Gewinnvortrag

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    Was ist der Gewinnvortrag?

    Das Ziel eines Unternehmens ist es, Gewinn zu erwirtschaften. Dieser Gewinn wird anschließend verteilt oder verwendet, um damit Aufwendungen zu bezahlen und Rechnungen zu begleichen. Bleibt am Ende des Geschäftsjahres etwas vom Gewinn übrig, wird dieses Kapital mit in das nächste Geschäftsjahr genommen. Dabei spricht man vom Gewinnvortrag.

    Die Definition des Gewinnvortrags

    Laut Definition ist der Gewinnvortrag ist der Gewinn, der am Ende des Geschäftsjahres übrig bleibt. Der Gewinn eines Unternehmens wird am Ende des Geschäftsjahres verteilt. In der Regel gibt es sowas wie einen Gewinnverwendungsbeschluss, der die Verteilung und Verwendung des Gewinns festhält.

    Der Gewinn kann durch Dividendenausschüttungen verteilt werden, durch Rücklagenbildung zurückgelegt werden oder für die Bezahlung von Schulden verwendet werden. Sind alle Beschlüsse für den Gewinn vollzogen und es bleibt ein Restgewinn übrig, wird dieser als Gewinnvortrag mit in das neue Geschäftsjahr genommen.

    Der Gewinn gilt als Teil des Eigenkapitals und muss als solches in die Bilanz des nächsten Geschäftsjahres übertragen werden. Dabei wird der Gewinnvortrag mit dem Gewinn oder Verlust des folgenden Geschäftsjahres verrechnet. Mit der Lexware Office Bilanz Vorlage tragen Sie automatisch alle Angaben in der richtigen Reihenfolge ein.

    In erster Linie spielt der Gewinnvortrag für Kapitalgesellschaften wie die GmbH eine Rolle.

    Den Gewinnvortrag ermitteln

    Der Gewinnvortrag ist immer der erste Posten für das neue Geschäftsjahr. Für die Bilanz der Kapitalgesellschaft muss am Ende des Jahres der Jahresabschluss erstellt werden. Daraufhin werden die fälligen Ausschüttungen berechnet.

    Der Gewinn, der dann noch übrig bleibt, stellt den Gewinnvortrag dar. Ist die Ziffer negativ, ist kein Gewinn übrig, sondern es entsteht ein Verlust. Dann spricht man vom Verlustvortrag.

    Der Verlustvortrag wird genau wie der Gewinnvortrag als erster Posten für das neue Geschäftsjahr behandelt. Somit ist der Verlustvortrag ein Bestandteil des Jahresabschlusses und gleichzeitig der Ausgangspunkt für den nächsten Abrechnungszeitraum.

    Um den Gewinnvortrag zu berechnen, müssen Sie zuerst den Jahresüberschuss ermitteln. Das ist der Betrag, der Ihrem Unternehmen übrigbleibt. Es kann sich aber auch um einen Jahresfehlbetrag handeln. In dem Fall bleiben Schulden übrig.

    Als Basis gilt immer der Gewinn aus dem operativen Geschäft. Allerdings ist nicht alles, was am Ende steht auch als Gewinn zu betrachten. Zuerst müssen beispielsweise Anteilseigner:innen beteiligt oder Rücklagen gebildet werden.

    Noch einmal zur Erinnerung: als Gewinnvortrag (oder Verlustvortrag), gilt nur der Betrag, der mit in das nächste Geschäftsjahr übernommen wird.

    Zur Berechnung des Gewinnvortrags ziehen Sie also vom Bilanzgewinn die Dividenden, Rücklagen und Aufwendungen ab. Das kann je nach Situation einige Posten enthalten, deshalb schauen wir uns die Berechnung einmal im Detail an.

    Gewinnvortrag berechnen
    Abb. 1: Gewinnvortrag berechnen

    Abb. 1: Gewinnvortrag berechnen

    Den Gewinnvortrag berechnen im Detail

    Ganz oben steht das Jahresergebnis. Zu diesem Jahresergebnis rechnen Sie den Gewinnvortrag oder Verlustvortrag aus dem vorherigen Geschäftsjahr hinzu. Zusätzlich kommen auch noch die Entnahmen aus den Rücklagen dazu.

    Die Entnahmen aus den Rücklagen können aus unterschiedlichen Posten bestehen. Das sind diese:

    • Kapitalrücklagen
    • Gewinnrücklagen
    • gesetzliche Rücklagen
    • satzungsmäßige Rücklagen
    • andere Rücklagen

    Davon ziehen Sie dann die Einstellungen in die Rücklagen ab. Das sind folgende Posten:

    • gesetzliche Rücklagen
    • satzungsmäßige Rücklagen
    • andere Rücklagen

    Das Ergebnis ist Ihr Bilanzgewinn bzw. Bilanzverlust. Wir sind also an dem Punkt der Berechnung angekommen, an dem Sie noch die oben erwähnten Posten abziehen müssen. Das geschieht in Form von Dividendenausschüttungen, dem Bezahlen von Aufwendungen und dem Bilden von Rücklagen.

