Genossenschaften

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    Was ist eine Genossenschaft?

    Laut des ersten Paragrafen des Genossenschaftsgesetzes (GenG) sind Genossenschaften eine Gesellschaft, die durch den Zusammenschluss mehrerer, aber mindestens drei Personen, Unternehmen oder Gesellschaften entstanden ist.

    Durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb sollen alle Mitglieder wirtschaftlich von dem Zusammenschluss profitieren. Eine Genossenschaft stellt also eine Sonderform des wirtschaftlichen Vereins dar. Sie gilt erst dann als eingetragene Genossenschaft, wenn sie in das entsprechende Register eingetragen wurden. Von diesem Moment an ist sie rechtsfähig. Die Mitglieder können den Inhalt der Satzung ihrer Gesellschaft bis auf einige festgelegte Punkte ((§§ 6 ff. GenG) frei bestimmen.

    Genossenschaften Beispiele

    Klassische Genossenschaften sind zum Beispiel:

    • Zusammenschluss mehrerer Landwirte
    • Volks- und Raiffeisenbanken
    • Wohnungsbaugenossenschaften
    • Pflege- und Seniorengenossenschaften
    • Vereinigung einiger Handwerksbetriebe
    • Berufsgenossenschaften

    Abb. 1: Arten von Genossenschaften

    Genossenschaften Arten
    Abb. 1: Arten von Genossenschaften

    Gesetze rund um Genossenschaften

    Gesetzliche Grundlage für die meisten Bereiche ist das Genossenschaftsgesetz. Dieses wurde 2006 in einigen Bereichen reformiert, erweitert und an aktuelle Entwicklungen angepasst. Das Genossenschaftsgesetz baut sich wie folgt auf:

    • Errichtung der Genossenschaft
    • Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder
    • Verfassung der Genossenschaft
    • Prüfung und Prüfungsverbände
    • Beendigung der Mitgliedschaft
    • Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
    • Insolvenzverfahren und Nachschusspflicht der Mitglieder
    • Haftsumme
    • Straf- und Bußgeldvorschriften
    • Schlussvorschriften

    Da es sich bei der Genossenschaft rechtlich um einen Verein handelt, müssen Sie auch die entsprechenden Verordnungen des BGB beachten.

    Aufbau von Genossenschaften

    Eine Genossenschaft besteht aus den drei Organen Vorstand, Aufsichtsrat und Generalversammlung. Bei kleinen Genossenschaften mit weniger als 20 Mitarbeitern muss kein Aufsichtsrat bestimmt werden. Wie in einem Unternehmen ist der Vorstand gleichzeitig Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan, während dem Aufsichtsrat Überwachungsaufgaben zufallen. Die Generalversammlung stellt die Zusammenkunft aller Mitglieder dar. In Bezug auf Rechtsfragen ähnelt die Genossenschaft also einer Aktiengesellschaft.

    Zwar haften die Mitglieder nicht im Außenverhältnis, jedoch besteht eine sogenannte Nachschusspflicht in die Insolvenzmasse. Das bedeutet, dass die Mitglieder im Falle einer Insolvenz die Forderungen der Gläubiger ausgleichen müssen. In der Satzung kann dies jedoch ausgeschlossen oder auf eine bestimmte Haftungssumme begrenzt werden.

    Die Rechnungslegung ist in verschiedenen Gesetzestexten verankert, die meisten davon sind im GenG selbst oder im HGB zu finden. Nach § 11 PublG (Publizitätsgesetz) ist eine Genossenschaft zur Erstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet. Der Jahresabschluss wird nicht von einem Wirtschaftsprüfer gesichtet, sondern von einem genossenschaftlichen Prüfverband. Kleinen Genossenschaften werden dabei einige Erleichterungen zuteil.

    Genossenschaften sind demokratisch organisiert und jedes Mitglied besitzt eine Stimme. Das ist unabhängig von der Beteiligungssumme.

    Die drei Organe erfüllen bestimmte Zwecke:

    Die Generalversammlung

    Das höchste Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung. Sie findet einmal im Jahr statt. Hier wird von allen Mitgliedern beispielsweise der Aufsichtsrat gewählt.

