Gesellschaftsvertrag
Inhaltsverzeichnis
Was ist ein Gesellschaftsvertrag?
Unter einem Gesellschaftsvertrag versteht man eine (meist formgebundene) Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Geschäftspartner:innen, die eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, also eine GmbH, eine UG, Kommanditgesellschaft oder ähnliche, gründen.
Gesellschaftsverträge sind Pflicht bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft. Bei Personengesellschaften reicht zwar ein mündlicher Vertrag, aber es ist immer sinnvoll, Verträge schriftlich aufzusetzen. Die jeweiligen Pflichtangaben für die unterschiedlichen Gesellschaften unterscheiden sich kaum voneinander. Die zusätzlichen Angaben, Regelungen und Berücksichtigungen können je nach Rechtsform aber stark voneinander abweichen.
Inhalt im Gesellschaftsvertrag
In einem Gesellschaftsvertrag werden vor allem Beteiligungen und Haftung geklärt. Wem gehört wieviel der Gesellschaft? Wer haftet in welchem Ausmaß? Was ist der Zweck der Gesellschaft? Wer hat welche Verantwortung und wer ist Geschäftsführer:in? Was ist, wenn jemand kündigt? Was ist, wenn jemand stirbt?
Grob gesagt soll der Gesellschaftsvertrag Inhalte rund um die Rahmenbedingungen enthalten, damit eine Gründung nach klaren Richtlinien und Vorgehensweisen erfolgen kann.
Dazu dient der Gesellschaftsvertrag
In einem Gesellschaftsvertrag werden wesentliche Rechte und Pflichten zwischen den Gesellschafter:innen einer Kapitalgesellschaft geregelt. Vor allem in Konfliktsituationen ist er deshalb ein wichtiges Dokument.
Für einige Rechtsformen ist ein Gesellschaftsvertrag verpflichtend. Das trifft ganz besonders auf Kapitalgesellschaften wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zu, aber auch Aktiengesellschaften (AG) müssen ihn aufsetzen.
Für Personengesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gilt keine Vertragspflicht. Eine Personengesellschaft kann alleine durch eine mündliche Vereinbarung entstehen. Trotzdem ist es natürlich empfehlenswert, einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag aufzusetzen, der möglichst alle Regelungen für die Gesellschafter:innen festhält.
Gesellschaftsvertrag GmbH: Formvorschrift und weitere Regelungen
Für die Gründung einer GmbH ist ein Gesellschaftsvertrag unerlässlich. Die Anforderungen dafür werden im GmbH-Gesetz (GmbHG) festgehalten.
Die Formvorschrift besagt, dass der Gesellschaftsvertrag notarieller Form bedarf, von allen Gesellschafter:innen unterschrieben werden und zum Handelsregister eingereicht werden muss.
Die inhaltlichen Pflichtangaben beinhalten folgende Bestandteile:
- Name und Sitz der Gesellschaft
- Geschäftsfeld der GmbH
- Betrag des Stammkapitals (mindestens 25.000,00 Euro)
- Stammeinlage der einzelnen Gesellschafter:innen; diese werden in Zahl und Nennbeträgen der Geschäftsanteile, die jede:r
Gesellschafter:in als Stammeinlage in die GmbH einbringt, angegeben. Die Gesamtsumme muss dem Betrag des Stammkapitals entsprechen.
Diese Angaben müssen also zwingend im Gesellschaftsvertrag einer GmbH stehen.
Weitere Bestandteile im Gesellschaftsvertrag der GmbH
Allerdings gibt es noch einige andere Regelungen, die in einem vollständigen Gesellschaftsvertrag zu finden sind:
- Namen der Gesellschafter:innen inklusive Geburtsjahr und Adresse; meistens werden diese Angaben im Zusammenhang mit der Stammeinlage gemacht.
- Organe der Gesellschaft wie Gesellschafter:innenversammlung und Geschäftsführung.
- Befugnisse der Geschäftsführung und Aufgaben der Gesellschafter:innenversammlung; dazu gehören Antworten auf die Fragen, ob die Geschäftsführung die Gesellschaft einzeln vertreten darf und welche Geschäfte nur mit Zustimmung der Gesellschafter:innen vollzogen werden dürfen.
- Regelungen für die Gesellschafter:innenversammlung; dazu gehören zum Beispiel Beschlussfähigkeiten, Fristen zur Einladung und Protokollführung.
- Gewinnverteilung
- Vorgehen, wenn ein:e Gesellschafter:in seine oder ihre Anteile verkaufen möchte; hier kann zum Beispiel ein Vorkaufsrecht vereinbart werden.
- Vorgehen bei Kündigung oder Tod eines Gesellschafters oder einer Gesellschafterin
- Vorgehen bei Ausschluss eines Gesellschafters oder einer Gesellschafterin
- Sonderrechte
- Dauer der Gesellschaft; im Normalfall wird eine GmbH auf unbestimmte Zeit gegründet, es kann aber auch ein Zeitraum angegeben werden.
