GmbH & Co. KG

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    Die GmbH & Co. KG als Unternehmensform

    Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) ist einfach erklärt eine Sonderform der Kommanditgesellschaft (KG). Konkret handelt es sich um eine Personengesellschaft, bei der das Haftungsrisiko auf die Stammeinlage der beteiligten GmbH liegt.

    Die Definition der GmbH & Co. KG

    Was bedeutet nun GmbH & Co. KG? Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft werden zwei unterschiedliche Rechtsformen miteinander kombiniert. Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft und die KG ist eine Personengesellschaft. Die GmbH & Co. KG besteht aus einer GmbH als juristischer Person und mindestens einer natürlichen Person.

    Daraus entsteht eine neue Personengesellschaft als GmbH & Co. KG. Im Gegensatz zu sonstigen Personengesellschaften müssen die Gesellschafter:innen nicht mit ihrem Privatvermögen haften. Stattdessen haftet die GmbH innerhalb der GmbH & Co. KG mit dem Stammkapital.

    Der Zusatz Compagnie stammt aus dem Handelsrecht und weist darauf hin, dass eine Personengesellschaft mehr als zwei Gesellschafter:innen hat. Dieser Zusatz muss also nicht nur bei der GmbH & Co. KG angegeben werden. Man findet ihn beispielsweise auch bei Steuerberatungen: Max Mustermann, Marianne Musterfrau & Co. Steuerberater GbR. Neben Max Mustermann und Marianne Musterfrau sind also noch weitere Gesellschafter:innen an der entsprechenden GbR beteiligt.

    Bei der GmbH & Co. KG weist der Zusatz der Compagnie darauf hin, dass es sich um eine GmbH als juristische Person und noch mindestens eine weitere natürliche Person handelt, die als Gesellschafter:innen an der GmbH & Co. KG beteiligt sind.

    Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft wird häufig von Handelsunternehmen als Rechtsform gewählt, um die Gesellschafter:innen im Haftungsrisiko zu begrenzen. Gesellschaften, die der Vermögensverwaltung dienen, wählen ebenfalls gerne diese Rechtsform.

    In Deutschland und Österreich ist die GmbH & Co. KG häufig vertreten. In der Schweiz hingegen ist diese Rechtsform nicht zulässig.

    Vor- und Nachteile der GmbH & Co. KG

    Vor- und Nachteiler der GmbH & Co. KG

    Der größte Vorteil der GmbH & Co. KG liegt für die Gesellschafter:innen in der Haftungsbeschränkung durch die Komplementär-GmbH. In der Regel haftet immer nur die beteiligte GmbH mit dem eingebrachten Stammkapital. Dadurch ist das Privatvermögen der Kommanditist:innen sicher.

    Die Beschaffung von Eigenkapital ist durch die Kommanditeinlagen besonders einfach und flexibel.

    Deshalb eignet sich die Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft vor allem für Gründer:innen, da selbst bei einem Misserfolg das eigene Vermögen nicht angetastet wird.

    Allerdings ist die Kreditwürdigkeit bei Banken für eine GmbH & Co. KG vergleichsweise niedrig und die Vergütung für die Geschäftsführung kann nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

    Außerdem ist der Mehraufwand der doppelten Buchführung nicht zu unterschätzen. In der Regel muss man sich dabei Hilfe holen, sofern man nicht ohnehin aus dem Bereich kommt. Eine Buchhaltungssoftware wie Lexware Office kann da beispielsweise sehr viel Arbeit und Organisation übernehmen. Denn bei der doppelten Buchführung ist es wichtig, alle Faktoren immer im Blick zu behalten und keine Fehler zu machen. Fehler können nämlich schnell sehr teuer werden.

    Die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft

    An der Gründung einer GmbH & Co. KG muss nur eine natürliche Person beteiligt sein. Da die GmbH als juristische Person beteiligt ist, reicht das aus.

    Zuerst muss eine GmbH gegründet werden. Das kann ebenfalls eine Person alleine machen. Grundvoraussetzung dafür sind ein Stammkapital von mindestens 25.000,00 Euro und ein Eintrag ins Handelsregister. Außerdem ist für die Gründung einer GmbH ein notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag notwendig.

    Die GmbH ist als juristische Person ein:e Komplementär:in der GmbH & Co. KG. Die natürliche Person ist der oder die alleinige Kommanditist:in. Natürlich kann aber sowohl die GmbH als auch die GmbH & Co. KG von mehreren natürlichen Personen gegründet werden.

