Lohnnebenkosten
Inhaltsverzeichnis
Was sind Lohnnebenkosten?
Als Lohnnebenkosten werden die Kosten bezeichnet, die Sie als Arbeitgeber:in neben dem Brutto-Arbeitsentgelt für Ihre Beschäftigten aufwenden müssen. Sie bestehen hauptsächlich, aber nicht ausschließlich, aus den Abgaben zu den verschiedenen Sozialversicherungen. Diese Abgaben zahlen Sie nicht an die Beschäftigten aus, sondern führen sie direkt an die jeweiligen Versicherungsträger ab. Der Begriff Lohnnebenkosten unterscheidet dabei nicht, ob es sich bei der Form des Entgelts um Löhne oder Gehälter handelt.
Was zahlt der:die Arbeitgeber:in außer dem Nettogehalt?
Das Nettogehalt, das auf dem Konto Ihrer Mitarbeiter:innen ankommt, ist nur ein Teil der tatsächlichen Personalkosten. Gerade, wenn Sie noch wenig Erfahrungen als Arbeitgeber:in haben oder vor Ihrer Unternehmensgründung aus einem Angestelltenverhältnis kommen, sollten Sie sich vorab informieren, was außer dem Nettogehalt von Ihnen gezahlt werden muss.
Grundsätzlich setzen sich die tatsächlichen Personalkosten wie folgt zusammen:
Nettogehalt (wird an Arbeitnehmer:in (= AN) ausgezahlt)
+ AN-Anteil zur Sozialversicherung
+ AG-Anteil zur Sozialversicherung
+ Lohnsteuer
+ Kirchensteuer
+ (ggfs. Solidaritätszuschlag)
+ Umlage U1
+ Umlage U2
+ Berufsgenossenschaft (Unfallversicherung)
____________
= Arbeitgeberbrutto
Die Summe aus Nettogehalt und AN-Anteil zur Sozialversicherung sowie Steuern wird aus Perspektive von Angestellten als Bruttogehalt, aus der Perspektive von Unternehmer:innen als Arbeitnehmer:innen-Brutto bezeichnet.
Die Summe aus dem Arbeitnehmer:innen-Brutto und den Lohnnebenkosten ergeben das Arbeitgeber:innen-Brutto.
Welche Versicherungen zahlt der:die Arbeitgeber:in?
Wer Festangestellte im eigenen Unternehmen beschäftigt, sollte mehr Versicherungen als lediglich die Sozialversicherungen zahlen. Auch eine Betriebshaftpflichtversicherung samt Vermögensschadenversicherung sollten (angehende) Arbeitgeber:innen zahlen. Diese gehören nicht zu den Personal- oder Lohnnebenkosten, sind aber aus Haftungsgründen besonders wichtig. Jedoch sollten Ihre Arbeitnehmer:innen eine Privathaftpflichtversicherung haben.
Für Arbeitgeber:innen bieten sich aber auch noch weitere Versicherungen wie eine Rechtsschutzversicherung an. Grundsätzlich sollten Sie sich bezüglich Versicherungen immer überlegen, welche Risiken Ihr Unternehmen existenziell bedrohen: Könnte ein Arbeitsverhältnis vor Gericht enden und Sie könnten trotz Anwalts- und Gerichtskosten Ihr Unternehmen weiterführen? Dann benötigen Sie womöglich keine Rechtsschutzversicherung. Wenn ein:e Arbeitnehmer:in bei der Arbeit ein:e Kund:in verletzt, Betriebsgeheimnisse ausplaudert oder jemand durch einen Unfall zu Schaden kommt, können schnell Kosten in Millionenhöhe entstehen. In diesen Fällen lohnt sich womöglich eine Versicherung.
Die Versicherung, die Sie als Arbeitgeber:in aber in jedem Fall zahlen müssen, ist die Sozialversicherung. Die besteht aus mehreren Versicherungen, die wir Ihnen im nächsten Absatz näherbringen.
Welche Sozialabgaben Arbeitgeber:innen zahlen müssen
Zur Sozialversicherung gehören grundsätzlich fünf Säulen:
- Die Krankenversicherung
- Die Pflegeversicherung
- Die Arbeitslosenversicherung
- Die Rentenversicherung
- Die Unfallversicherung
Die Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden hälftig von Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in getragen. Die Krankenkassen sind dabei beauftragt, alle diese vier Beiträge zuzüglich der Umlagen U1 und U2 einzuziehen und an die verschiedenen Versicherer zu verteilen, was Ihnen die Lohnabrechnung erheblich vereinfacht. Die Krankenkassen richten sich nach dem Versicherungsstatus Ihrer Arbeitnehmer:innen.
Die Unfallversicherung ist separat und meist nur jährlich an die für Sie zuständige Berufsgenossenschaft zu zahlen.
Was genau sind Lohnnebenkosten in Deutschland?
Lohnnebenkosten sind indirekte Kosten, die Ihnen als Arbeitgeber:in durch die Beschäftigung Ihrer Mitarbeitenden entstehen.