Das deckt zumindest die wichtigsten Aspekte des Gesellschaftsvertrags für die Gründung einer GmbH ab. Im Prinzip können Sie aber natürlich alles bis ins kleinste Detail vertraglich festhalten, was Sie und die Gesellschafter:innen für wichtig erachten.
Allerdings ist es ratsam, sich auf die Bereiche zu beschränken, die sich auf den Erfolg des Unternehmens auswirken. Zu viele vertragliche Details schränken Ihre Handlungsfähigkeit ein. Die meisten Punkte, die Sie nicht im Gesellschaftsvertrag abdecken, werden vermutlich ohnehin über das GmbH-Gesetz geregelt.
Die gleichen Angaben gelten für die Gründung einer Unternehmer:innengesellschaft (UG), die im Grunde eine kleine Version der GmbH ist. Es entfällt nur das Mindeststammkapital von 25.000,00 Euro, da eine UG auch ohne Stammkapital gegründet werden darf.
Gesellschaftsvertrag für eine AG
Die Aktiengesellschaft ist auch eine Kapitalgesellschaft, wodurch der Gesellschaftsvertrag für eine GmbH mehr oder weniger auch für eine AG funktioniert. Es gibt aber doch ein paar Unterschiede, weshalb eine gesonderte Aufführung hier Sinn ergibt:
- Name und Sitz der Gesellschaft
- Geschäftsfeld der AG
- Betrag des Grundkapitals (mindestens 50.000,00 Euro)
- Angaben zur Aktienvergabe; im Gegensatz zur GmbH werden bei der AG die Anteile in Aktien zerteilt. Der Wert einer Aktie wird entweder als Nennwert oder als Stückaktie ausgegeben.
- Regelungen zu Bekanntmachungen; laut dem Aktiengesetz (AktG) müssen alle Bekanntmachungen einer AG im Elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Zusätzlich können noch andere Gesellschaftsblätter angegeben werden, in denen veröffentlichungspflichtige Bekanntmachungen verkündet werden.
- Zahl der Vorstandsmitglieder; ab einem Grundkapital von 3 Millionen Euro müssen mindestens zwei Personen im Vorstand sitzen.
- Angaben zum Aufsichtsrat
- Rechte und Pflichten der Aktionär:innen; durch den öffentlichen Verkauf der Aktien einer AG können sich immer neue Gesellschafter:innen – in diesem Fall Aktionär:innen – in die AG „einkaufen“. Welche Rechte und Pflichten für die Aktionär:innen gelten, sollte also geregelt sein.
- Regelungen zur Hauptversammlung
Aktiengesellschaften unterliegen einer besonderen Satzungsstrenge. Von Regelungen, die bereits im Aktiengesetz festgeschrieben sind, darf im Gesellschaftsvertrag nur dann abgewichen werden, wenn das Gesetz eine Abweichung ausdrücklich zulässt.
Gesellschaftsvertrag für eine GbR
Wie bereits erwähnt, ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag für die GbR nicht zwingend notwendig. Deshalb ist er auch nicht an eine Form gebunden. Er ist aber empfehlenswert, deshalb gehen wir hier auch auf die wichtigsten Bestandteile ein, die in einem Gesellschaftsvertrag für die Gründung einer GbR vorhanden sein sollten:
- Name und Sitz der Gesellschaft
- Zweck der Gesellschaft
- Namen der einzelnen Gesellschafter:innen
- Anteile der einzelnen Gesellschafter:innen an der Gesellschaft
- Gewinnverteilung
- Umfang der Arbeitsleistung der Gesellschafter:innen
- Urlaubsanspruch der Gesellschafter:innen
- Regelungen bei Krankheiten
- Organe wie Geschäftsführung und deren Befugnisse
- Regelungen bei Vorabentnahmen durch Gesellschafter:innen
- Regelungen bei der Übertragung von Anteilen
- Abfindungsansprüche
- Folgen der Kündigung des Gesellschaftsvertrags
Damit wären die wichtigsten Bestandteile abgedeckt.
Da die Gründung einer GbR nicht von einer Mindestkapitaleinlage abhängig ist, müssen die Anteile der einzelnen Gesellschafter:innen nicht unbedingt im Gesellschaftsvertrag genannt werden. Werden darüber hinaus keine klaren Regelungen zu den Zuständigkeiten der Gesellschafter:innen im Gesellschaftsvertrag festgehalten, gilt das Gesetz laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB). Die Gesellschafter:innen haben dann einerseits das Recht, vor allem aber auch die Pflicht zu einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung.
Für die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) gelten ungefähr die gleichen Anforderungen wie für die GbR. Die hier erläuterten Angaben passen also auch in den Gesellschaftsvertrag für die anderen Personengesellschaften.
Checkliste: Der Gesellschaftsvertrag
Wir haben in der Checkliste die wichtigen Bestandteile des Gesellschaftsvertrags für die Rechtsformen GmbH, AG und GbR zusammengetragen.