    Es können aber auch Entscheidungen bezüglich der wirtschaftlichen Aktivitäten der Genossenschaft getroffen werden.

    Zudem dient die Generalversammlung als Kontrollinstanz für alle anderen Organe innerhalb der Genossenschaft.

    Der Aufsichtsrat

    Der Aufsichtsrat einer Genossenschaft besteht aus mindestens drei Personen. Die Wahl gilt in der Regel für drei Jahre, dann wird im Rahmen der Generalversammlung entweder ein neuer Aufsichtsrat bestimmt oder der aktuelle Aufsichtsrat für die nächsten drei Jahre gewählt.

    Der Aufsichtsrat bestimmt den Vorstand der Genossenschaft. Der Vorstand muss für die meisten Entscheidungen die Zustimmung des Aufsichtsrats einholen.

    Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht gleichzeitig auch dem Vorstand angehören. Auch Prokurist:innen oder Handlungsbevollmächtigte der Genossenschaft scheiden als Aufsichtsratsmitglieder aus.

    Der Vorstand

    Die regelmäßige Geschäftsführung fällt in die Zuständigkeit des Vorstands. Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat regelmäßig über die laufenden Geschäfte. Er ist auch für die Erstellung des Jahresabschlusses verantwortlich, der ebenfalls vom Aufsichtsrat kontrolliert wird.

    Der Vorstand muss aus mindestens zwei Mitgliedern der Genossenschaft bestehen. Die Amtszeit beträgt maximal fünf Jahre.

    Abb. 2: Gründung einer Genossenschaft

    Genossenschaft gründen
    Abb. 2: Gründung einer Genossenschaft

    Genossenschaft gründen

    Eine Genossenschaft kann nur von mindestens drei Mitgliedern gegründet werden. Dabei kann es sich um natürliche oder juristische Personen handeln. Es ist also auch möglich, dass drei GmbHs eine Genossenschaft gründen.

    Sollen bereits bei der Gründung Aufsichtsrat und Vorstand festgelegt werden, müssen mindestens fünf Mitglieder an der Gründung beteiligt sein; drei für den Aufsichtsrat und zwei für den Vorstand.

    Konzept und Name

    Die Grundlage für die Gründung einer Genossenschaft ist das Konzept. Oder besser gesagt: zwei Konzepte. Zum einen sollte ein Konzept für die Satzung erstellt werden und zum anderen eines für das wirtschaftliche Modell der Genossenschaft.

    Es wird festgelegt, welchen Zweck die Genossenschaft verfolgt und was die Tätigkeiten sein werden und wer welche Aufgaben und Ämter übernimmt.

    Außerdem braucht die Genossenschaft einen Namen. Dieser sollte bestenfalls der Corporate Identity entsprechen. Er muss aber nicht unbedingt mit der Tätigkeit zu tun haben. Das kann aber für die Identifizierung von Außen sinnvoll sein.

    Strukturelle Planung

    Die Satzung und das wirtschaftliche Konzept müssen gewisse Auflagen erfüllen, damit sie einer anschließenden Prüfung standhalten.

    Innerhalb der Satzung ist die Struktur der Genossenschaft festgelegt. Das bedeutet, Kompetenzen und Aufgaben klar zu regeln.

    Die Satzung beinhaltet eine Liste der Geschäfte und Entscheidungen, für die der Aufsichtsrat oder der Vorstand eine Genehmigung erteilen muss.

    Die Satzung sollte notariell geprüft werden lassen oder zumindest sollte ein:e Rechtsanwält:in sich die Satzung anschauen, bevor sie zur Prüfung geht.

    Beim wirtschaftlichen Konzept handelt es sich im Grunde um einen Businessplan, der für mindestens drei Jahre gültig sein muss.

    Im Businessplan sind alle geplanten Investitionen und zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben vermerkt. Auch die Höhe des Eigenkapitals muss hier berücksichtigt werden.

    Die Gründungssitzung

    In der Gründungssitzung werden keine großen Entscheidungen getroffen. Viel mehr geht es hier darum, dass alle Mitglieder Satzung unterschreiben.

    Dabei können theoretisch noch Änderungen vorgenommen werden, meistens ist zu diesem Zeitpunkt aber bereits alles wichtige entschieden.

