Geburtsdatum
    • Steueridentifikationsnummer
    • Ggf. Höhe des Lohnsteuerfreibetrags

    Wie hoch ist die Lohnsteuer nach Steuerklassen?

    Steuerklassen 1 bis 6 im Überblick

    Abb. 1: Steuerklassen im Überblick

    Die Lohnsteuer ist von der Steuerklasse abhängig. Das ist aber nicht die einzige Berechnungsgrundlage, wie wir bereits festgestellt haben. Die Höhe des Lohns ist ebenfalls ein entscheidender Faktor.

    Wie hoch die Lohnsteuer ist, richtet sich also nach der Höhe des Lohns und der Steuerklasse. Dabei steigt sie kontinuierlich mit der Höhe des Lohns an. Im Grunde steigen mit 3,00 Euro Lohn die Lohnsteuerbeträge um einen bestimmen Betrag, der ebenfalls höher wird. So kommen zu Beginn erst wenige Cent hinzu und später mehrere Euro.

    Der niedrigste Lohnsteuersatz beginn bei einem Monatslohn von 801,00 Euro. Eine Grenze nach oben gibt es nicht. Um einen besseren Eindruck zu bekommen, wie die Lohnsteuer steigt, schauen wir uns die einzelnen Steuerklassen an:

    Steuerklasse I

    In der ersten Steuerklasse muss erst ab einem Monatslohn von 1.209,00 Euro Lohnsteuer bezahlt werden. Sie beträgt dann 0,25 Euro.

    Diese Lohnsteuerbeträge fallen bei Steuerklasse I an:

    MonatslohnLohnsteuer
    2.000 EUR148,91 EUR
    3.000 EUR376,33 EUR
    4.000 EUR637,50 EUR
    5.000 EUR938,08 EUR

    Steuerklasse II

    Die zweite Steuerklasse hat den ersten Lohnsteuersatz in Höhe von 0,25 Euro bei einem Monatslohn von 1.587,00 Euro.

    Diese Lohnsteuerbeträge fallen bei Steuerklasse II an:

    MonatslohnLohnsteuer
    2.000 EUR66,50 EUR
    3.000 EUR280,25 EUR
    4.000 EUR527,75 EUR
    5.000 EUR814,50 EUR

    Steuerklasse III

    In Steuerklasse III fallen die ersten Lohnsteuern in Höhe von 0,16 Euro erst bei einem Monatslohn von 2.262,00 Euro an. Das es sich hier um einen recht hohen Lohn handelt, liegt daran, dass Steuerklasse III sich ausschließlich an Verheiratete richtet, deren Ehepartner:in weitaus weniger verdienen als sie selbst.

    Diese Lohnsteuerbeträge fallen bei Steuerklasse III an:

    MonatslohnLohnsteuer
    3.000 EUR119,33 EUR
    4.000 EUR322,88 EUR
    5.000 EUR548 EUR

    Steuerklasse IV

    Steuerklasse IV beginnt bei einem Monatslohn von 1.209,00 Euro mit einer Lohnsteuer von 0,25 Euro.

    Diese Lohnsteuerbeträge fallen bei Steuerklasse IV an:

    MonatslohnLohnsteuer
    2.000 EUR148,91 EUR
    3.000 EUR376,33 EUR
    4.000 EUR637,50 EUR
    5.000 EUR939,16 EUR

    Steuerklasse V

    In Steuerklasse V sind wie bereits erwähnt Verheiratete, deren Partner:in weit mehr verdient als sie selbst. Die Steuerbeträge sind in dieser Steuerklasse sehr hoch und wird dadurch ausgeglichen, dass der oder die Partner:in mit dem besseren Einkommen in Steuerklasse III die niedrigere Lohnsteuer zahlt.

    Der erste Lohnsteuerbetrag beträgt bereits 75,40 Euro bei einem Monatslohn von 801,00 Euro.

    Diese Lohnsteuerbeträge fallen bei Steuerklasse V an:

    MonatslohnLohnsteuer
    1.000 EUR97,53 EUR
    2.000 EUR377,88 EUR
    3.000 EUR703,83 EUR
    4.000 EUR1.050,25 EUR
    5.000 EUR1.403,33 EUR

    Steuerklasse VI

    Steuerklasse VI ist die höchste Steuerklasse. Bei einem Monatslohn von 801,00 Euro muss bereits eine Lohnsteuer in Höhe von 89,82 Euro abgegeben werden.