Nachträgliche Veränderungen
Es kann vorkommen, dass Veränderungen und Anpassungen an einem Gesellschaftsvertrag vorgenommen werden müssen, weil sich bestimmte Umstände geändert haben.
Eine Veränderung im Gesellschaftsvertrag muss immer per Gesellschafter:innenversammlung in einer Mehrheit beschlossen werden. Bei jeder Änderung müssen die einzelnen Schritte wieder erfolgen, die schon bei der ursprünglichen Aufsetzung des Gesellschaftsvertrags nötig waren. Das heißt: Auf die Änderung im Vertrag folgt die notarielle Beurkundung und anschließend die erneute Meldung im Handelsregister.
Der Aufwand bei Änderungen im Gesellschaftsvertrag ist zwar hoch, aber in manchen Fällen ist eine Anpassung kaum zu vermeiden:
- neue Gesellschafter:innen
- Treten weitere Gesellschafter:innen mit ihrem Kapital in die Gesellschaft ein, muss das im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden.
- Kapitalerhöhung
Mit neuen Gesellschafter:innen erhöht sich auch automatisch das Kapital in der Gesellschaft. Die Veränderungen am Stammkapital und den Anteilen der jeweiligen Gesellschafter:innen gehören in den Gesellschaftsvertrag.
Änderung des Geschäftszwecks - Ändert sich der Geschäftszweck der Gesellschaft, ändert das für gewöhnlich viele wichtige Punkte innerhalb des Unternehmens. Eine Umstellung zum Beispiel von einem privaten Zweck zu einem unternehmerischen Zweck bringt auch die unternehmerischen Regelungen und Pflichten mit sich.
- Umzug
Wird der Firmensitz verlagert, muss auch das im Gesellschaftsvertrag vermerkt werden.
In seltenen Fällen können die Gesellschafter:innen auch dazu gezwungen sein, vertragliche Inhalte anzupassen. In den meisten Gesellschaftsverträgen findet sich die sogenannte salvatorische Klausel.
Die salvatorische Klausel ist eine Schlussbestimmung, die besagt, dass die gesetzlichen Regelungen Anwendung finden, sofern der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen für einen bestimmten Fall enthält.
Die Schlussbestimmung weist aber auch darauf hin, dass der Gesellschaftsvertrag im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen seine Gültigkeit behält und die Gesellschafter:innen ihn entsprechend anpassen werden.
Tritt so ein Fall ein, müssen die Gesellschafter:innen also laut eigenem Gesellschaftsvertrag Änderungen und Anpassungen an ihm vornehmen.
Musterprotokolle als Alternative zum Gesellschaftsvertrag
Laut Gesetz sind bei der Gründung von GmbH oder UG Musterprotokolle vorgesehen, die den Gesellschaftsvertrag ersetzen.
Diese Musterprotokolle sind allerdings auf die absolut nötigsten Angaben beschränkt. Anpassungen, Veränderungen oder Erweiterungen sind bei einem Musterprotokoll nicht erlaubt. Sie können also keine weiteren Regelungen vertraglich festhalten und sind auf die Pflichtangaben beschränkt.
Grundsätzlich ist das Musterprotokoll also eine Vereinfachung für das Aufsetzen eines Gesellschaftsvertrags. Die Einschränkungen bieten aber jede Menge Konfliktpotential. Die Regelungen unter den Gesellschafter:innen existieren dann höchstens mündlich.
Die Verwendung eines Musterprotokolls ist im Normalfall also eher nicht empfehlenswert. Allerdings kann es im Fall der Ein-Personen-GmbH sinnvoll sein, das Musterprotokoll zu verwenden. Sind Sie alleinige:r Gesellschafter:in in Ihrer GmbH oder UG, können Sie im Prinzip auf zusätzliche Regelungen verzichten, da Sie kaum mit sich selbst in Konflikt geraten werden.
Es ist auch legitim, ein Musterprotokoll für die Gründung einer GmbH oder UG zu verwenden und das Musterprotokoll durch einen Gesellschaftsvertrag zu ersetzen, sobald die Gründung vollzogen ist und sich bewährt hat. So sparen Sie sich vorerst zusätzlichen Papierkram. Später sollten Sie diesen aber unbedingt nachholen. Ein vollständiger Gesellschaftsvertrag ist in jedem Fall besser als ein Musterprotokoll.
Das Musterprotokoll gilt, wie gesagt, nur für GmbH und UG. Selbst wenn Sie eine gemeinnützige Kapitalgesellschaft in Form einer gGmbH oder gUG gründen, müssen Sie den Gesellschaftsvertrag nutzen und dürfen nicht auf das Musterprotokoll zurückgreifen. Aus dem Gesellschaftsvertrag muss der gemeinnützige Zweck der Gesellschaft hervorgehen und diese Information ist kein Bestandteil des Musterprotokolls.