    Die Prüfung

    Die Satzung und das wirtschaftliche Konzept gehen an einen Prüfungsverband für Genossenschaften. Dort wird das Vorhaben auf rechtliche und gesetzliche Voraussetzungen überprüft. Das Wirtschaftskonzept wird auf reale Wirtschaftlichkeit überprüft. Das bedeutet im Grunde, es wird festgestellt, ob das Konzept tatsächlich wirtschaftlich erfolgreich sein kann.

    Fällt das Ergebnis der Prüfung positiv aus, kann die Genossenschaft gegründet werden. Dafür ist nur noch ein Eintrag ins Genossenschaftsregister notwendig.

    Genossenschaft Rechtsform

    Die Genossenschaft gilt als juristische Person und haftet nur beschränkt mit dem eigenen Vermögen. Sie unterliegt wie jede Rechtsform gewissen Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen:

    Firmenname

    Grundsätzlich kann der Name einer Genossenschaft frei gewählt werden. Allerdings muss der Zusatz eG für eingetragene Genossenschaft am Ende stehen.

    Gesellschaftsvermögen

    Entgegen den Kapitalgesellschaften ist für die Gründung einer Genossenschaft kein Mindestkapital nötig.

    Haftung

    Das Gesellschaftsvermögen dient aber als Haftung. Die Mitglieder der Genossenschaft haften also nicht mit ihrem Privatvermögen, sondern nur mit ihren Einlagen. Die Haftung der Genossenschaft ist demnach beschränkt.

    Kapital

    Ein festes Kapital besteht in der Genossenschaft nicht. Stattdessen zahlen die Mitglieder Einlagen, deren Höhe zuvor festgelegt wird. Mit diesen Einlagen haftet die Genossenschaft und es wird für den geschäftlichen Betrieb verwendet.

    Rechtsfähigkeit

    Als juristische Person besitzt die Genossenschaft eine Rechtsfähigkeit. Diese gleicht der von Kaufleuten. Die Genossenschaft wird also rechtlich dementsprechende behandelt.

    Die Rechtsfähigkeit der Genossenschaft entsteht mit der Eintragung ins Genossenschaftsregister.

    Vor- und Nachteile

    Wie jede andere Rechtsform hat auch die Genossenschaft Vorteile und Nachteile, die im Rahmen der Entscheidung zur Gründung bedacht werden sollten.

    Die Vorteile sind folgende:

    • für die Gründung ist kein Mindestkapital notwendig
    • die Strukturen sind demokratisch und gleichmäßig auf alle Mitglieder verteilt
    • Mitglieder können nicht durch anderen Mitglieder ausgeschlossen werden
    • bei Austritt muss nur der Nennwert gezahlt werden
    • der Prüfverband kontrolliert die Genossenschaft und mindert so die Insolvenzgefahr
    • bei Wohnungsgenossenschaften sind Mieterträge steuerfrei
    • Teile des privaten Konsums sind für Mitglieder steuerfrei

    Die Nachteile sind diese:

    • die Entscheidungsfreiheit ist durch das gleichmäßige Stimmrecht eingeschränkt
    • die Kosten für die Mitgliedschaft im genossenschaftlichen Prüfverband sind Pflicht
    • hohe Gewinne für einzelne Mitglieder sind nicht möglich

    Im Grunde zeigen die Vor- und Nachteile, dass die Genossenschaft nichts für Individualisten ist. Hier wird alles gemeinschaftlich geregelt und auch zusammen gewonnen – oder verloren.

    Fazit

    Die Genossenschaft ist die richtige Rechtsform für Gruppen, die gemeinsam etwas erreichen wollen und sich dabei sicher sind, dass sie das auch langfristig wollen.

    Einzelgänger:innen werden in der Genossenschaft nicht glücklich werden, da alle Entscheidungen auf alle Köpfe verteilt sind und es auch keine Möglichkeit gibt, einzeln mehr zu erreichen.

    Die Gründung der Genossenschaft ist verhältnismäßig simpel und schnell. Sie verursacht aber gewisse Kosten, an denen man nicht vorbeikommt.

     

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