Unter Lohnnebenkosten im engeren Sinn versteht man dabei Kosten, die an die Höhe der Löhne und Gehälter gekoppelt sind. Dabei stellen die Beiträge zur Sozialversicherung, also die Entrichtung für die Renten-, Kranken- sowie Arbeitslosenversicherung, innerhalb der Lohnnebenkosten den größten Faktor dar. Je nach Berufsgruppe zahlen Sie darüber hinaus Beiträge zur Unfallversicherung an die Berufsgenossenschaften. Und dann gibt es noch mehrere Umlagen für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (abhängig von Ihrer Betriebsgröße), für den Mutterschutz und für die Lohnfortzahlung im Insolvenzfall. Vereinfacht gesagt, addieren sich diese Kosten zu dem zu zahlenden Gehalt oder Lohn. Zu den Lohnnebenkosten gehören auch freiwillige Zahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld oder Zuschüsse zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Diese Kosten werden auch Personalzusatzkosten genannt.
Im weiteren Sinn fallen unter die Lohnnebenkosten auch Kosten für Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden oder Umzugskosten und Abfindungen, die beispielsweise im Bereich des Recruiting entstehen. Dazu gehören auch Berufskleidung oder Arbeitsplatzausstattungen. Da sie aber nicht an die Löhne und Gehälter gekoppelt sind, werden sie eher als Personalnebenkosten bezeichnet.
Sind Lohnkosten für Arbeitgeber:innen steuerlich absetzbar?
Neben den Gehältern und Löhnen gehören die Lohnnebenkosten, Personalnebenkosten und Personalzusatzkosten zu den Aufwendungen, die Sie als Unternehmer:in in der Steuererklärung absetzen können. Die bei der Zahlung von Gehältern und Löhnen entstehenden Kosten werden direkte Arbeitskosten genannt, während die gesammelten Nebenkosten zu den indirekten Aufwendungen zählen. Die Lohnnebenkosten werden für die Beschäftigten nicht in der Lohnabrechnung aufgelistet, sondern durch den arbeitgebenden Betrieb in der Buchhaltung dokumentiert.
Die Höhe der Lohnnebenkosten berechnen
Die an die Löhne und Gehälter geknüpften Lohnnebenkosten teilen sich wie gesagt in drei Blöcke auf. Die Höhe der Sozialversicherungsabgaben, der Unfallversicherung und der Umlagen sind nur zum Teil gesetzlich geregelt. Der andere Teil basiert auf individuell unterschiedlichen Festlegungen, so können Krankenkassen etwa einen individuellen Zusatzbeitrag verlangen. Als Daumenwert können Sie von 21 bis 22 % Lohnnebenkosten ausgehen, je nach Gehaltsstruktur in Ihrem Unternehmen und den Krankenkassenverteilungen, denn der Beitrag hängt von den jeweiligen Krankenkassen der Mitarbeiter:innen ab.
Wieviel Sozialabgaben zahlt der:die Arbeitgeber:in?
Die Sozialversicherungsabgaben werden auf der Basis des Bruttolohns berechnet. Als Arbeitgeber:in teilen Sie sich die Zahlung der Beiträge zur Hälfte mit Ihren Mitarbeitenden. Lediglich bei der Pflegeversicherung tragen Sie etwas weniger, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Im Einzelnen sind im Jahr 2022 folgende Beiträge zu entrichten:
Der Krankenversicherungsbeitrag liegt bei 14,6 %, der Unternehmensanteil demnach bei 7,3 %. Die individuellen Kassenzusatzbeiträge lagen durchschnittlich bei 1,3 %, Ihr Anteil demnach bei 0,65 %. Bei geringfügig Beschäftigten zahlen Sie als Unternehmer:in jedoch 13 % und die Mitarbeitenden nichts.
Der Pflegeversicherungsbeitrag liegt bei 3,05 % für Arbeitnehmer:innen unter 23 oder solche, die die Elterneigenschaft, also ein Kind, haben. Wer über 23 und kinderlos ist, zahlt 0,35 % Zuschlag auf die Pflegeversicherung. Daraus ergeben sich Beiträge zwischen 3,05 % und 3,4 %. In beiden Fällen beträgt Ihr Unternehmensanteil nur bei 1,525 %. In Sachsen gelten niedrigere Werte von 2,025 % für den:die Arbeitnehmer:in und 1,025 % für den:die Arbeitgeber:in. Für geringfügig Beschäftigte fallen keine Beiträge an.
Der Rentenversicherungsbeitrag liegt bei 18,6 %, der Unternehmensanteil demnach bei 9,3 %. Bei geringfügig Beschäftigten (Minijobber, 450-Euro-Jobber) zahlen Sie als Unternehmer:in jedoch 15 %, während der:die Mitarbeiter:in nur 3,6 % bezahlt, sich davon aber auch befreien lassen kann.
Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag liegt bei 2,4 %, der Unternehmensanteil demnach bei 1,2 %. Für geringfügig Beschäftigte fallen keine Beiträge an.
Damit addiert sich der Arbeitgeber:innenanteil zu den Sozialversicherungsabgaben auf 18,83 % bis 19,33 %. Hinzu kommen noch die Unfallversicherung und die Umlagen.
Sie müssen jedoch berücksichtigen, dass für Kranken- und Pflegeversicherung eine Beitragsbemessungsgrenze von 58.050,00 EUR gilt. Bei höheren Gehältern werden die Beiträge gedeckelt. Für Arbeitslosen- und Rentenversicherung liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 84.600,00 EUR (West) genauer gesagt 81.000,00 EUR (Ost). Der Faktor der Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich angepasst.
Unfallversicherungen
Die Beitragshöhe für die Unfallversicherung Ihrer Beschäftigten ist stark von der Gefahrenklasse der jeweiligen Berufe abhängig. Mit steigendem Unfallrisiko steigen natürlich auch die Beiträge, die an die Berufsgenossenschaften zu entrichten sind. Im Jahr 2021 waren hier durchschnittlich 1,2 % der Bruttolöhne zu bezahlen.
Umlagen
Die Umlage U1 zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall lag im Jahr 2021 zwischen 1 % und 4 % des Bruttolohns. Im U1-Verfahren sind jedoch nur Arbeitgeber:innen umlagepflichtig, die in der Regel weniger als 30 Arbeitnehmer:innen beschäftigen. Bei der U1 gelten noch ein paar Sonderregeln. Wenn Sie unter anderem ausschließlich Personen beschäftigen, die nicht auf die Gesamtzahl der Beschäftigten anrechenbar sind, wie Auszubildende und/oder Schwerbehinderte, sind Sie umlagepflichtig. Auch für alle Mitarbeitenden, die bei der Knappschaft versichert sind, und für alle Minijobber:innen besteht die Teilnahmepflicht.
Die Umlage U2 zum Mutterschutz betrug 2021 etwa 0,2 % bis 1 % des Bruttolohns. Beide Umlagen werden von den Krankenkassen individuell verschieden erhoben.
Die Umlage U3, das Insolvenzgeld, betrug 0,12 %. Für 2022 ist schon eine Erhöhung auf 0,15 % in Kraft.
Bei geringfügig Beschäftigten zahlen Sie 1 % in die U1, 0,39 % in die U2 und 0,12 % in die U3.
Lohnnebenkosten berechnen: Beispiel
Angenommen, Sie beschäftigen eine Angestellte, die im Monat 4.000 EUR brutto verdient und dafür 38 Wochenstunden arbeitet. Dann bezeichnet dieses Brutto das Arbeitnehmer:innen-Brutto, also das, wovon lediglich Steuern und AN-Anteil der Sozialversicherung abgehen. Die Arbeitnehmerin ist nicht kirchensteuerpflichtig und nicht älter als 23 Jahre. Somit beträgt Ihr Anteil der Pflegeversicherung 1,525 %. In diesem Fall betragen die Lohnnebenkosten mit allen drei möglichen Umlagen 905,00 EUR, das entspricht 22,63 %.
So sieht die vollständige Rechnung aus:
Monat | Jahr | |
Bruttogehalt | 4.000,00€ | 48.000,00€ |
+ Krankenversicherung (Zusatzbeitrag 1,3%) | 318,00€ | 3.816,00€ |
+ Rentenversicherung | 372,00€ | 4.464,00€ |
+ Pflegeversicherung (1,525%) | 61,00€ | 732,00€ |
+ Arbeitslosenversicherung | 48,00€ | 576,00€ |
+ Umlagen | ||
U1 (2%) | 80,00€ | 960,00€ |
U2 (0,5%) | 20,00€ | 240,00€ |
U3 | 6,00€ | 72,00€ |
Gesamt | 4.905,00€ | 59.765,00€ |
Warum Personalnebenkosten Arbeitgeber:innen früh interessieren sollten
Unabhängig davon, welche Art der Existenzgründung Sie ins Auge fassen, möchten Sie sicherlich ein wirtschaftlich florierendes Unternehmen aufbauen. Es ist also wünschenswert, dass sich Ihre Geschäfte hervorragend entwickeln, Sie die anfallende Arbeit zu einem anderen Zeitpunkt nicht mehr allein bewältigen können und Mitarbeiter:innen benötigen. Das kostet Geld. Neben dem vereinbarten Entgelt sind die Lohnnebenkosten zu zahlen. Eventuell kommen sogar noch zusätzliche betriebsinterne Aufwendungen hinzu. Bevor Sie sich also nach Mitarbeitenden zur Verstärkung umsehen, ist es empfehlenswert, sich im Vorfeld mit dem Thema der Lohn- und Personalnebenkosten vertraut zu machen, da diese aktuell Ihren finanziellen Personalaufwand um beinahe ein Drittel erhöhen.