Formkaufmann

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    Der Formkaufmann als juristische Person

    Als Formkaufmann werden juristische Personen bezeichnet, die ins Handelsregister eingetragen sind. Laut Definition existiert nur die Variante des Formkaufmanns und keine Formkauffrau. Das liegt daran, dass eine juristische Person geschlechtslos ist und demnach keine Unterscheidung stattfinden kann. Übergeordnet spricht man auch von Formkaufleuten. Was genau ein Formkaufmann ist, erfahren Sie in diesem Artikel.

    Die Definition des Formkaufmanns

    Ein Formkaufmann ist immer eine juristische Person. Eine juristische Person ist ein Unternehmen beziehungsweise Gesellschaft, die eigenständig haften kann. Dazu gehören die eingetragene Genossenschaft (eG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaft (AG) und die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).

    Formkaufleute sind die oben genannten Rechtsformen, sobald sie im Handelsregister eingetragen sind. Laut dem Handelsgesetzbuch (HGB) handelt es sich dann um Kaufleute nach Rechtsform.

    Es gibt aber auch Ausnahmen wie die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG), die auch ohne einen Handelsregistereintrag als Formkaufmann gelten.

    Als Formkaufleute gelten also Handelsgesellschaften in Form juristischer Personen und gleichgestellte Unternehmen und Genossenschaften.

    Unterschied zwischen Istkaufmann, Kannkaufmann und Formkaufmann

    Das HGB unterscheidet zwischen drei Kaufmannsarten: Den Ist-, Kann- und Formkaufmann. In diesen Punkten unterscheiden sie sich:

    Unterschied zwischen Istkaufmann, Kannkaufmann und Formkaufmann grafisch dargestellt

    Die Bedeutung des Handelsgewerbes für Formkaufleute

    Das Handelsgewerbe ist nicht notwendig, um Formkaufmann zu werden. Beim Handelsgewerbe handelt es sich um eine Form des Gewerbes und es entstammt dem Gewerberecht. Der Formkaufmann hingegen ist im Handelsgesetz verankert.

    Beim Handelsgewerbe handelt es sich im Grunde um den Gewerbebetrieb des Unternehmens. Dadurch entstehen bestimmte Aktivitäten, die sich auf den Handel beziehen. Vereinfacht ausgedrückt gilt jedes gewerbliche Unternehmen als Handelsgewerbe, das darauf ausgelegt ist, einen Ertrag zu erwirtschaften und dauerhaft zu bestehen.

    Das Handelsgewerbe gehört immer einem Inhaber oder einer Inhaberin. Diese müssen Kaufleute sein, um ein Handelsgewerbe betreiben zu können. Die Verbindung zu den Formkaufleuten entsteht an dieser Stelle. Eine GmbH kann ein Handelsgewerbe beinhalten und die GmbH ist dann dementsprechend ein Formkaufmann.

    Es ist aber auch mögliche, Formkaufmann zu werden, ohne ein Handelsgewerbe zu betreiben. Dafür sorgt immer der Eintrag ins Handelsregister. Eine GmbH beispielsweise muss in jedem Fall ins Handelsregister eingetragen werden, ganz unabhängig davon, ob es sich um ein Handelsgewerbe handelt oder nicht.

    Wird der Eintrag ins Handelsregister für eine juristische Person vorgenommen, wird sie automatisch zum Formkaufmann. Formkaufleute sind also juristische Personen mit Handelsregistereintrag, auch ohne ein Handelsgewerbe.

    Das Gegenteil dazu stellt im erweiterten Sinne der Nichtkaufmann beziehungsweise Nichtkaufleute. Nichtkaufleute sind Konzerne, Vereine, Interessengemeinschaften und stille Gesellschaften, die keine Handelsgesellschaften sind. Diese sind nicht wie eine Handelsgesellschaft aufgebaut und werden demnach anders behandelt.

    Formkaufmann werden

    Formkaufleute ergeben sich per Gesetz bereits aus der Rechtsform. Das HGB gibt vor, was als Formkaufmann gilt. Dazu zählen Handelsgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person) und gleichgestellte Rechtsformen wie beispielsweise eingetragene Vereine.

    Den Status von Formkaufleuten bekommt aber jede Rechtsform erst durch den Eintrag ins Handelsregister. Bei den meisten Rechtsformen ist dieser auch direkt für die Entstehung der Rechtsform notwendig. Eine GmbH beispielsweise wird erst durch den Eintrag ins Handelsregister überhaupt rechtskräftig. Bis zu dem Zeitpunkt haften die Gesellschafter:innen weiterhin mit ihrem Privatvermögen.

    Der Eintrag ins Handelsregister macht eine GmbH also gleichzeitig zur juristischen Rechtspersönlichkeit und zum Formkaufmann.

    Bei anderen Rechtsformen verhält es sich ein wenig anders. Eine OHG beispielsweise kann auch ohne einen Handelsregistereintrag gegründet werden. Sie zählt nicht als eigenständige juristische Person und muss deshalb nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Durch einen Eintrag ins Handelsregister erhält die OHG aber den Status des Formkaufmanns. Gleiches gilt auch für Vereine, wenn diese als Formkaufleute agieren sollen.