    Die Höhe erklärt sich dadurch, dass Steuerklasse VI nur dann gilt, wenn der Nebenjob über 520,00 Euro im Monat liegt. In der sechsten Steuerklasse werden also zwei Jobs gleichzeitig versteuert.

    Diese Lohnsteuerbeträge fallen bei Steuerklasse VI an:

    MonatslohnLohnsteuer
    1.000 EUR111,95 EUR
    2.000 EUR420,33 EUR
    3.000 EUR746,83 EUR
    4.000 EUR1.093,50 EUR
    5.000 EUR1.446,58 EUR

    Abzug und Anmeldung der Lohnsteuer

    In Bezug auf die Anmeldung gelten folgende Zeiträume:

    • Kalendermonat: Wenn eine Lohnsteuer von mehr als 5.000 € zu entrichten ist.
    • Kalendervierteljahr: Wenn der zu entrichtende Betrag zwischen 1.080 € und 5.000 € liegt.
    • Kalenderjahr: Bei einer zu zahlenden Steuer von unter 1.080 €.

    Verantwortlich für das Abführen der Lohnsteuer an das Finanzamt ist der Arbeitgeber. Dieser hat einen Lohnsteuerabzug vom Lohn oder Gehalt seines Arbeitnehmers vorzunehmen und diesen Betrag an das Finanzamt abzuführen. Dabei handelt es sich um eine Verpflichtung per Gesetz, für die der Arbeitgeber nicht entlohnt wird oder Einkünfte bezieht.

    Lohnsteuerfreibeträge nach Steuerklassen

    Die Lohnsteuerfreibeträge richten sich nach den Steuerklassen. Nicht jeder Freibetrag ist für alle Steuerklassen gültig.

    Der Grundfreibetrag

    Als Grundfreibetrag gilt der Betrag, vor dessen Erreichen keine Lohnsteuer bezahlt werden muss. Für die Steuerklassen I, II und IV liegt der Grundfreibetrag bei 10.347,00 Euro im Jahr. In Steuerklasse III gilt der doppelte Betrag. Die Steuerklassen V und VI werden beim Grundfreibetrag nicht berücksichtigt.

    Der Arbeitnehmerpauschbetrag

    Der Arbeitnehmerpauschbetrag ist auch als Werbungskosten-Pauschbetrag bekannt. Dieser Betrag liegt bei 1.200,00 Euro und ist bereits in den Lohnsteuertarif der Steuerklassen I – V eingearbeitet.

    Der Versorgungsfreibetrag

    Versorgungsfreibeträge stehen im Zusammenhang mit Versorgungsbezügen, die für vergangene Dienstverhältnisse ausgezahlt werden. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Witwenrenten.

    Der Versorgungsfreibetrag ist bis zum Jahr 2040 berechnet. Er fällt jährlich um 120,00 Euro und ist abhängig von dem Beginn des ausgehenden Dienstverhältnisses. Bei Beginn vor dem Jahr 2005 liegt der Höchstbetrag bei 3.000,00 Euro und fällt im erwähnten Schritt jährlich, bis er im Jahr 2040 0,00 Euro erreicht hat.

    Der Kinderfreibetrag

    Eigentlich hat der Kinderfreibetrag keinen Einfluss auf die Lohnsteuer selbst. Er soll hier aber nicht unerwähnt bleiben, da er sich auf die Zuschlagssteuern auswirkt, die auf der Basis der Lohnsteuer ermittelt werden. Das sind die Solidaritätssteuer (die größtenteils ausgesetzt wurde) und die Kirchensteuer (sofern man nicht aus der Kirche ausgetreten ist).

    Der Kinderfreibetrag senkt die Einkommensteuer, indem der Freibetrag in Höhe von 8.388,00 pro Kind vom Einkommen abgezogen wird.

    Für Unternehmen: Lohnsteuer buchen

    In Deutschland wird die Lohnsteuer direkt von Arbeitgebern gezahlt. Deshalb wird sie vom Gehalt der Arbeitnehmer einbehalten und an das Finanzamt weitergeleitet.

    Das macht den Unterschied zwischen dem Bruttogehalt und dem Nettogehalt aus. Der Bruttobetrag enthält noch die Lohnsteuer. Nach dem Lohnsteuerabzug bleibt der Nettobetrag übrig.

