Gewinnerzielungsabsicht

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    Was bedeutet Gewinnerzielungsabsicht?

    Wer ein Unternehmen gründet, tut dies für gewöhnlich mit einer Gewinnerzielungsabsicht. Das bedeutet, dass eine unternehmerische Tätigkeit das Ziel verfolgt, Gewinne zu erwirtschaften. Das ist aber in der Realität nicht immer der Fall. Was passiert, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, lesen Sie in diesem Artikel.

    Gewinnerzielungsabsicht feststellen

    Von einer Gewinnerzielungsabsicht wird immer dann gesprochen, wenn eine unternehmerische Tätigkeit aufgenommen wird, um damit Geld zu verdienen. Das bedeutet, die Einnahmen müssen nicht nur die Kosten decken, sondern die Ausgaben übersteigen und so einen Gewinn erzielen.

    Dafür kommen alle selbstständigen und unternehmerischen Tätigkeiten infrage. Aber auch Vermietungen und Verpachtungen können einer Gewinnerzielungsabsicht unterliegen.

    Aus steuerrechtlicher Sicht kommt es bei der Bewertung zuerst einmal nur auf die Absicht als solche an und nicht auf die erzielten Ergebnisse. Auf lange Sicht sind die Ergebnisse aber entscheidend.

    Die Gewinnerzielungsabsicht wird im Einkommensteuergesetz (EStG) unter § 15 Abs. 2 behandelt. Laut dem EStG soll die Regelung zur Gewinnerzielungsabsicht verhindern, dass eine steuerpflichtige Tätigkeit nur deshalb ausgeübt wird, damit Unkosten für ein Hobby steuerlich geltend gemacht werden können.

    Kurz zusammengefasst: Die Gewinnerzielungsabsicht verhindert, dass das eigene Hobby von den Steuerabsetzungen finanziert wird.
    Allerdings ist ihre Feststellung nicht klar geregelt. Ja, grundsätzlich muss ein Gewinn erzielt werden, um eine Gewinnerzielungsabsicht festzustellen. Aber wie hoch dieser Gewinn sein muss oder wann dieser Gewinn spätestens erzielt werden muss, ist nicht klar festgelegt.

    Das Finanzamt hält sich dabei eher an einen Leitfaden oder Richtlinien, die vermutlich auf Erfahrungen basieren, aber nicht gesetzlich festgeschrieben sind. Deshalb liegt die Bewertung auch mehr oder weniger allein bei dem oder der zuständigen Sachbearbeiter:in.

    Grundsätzlich kann als Richtwert festgehalten werden, dass das Finanzamt bei einem jährlichen Gewinn unter 410,00 Euro davon ausgeht, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Zudem bewertet das Finanzamt gerne in einem Zeitrahmen von drei Jahren. Das bedeutet, dass ein Ausrutscher beim Gewinn in einem Jahr nicht weiter schlimm sein sollte. Werden Verluste oder niedrige Einkünfte zur Regelmäßigkeit, wird das Finanzamt aktiv. Dann wird Ihrem Betrieb Liebhaberei unterstellt.

    Fehlende Gewinnerzielungsabsicht oder „Liebhaberei“

    Grundsätzlich kann Liebhaberei auch gewisse Vorteile haben. Zum Beispiel, dass Sie auf Ihre Einnahmen grundsätzlich keine Steuern zahlen müssen.

    Das bringt Ihnen aber natürlich nicht viel, wenn Sie als Unternehmer:in eigentlich eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen. Zumal die spätere Einstufung der Liebhaberei auch sehr negative Folgen haben kann. Zum Beispiel kann Ihnen der Gewerbeschein wieder entzogen werden.

    Liebhaberei kennzeichnet sich durch zwei auffällige Merkmale, die das Finanzamt stutzig machen:

    • die Ausrichtung Ihrer Unternehmung wird von persönlichen Gründen und Neigungen bestimmt und nicht durch betriebswirtschaftliche Grundsätze
    • Ihr Unternehmen erzielt keine Einkünfte und Sie scheinen nichts zu tun, um das zu ändern
      Nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu handeln, kann vieles bedeuten, aber ein gutes Beispiel sind Investitionen. In den ersten Jahren der Gründung eines Unternehmens oder der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit sind hohe betriebliche Investitionen keine Seltenheit. Das hat natürlich Auswirkungen auf die Umsätze, die dadurch geringer ausfallen. Nach außen wirkt das nun, als würde keine wirkliche Gewinnerzielungsabsicht vorliegen, sondern schlicht ein großes Einkaufen, um es von der Steuer abzusetzen.

    Der Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht

    Wird Ihnen Liebhaberei unterstellt, müssen Sie als Unternehmer:in die Gewinnerzielungsabsicht nachweisen. Das ist gar nicht so einfach, denn Sie müssen einen schlüssigen Beweis vorlegen, der zeigt, dass Sie einen Gewinn erzielen wollen und wann das passieren soll.

    Dazu fordert das Finanzamt von Ihnen vermutlich eine Gewinnprognose an, in der Sie darstellen müssen, wie und wann Sie einen Totalgewinn erzielen werden. Der Totalgewinn beinhaltet alle Gewinne und Verluste der vergangenen und laufenden Geschäftsjahre. Das bedeutet: Haben Sie bisher nur Verluste gemacht, müssen Sie in Ihrer Gewinnprognose aufzeigen, wie Sie vorhaben, einen so hohen Gewinn zu erzielen, dass er die Verluste der letzten Jahre übersteigt und somit Ihr Betrieb „schwarze Zahlen“ schreibt.

    Kleiner Tipp: Das Finanzamt „will“ eigentlich, dass Sie mit dem Beweis erfolgreich sind. Schließlich lebt das Finanzamt von Steuern, und die bekommt es bei einer Liebhaberei nicht. Deshalb sind Finanzämter bei kaum einem steuerrechtlichen Thema so offen für gute Argumente wie bei dem Thema Liebhaberei. Ihr:e Steuerberater:in dürfte recht gute Argumente auf Lager haben, also sind Sie gut beraten, nicht alleine anzutreten, wenn Sie den Beweis für Ihre Gewinnerzielungsabsicht vorlegen.

    Andersherum ist es übrigens schwieriger, denn aus einer Liebhaberei kann Ihnen das Finanzamt auch eine Gewinnerzielungsabsicht unterstellen. Verkaufen Sie beispielsweise regelmäßig Produkte im Internet oder vermieten Räumlichkeiten, kann das Finanzamt Sie dazu zwingen, ein Gewerbe anzumelden, um Ihre Tätigkeit fortführen zu dürfen. Dagegen anzugehen ist kaum möglich, es sei denn, Sie erzielen in den folgenden Jahren absichtlich Verluste, um den Status der Liebhaberei zurückzuerlangen. Aber diesen endlosen Kreislauf aus Liebhaberei und Gewinnerzielungsabsicht ist es vermutlich nicht wert.

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