    Auch für die GmbH & Co. KG ist der Gesellschaftsvertrag notwendig. Dieser Gesellschaftsvertrag dient neben dem Handelsgesetzbuch (HGB) als rechtliche Grundlage für die Personengesellschaft.

    Im Gesellschaftsvertrag werden folgende Punkte geklärt und festgehalten:

    • der Name der Firma (immer mit dem Zusatz „GmbH & Co. KG“ am Ende)
    • der Sitz der Gesellschaft
    • der Zweck der Gesellschaft
    • die Gesellschafter:innen und deren Kapitalanteile
    • die Konten der Gesellschafter:innen
    • die Gewinnverteilung und die Regeln für die Gewinnentnahme
    • die Geschäftsführung
    • die Vertretung der Geschäftsführung
    • Beschlüsse und Beschlussfassungen
    • Regelungen für Veräußerungen und Belastungen von Kommanditanteilen
    • Regelungen für Vererbung von Kommanditanteilen

    Es können zusätzlich auch alle anderen wichtigen Sachverhalte im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Je mehr Faktoren im Gesellschaftsvertrag berücksichtigt werden, desto weniger Unklarheiten herrschen im Endeffekt.

    Es können auch Regelungen im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, die vom HGB abweichen. Natürlich muss man dabei immer im rechtlich und gesetzlich legalen Rahmen bleiben.

    Dafür ist es sinnvoll, bei Entwurf und Formulierung des Gesellschaftsvertrags einen Anwalt oder eine Anwältin zurate zu ziehen.

    Gesellschafter:innen und Mindestkapital der GmbH & Co. KG

    Die Gesellschafter:innen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft bestehen wie bereits erwähnt aus der GmbH als juristische Person und einer unbegrenzten Anzahl an natürlichen Personen. Es muss mindestens eine natürliche Person an der GmbH & Co. KG beteiligt sein.

    Die GmbH fungiert als Komplementär:in, deshalb spricht man auch gerne von einer Komplementär-GmbH in diesem Zusammenhang. Der beziehungsweise die Komplementär:in haftet unbeschränkt gegenüber den Gläubiger:innen. Im Falle einer GmbH & Co. KG haftet also die beteiligte GmbH unbeschränkt mit dem Stammkapital. Gleichzeitig bleiben die Gesellschafter:innen der GmbH und auch der GmbH & Co. KG haftungsbeschränkt.

    Die Gesellschafter:innen sind Kommanditist:innen. Das bedeutet, dass sie nur mit dem Vermögen haften, dass sie als Pflichtsumme in die Gesellschaft einbringen. Dabei spricht man auch von der Kommanditeinlage.

    Die GmbH & Co. KG selbst setzt im Grunde kein Mindestkapital voraus. Allerdings muss die beteiligte GmbH die verpflichtende Stammeinlage von mindestens 25.000,00 Euro aufweisen. Andernfalls kann kein Eintrag ins Handelsregister vorgenommen werden.

    Der Eintrag ins Handelsregister sorgt dafür, dass die Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft mehr oder weniger offiziell zu einer „Firma“ wird. Ab dann wird auch der Firmenname verwendet. Wie bereits aufgelistet immer mit dem Zusatz der GmbH & Co. KG.

    Der Name der GmbH & Co. KG muss übrigens nicht mit dem Namen der beteiligten GmbH verwandt oder gar gleich sein. Bei der Namenswahl besteht mehr oder weniger komplette Freiheit. Es können die Namen der Gesellschafter:innen verwendet werden oder auch Fantasienamen beziehungsweise erfundene Begriffe.

    Wenn die Namen der GmbH und der GmbH & Co. KG identisch sind, werden sie durch den entsprechenden Zusatz „GmbH“ und „GmbH & Co. KG“ unterschieden.

    Steuern und Buchhaltung

    Für die GmbH & Co. KG gelten die steuerlichen Regelungen für Personengesellschaften. Das bedeutet, dass Gewerbesteuer entrichtet werden muss. Einkommensteuer und Körperschaftssteuer müssen aber nicht berücksichtigt werden.

    Allerdings fällt auf den Gewinnanteil für die Komplementär-GmbH Körperschaftssteuer an.

    Die Kommanditist:innen müssen auf ihren Gewinn Einkommensteuer zahlen.

    Für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft können außerdem Umsatzsteuer, Grunderwerbssteuer, Lohn- und Einkommensteuer für Angestellte, Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer anfallen.

    Zudem gilt für die GmbH & Co. KG die doppelte Buchführung. Es müssen also Gewinn- und Verlustrechnung sowie Jahresabschluss erstellt werden. Das gilt für sowohl die beteiligte Komplementär-GmbH als auch für die GmbH & Co. KG.

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