    Dann haben Sie Ihren Gewinnvortrag übrig.

    Ein Beispiel für den Gewinnvortrag

    Nehmen wir mal an, Ihre GmbH hat im laufenden Geschäftsjahr ein Jahresergebnis in Höhe von 50 Millionen Euro erzielt.

    Dieser Betrag wird jetzt verteilt, wie durch den Gesellschaftsvertrag festgelegt und in einem Gewinnverwendungsbeschluss beschlossen. Dabei ergibt sich folgende Verteilung:

    Ein Verlustvortrag von 4 Millionen Euro aus dem vorherigen Geschäftsjahr wird beglichen.

    Es bleiben 46 Millionen übrig.

    Davon entnehmen Sie noch 6 Millionen Euro für Rücklagen, da Ihre GmbH derzeit Probleme mit einem Kunden oder einer Kundin hat und Sie für einen möglichen Rechtsstreit gerüstet sein wollen.

    Glatte 40 Millionen Euro bleiben noch. Das ist der Bilanzgewinn.

    Bei der letzten Hauptversammlung wurde von den Aktionär:innen beschlossen, dass eine Dividende von 20 Millionen Euro am Ende des Geschäftsjahres ausgeschüttet werden muss. Diese 20 Millionen gehen also an die Aktionär:innen.

    Jetzt sind noch 20 Millionen Euro vom Jahresergebnis übrig.

    Offene Aufwendungen von 4 Millionen Euro müssen noch beglichen werden.

    Am Ende bleibt also ein Gewinnvortrag in Höhe von 16 Millionen Euro stehen, die Sie in die Bilanz des nächsten Geschäftsjahres übernehmen.

    Die Abgrenzung von Gewinnvortrag und Bilanzgewinn

    Den Bilanzgewinn haben wir in diesem Artikel bereits mehrfach erwähnt. Er ist eine Art Zwischenstufe bei der Berechnung des Gewinnvortrags.

    Es kann aber auch sein, dass der Gewinnvortrag gar nicht ermittelt wird. Wenn Sie bei der Aufstellung des Jahresabschlusses bereits die Verwendungen des gesamten oder auch von Teilen des Jahresüberschusses berücksichtigen, dann kann der Gewinnvortrag nicht mehr ermittelt werden.

    In dem Fall ist die übrige Summe als Bilanzgewinn zu behandeln.

    Bei einer Aktiengesellschaft (AG) ist laut dem Aktiengesetz (AktG) muss die Verwendung von Ergebnissen bereits bei der Aufstellung des Jahresabschlusses berücksichtigt werden.

    Die Verwendung des Jahresüberschusses wird in den entsprechenden Versammlungen entschieden. Bei der AG spricht man dabei von der Hauptversammlung, bei der alle Gesellschafter:innen und Aktionär:innen anwesend sind. Bei der GmbH handelt es sich um die Gesellschafterversammlung.

    Dafür kann aber auch eine gesetzliche Vorgabe herangezogen werden. Im Falle der GmbH haben beispielsweise die Gesellschafter:innen laut dem Gesetz für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) einen Anspruch auf den Jahresüberschuss, der denn Gewinnvortrag mit einschließt.

    Bei Personengesellschaften existiert kein Gewinnvortrag. Der Gewinn wird bei Personengesellschaften immer den Gesellschafter:innen zugerechnet. Diese Regelung darf aber im Gesellschaftsvertrag ausgesetzt werden.

    Die Verwendung des Gewinns unterliegt bei der Personengesellschaft immer den Beschlüssen der Gesellschafter:innen. Je nach Beschluss können also auch in der Personengesellschaft Gewinnvorträge entstehen.

    Der Gewinnvortrag als Kennzahl

    Der Gewinnvortrag kann neben der Funktion als Kapital auch als Kennzahl herangezogen werden. Die Aussagekraft dieser Kennzahl ist allerdings recht gering.

    Auf der einen Seite sehen Investor:innen, dass bei Ihrem Unternehmen am Ende des Jahres ein Gewinn steht, auf der anderen Seite gibt der Gewinnvortrag aber keinerlei Einblick, wie dieser Gewinn erzielt wurde.

    Der Gewinnvortrag ist eine nackte Zahl ohne jegliche Verbindung zu ihrer Entstehung.

    Wie bei allen Bilanzpositionen handelt es sich zudem um eine zeitbezogene Zahl. Schon wenige Tage später kann diese Kennzahl jeglichen Wert verlieren, wenn beispielsweise plötzlich eine hohe Investition für Reparaturen oder Neuanschaffungen aufgrund von Schäden notwendig sind.

    Die Aussagekraft des Gewinnvortrags als Kennzahl ist also eher vernachlässigbar, aber trotzdem nicht ganz uninteressant, wenn Sie zum Beispiel auf der Suche nach Investor:innen sind. Ansonsten ist der Gewinnvortrag aber vor allem wichtig, weil er verfügbares Kapital darstellt.

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