Katalogberufe § 18 EStG

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Das Einkommensteuergesetz (EStG) nennt in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG eine ganze Reihe konkreter Berufe, die als freiberufliche Tätigkeiten definiert werden, die so genannten »Katalogberufe«.

Wesentlich für freiberufliche Tätigkeit sind nach herkömmlicher Definition vor allem eine fachliche Kompetenz durch zum Beispiel eine Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Studium.

Zitat § 18: „Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. 3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.“

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Diese so genannten »Katalogberufe« lassen sich in folgende Gruppen einteilen:

Gruppen von Katalogberufe grafisch dargestellt

Nur wenn ein Unternehmer ausnahmslos alle Merkmale erfüllen, die für einen bestimmten Katalogberuf bezeichnend sind, handelt es sich um eine freiberufliche Tätigkeit – ansonsten ist die selbstständige Tätigkeit als Gewerbebetrieb einzuordnen.

Auch mit einer »wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit“ ist man Freiberufler.

Zu den freiberuflichen Tätigkeiten gehören neben den o. a. Katalogberufen nämmlich auch »ähnliche Berufe« (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Ein ähnlicher Beruf liegt vor, wenn

  • der Beruf einem bestimmten Katalogberuf in allen wichtigen Punkten entspricht,
  • der Steuerpflichtige einen dem tatsächlichen Katalogberuf vergleichbaren Ausbildungsstand nachweist und
  • bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Erlaubnis für den Katalogberuf für den ähnlichen Beruf eine vergleichbare berufsrechtliche Regelung besteht.

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