Gewerbesteuerpflicht

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    Gewerbesteuerpflicht: Welche Unternehmen betroffen sind

    Wer ein Unternehmen gründet, stellt sich die Frage, ob er denn auch der Gewerbesteuerpflicht unterliegt. Denn die gewerblichen Einkünfte zählen zu den Gewinneinkunftsarten bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. Im Gegensatz etwa zur Einkommensteuer richtet sich die Gewerbesteuer allerdings nicht auf eine Person, sondern auf ein Objekt – den Gewerbebetrieb. Wem das Unternehmen gehört oder wem die Erträge zufließen, spielt bei der Gewerbesteuerpflicht keine Rolle. Auch die persönlichen Verhältnisse des Inhabers oder seine Leistungsfähigkeit werden bei dieser Steuer nicht berücksichtigt. Dies unterscheidet die Gewerbesteuer von der Einkommen- oder auch der Körperschaftsteuer.

    Die gute Nachricht lautet: Nicht für jeden Selbstständigen gilt die Gewerbesteuerpflicht – und nicht jeder Gewerbetreibende muss am Ende tatsächlich auch Gewerbesteuer zahlen. Als einfache Faustformel gilt: Für jedes Gewerbe, das beim Gewerbeamt angemeldet werden muss, greift die Gewerbesteuerpflicht. Anmeldungspflichtig ist ein Gewerbe dann, wenn es sich um keine freiberufliche Tätigkeit handelt oder nicht um eine betriebliche Arbeit, die in der Landwirtschaft angesiedelt ist. Zudem muss das Unternehmen auf die Erwirtschaftung von Gewinnen ausgerichtet sein. Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden in § 15 des Einkommensteuergesetzes definiert. Die Ermittlung der Gewerbesteuer richtet sich nach dem Gewerbesteuergesetz und der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung.

    Gewerbesteuerpflicht: Das unterscheidet Gewerbetreibende von Freiberuflern

    Ob Ihr Unternehmen der Gewerbesteuerpflicht unterliegt oder ob Sie zu den Freiberuflern gehören, können Sie auch am Einkommensteuergesetz festmachen. Denn die Unterscheidung zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden orientiert sich vor allem an einer Richtschnur, die das Einkommensteuergesetz bietet. Hier sind die sogenannten Katalogberufe aufgeführt – und damit die Berufe bezeichnet, die in jedem Fall Freiberufler sind.

    Ausdrücklich genannt werden in § 18 selbstständige

    • Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten,
    • Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte,
    • Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen,
    • Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer.

    Aber auch diejenigen, deren Tätigkeitsfeld nicht in den Katalogberufen genannt ist, können Freiberufler sein, und zwar dann, wenn ihre Arbeit der eines Katalogberufs ähnlich ist. Freiberufler können laut Gesetz darüber hinaus wissenschaftlich, künstlerisch, schriftstellerisch, unterrichtend oder erzieherisch tätig sein.

    Steuerlich genießen Freiberufler übrigens einige Vorteile: Für sie greift die Gewerbesteuerpflicht nicht, sie müssen also für ihre Einkünfte keine Gewerbesteuer zahlen. Außerdem wird ihnen die Buchhaltung leicht gemacht: Während Gewerbetreibende ab einem bestimmten Gewinn eine Bilanz erstellen müssen, haben Freiberufler sogar bei hohen Gewinnen stets die Wahl. Sie können entweder eine Bilanz erstellen – oder eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

    Faktisch unterliegen aber auch nur die Gewerbetreibenden der Gewerbesteuerpflicht, deren Erträge bestimmte Freibeträge übersteigen.

    Wann die Gewerbesteuerpflicht beginnt

    Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht sind nicht ausdrücklich im Gewerbesteuergesetz geregelt. Für Existenzgründer ist es daher wichtig zu wissen, dass sich die Gewerbesteuerpflicht auf den laufenden Betrieb bezieht. Damit sind Vorbereitungen einer gewerblichen Tätigkeit von der Gewerbesteuerpflicht noch nicht betroffen, also beispielsweise das Anmieten eines Geschäftslokals oder der Eintrag im Handelsregister.

    Die Gewerbesteuerpflicht greift also nicht sofort ab der Anmeldung des Gewerbes, sondern erst dann, wenn Sie Ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen haben. Im Finanzamtsdeutsch heißt das, dass sich das Unternehmen erstmals am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt haben muss. Ausnahmen gelten für Kapitalgesellschaften: Sie unterliegen bereits ab der Eintragung ins Handelsregister der Gewerbesteuerpflicht.

    Die Gewerbesteuer ist alle drei Monate an das Finanzamt am eigenen Wohnort zu entrichten. Dieses leitet die Gelder anschließend an die Kommune weiter, welcher das Geld zusteht. Allerdings muss auch eine Jahresabrechnung erstellt werden.

    Gewerbesteuerpflicht hängt am Gewerbeertrag

    Die Gewerbesteuer wird auf Grundlage des so genannten Gewerbeertrags berechnet. Dieser Gewerbeertrag ist jedoch nicht gleichzusetzen mit dem Gewinn, den man von der Einkommensteuer her kennt. Der Gewinn ist nur der Ausgangspunkt, um zum Gewerbeertrag zu kommen. Zum Gewinn müssen bestimmte Beträge entweder hinzugerechnet oder abgezogen werden. Mit der Berechnung des Gewerbeertrags will die Finanzverwaltung feststellen, welche Ertragskraft ein Unternehmen tatsächlich hat – unabhängig davon, ob ein Unternehmen mit eigenem oder fremdem Kapital, mit eigenen oder fremden Wirtschaftsgütern arbeitet. Der Gewerbeertrag wird vom Finanzamt mit einer Steuermesszahl multipliziert. Die Kommunen wenden auf diesen errechneten Betrag einen prozentualen Hebesatz an.

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