    Unterschied zwischen Brutto- und Nettogehalt grafisch dargestellt

    Pflichten des Arbeitgebers

    Mit der Lohnsteuer gehen gewisse Pflichten einher, die eingehalten werden müssen:

    Die wichtigste Pflicht ist natürlich, dass die Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden muss. Diese Verpflichtung hat zudem Vorrang vor allen anderen. Das bedeutet, dass bei finanziellen Schwierigkeiten im Zweifelsfall Gehälter gekürzt werden müssen, damit die Lohnsteuer abgeführt werden kann.

    Welche Lohnsteuerregelung trifft bei Kurzarbeit zu?

    Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Allerdings muss es im Rahmen des Progressionsvorbehalts auf das Einkommen angerechnet werden, um den Lohnsteuersatz zu berechnen. Konkret bedeutet das, dass das Kurzarbeitergeld in seiner Gesamtheit mit dem sonstigen Gehalt verrechnet wird. Auf dieser Basis wird der Lohnsteuersatz ermittelt. Der gilt aber dann nur für das Gehalt abzüglich des Kurzarbeitergelds.

    Ein Beispiel: Sie verdienen im Jahr 20.000,00 Euro. Zwischendurch lief es im Betrieb, in dem Sie arbeiten nicht so gut und Kurzarbeit wurde angemeldet. Zu den 20.000,00 Euro kommen also 5.000,00 Euro Kurzarbeitergeld hinzu.

    Zusammen ergibt das 25.000,00 Euro. Darauf basiert Ihr Lohnsteuersatz. Die Lohnsteuer selbst wird aber nur von den 20.000,00 Euro einbehalten. Die 5.000,00 Euro Kurzarbeitergeld bleiben steuerfrei.

    Lohnsteuer: Haftung

    Die Haftung für die Lohnsteuer liegt komplett beim Arbeitgeber. Arbeitnehmer haben mit der Lohnsteuer im Grunde nichts zu tun. Ihre einzige Pflicht liegt darin, die Einbehaltung und Abführung seitens des Arbeitgebers zu dulden. Für die Einbehaltung und Abführung in korrekter Höhe ist alleine der Arbeitgeber haftend.

    Elektronisches Verfahren der Lohnsteuer

    Durch die elektronische Lohnsteuerkarte ist das Verfahren verhältnismäßig simpel. Auf der Lohnsteuerkarte sind im Rahmen der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) alle wichtigen Daten und Informationen von Arbeitnehmern bereits gespeichert.

    Alle Arbeitnehmer müssen dementsprechend im ELStAM-Verfahren angemeldet werden.

    Der Lohnsteuerjahresausgleich

    Am Ende eines Kalenderjahres kann der Arbeitgeber einen Lohnsteuerjahresausgleich vornehmen. Dabei wird die Differenz zwischen der abgeführten Lohnsteuer und der Jahreslohnsteuer ermittelt, um diese dem Arbeitnehmer zu erstatten. Eine Pflicht dazu besteht auf Seiten des Arbeitgebers allerdings nur, wenn dieser am 31.12. mindestens zehn oder mehr Arbeitnehmer angestellt hat. Andernfalls ist die Durchführung des Ausgleichs freiwillig.

    Zusammenfassung zur Lohnsteuer

    Die Lohnsteuer wirkt komplex und auf gewisse Weise ist sie das auch. Ohne Lohnsteuertabelle oder die richtige Form der Berechnung, kann man sich schnell in den Zahlen verlieren. Sobald die korrekten Lohnsteuersätze vorliegen, ist die Einbehaltung und Abfuhr an das Finanzamt gar nicht so kompliziert.

    Häufig gestellte Fragen

    Ab wann muss man Lohnsteuer zahlen?

    Der Grundfreibetrag liegt 2022 bei 10.347€ im Jahr. Liegen Sie mit Ihrem Verdienst unter diesem Betrag, dann fällt keine Lohnsteuer an.

    Ja, in der Regel schon. Eine Ausnahme stellen Minijobs sowie Neben- und Ferienjobs dar, wenn das Gehalt unter dem jährlichen Grundfreibetrag liegt.

    Sie dient der staatlichen Unterstützung. Der Staat bezahlt von den Einnahmen beispielsweise die Beschäftigten im öffentlichen Dienst.

    In Deutschland gilt das Grundprinzip: Wer mehr verdient, zahlt auch mehr Steuern. Je nach jährlichem Einkommen liegt der Steuersatz zwischen 14 und 45 Prozent.

    Eheleute können mehrmals jährlich die Steuerklasse mit dem amtlichen Vordruck des Steuerklassenwechsels ändern. Im laufenden Jahr muss ein Steuerklassenwechsel bis zum 30. November angegeben werden.

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