    Für alle Formkaufleute gelten die gleichen Regelungen und Verpflichtungen.

    Regeln, Pflichten und Rechte von Formkaufleuten

    Die Gesetze und Vorgaben für Formkaufleute unterscheiden sich von denen „normaler“ Kaufleute. Daher wird zwischen den verschiedenen Formen der Kaufleute unterschieden.

    Für Formkaufleute gilt bei Vertragsabschlüssen untereinander oder generell bei Geschäftsbeziehungen miteinander, dass die Sachmängelhaftung begrenzt werden darf. Bei Verträgen mit Privatpersonen ist das aufgrund des Verbraucherschutzes nicht möglich.

    Insgesamt sind Geschäfte und Verträge unter Formkaufleuten einfacher abzuwickeln als mit Privatpersonen. Das liegt daran, dass vom Gesetz her davon ausgegangen wird, dass Formkaufleute mehr Wissen über rechtliche Regularien und Gesetze besitzen. Dadurch sind Formkaufleute weniger geschützt als Privatpersonen, können untereinander aber auch einfacher verhandeln, da weniger Regularien und Bestimmungen für sie gelten.

    Bei Mängeln müssen Formkaufleute strenge Rügefristen gegenüber Kund:innen beachten und einhalten.

    Außerdem gilt für alle Kaufleute und somit auch für Formkaufleute die Pflicht zur doppelten Buchführung. Diese muss selbstverständlich ordentlich und lückenlos sein. Zudem muss eine Eröffnungsbilanz zu Beginn eines Geschäftsjahres und eine Schlussbilanz zum Ende eines Geschäftsjahres aufgestellt werden. Der Jahresabschluss muss unter Umständen öffentlich gemacht werden. Das ist aber von der Rechtsform abhängig und gilt nicht für alle Formkaufleute.

    Für Handelsgeschäfte gelten grundsätzlich die üblichen Regularien. Aber es kommt dabei auf die Art des Handelsgeschäfts an.

    Handelsgeschäfte für Formkaufleute

    Bei Handelsgeschäften wird zwischen drei Varianten unterschieden, die sich darauf beziehen, mit wem Handelsgeschäfte betrieben werden.

    • das beiderseitige Handelsgeschäft – bei diesem Handelsgeschäft zählen beide Parteien zu den Kaufleuten
    • das einseitige Handelsgeschäft – bei diesem Handelsgeschäft handelt es sich um ein Geschäft zwischen einem Kaufmann beziehungsweise Kauffrau und einem Verbraucher beziehungsweise Verbraucherin
    • das besondere Handelsgeschäft – hierbei handelt es sich um spezielle Geschäfte wie das Kommissionsgeschäft oder Frachtverträge

    Unter den Handelsgeschäften selbst wird zudem unterschieden zwischen den branchenüblichen Rechtsgeschäften und sogenannten Hilfsgeschäften.

    Branchenübliche Geschäfte sind beispielsweise Einkäufe von Waren oder Verträge mit Lieferanten und Lieferantinnen.

    Hilfsgeschäfte sind Geschäfte, die nicht direkt typisch für das Unternehmen oder generell für Kaufleute sind, aber dabei helfen, die üblichen Geschäfte und Abläufe reibungslos ablaufen zu lassen und voranzutreiben.

    Ein Beispiel für ein Hilfsgeschäft wäre es, wenn ein Unternehmen nicht im Immobiliengeschäft tätig ist, aber Gebäude anmietet, um diese als Verkaufsfläche zu verwenden. Da das im Grunde ständig passiert, könnte man annehmen, dass das zu den branchenüblichen Geschäften gehört, der Unterschied liegt aber in der Wichtigkeit des Geschäfts. Branchenübliche Geschäfte sind solche, ohne die ein Unternehmen nicht existieren kann. Das Unternehmen kann theoretisch aber ohne das gemietete Gebäude überleben und seine Waren anderweitig verkaufen. Allerdings hilft das Gebäude dabei, branchenübliche Geschäfte wie den Verkauf abzuwickeln, demnach handelt es sich um ein Hilfsgeschäft.

    Dazu kommen noch die Maßnahmen für den Geschäftsbetrieb. Das sind keine Geschäfte, sondern Tätigkeiten, die für Kaufleute wichtig sind und zum normalen Geschäftsbetrieb dazu gehören. Das sind beispielsweise Mahnungen, die versendet werden, wenn Forderungen nicht bezahlt wurden.

    Im Grunde ist im Rahmen der Handelsgeschäfte immer wichtig, dass klar getrennt werden kann zwischen kaufmännischen Tätigkeiten und privaten Vorgängen. In der Regel ist das nicht schwierig und im Zweifelsfall muss erst bewiesen werden, dass ein Geschäft privat abgeschlossen wurde, damit es nicht dem Betrieb zugerechnet wird.

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