Erholungsbeihilfen
Inhaltsverzeichnis
Erholungsbeihilfen: Was bedeutet der Begriff?
Begriffsklärung
Unter Erholungsbeihilfen sind zweckgebundene Leistungen zusammengefasst, die der:die Arbeitgeber:in seinen:ihren Arbeitnehmer:innen und deren Familien beispielsweise für Erholungszwecke wie einen Urlaub oder eine Kur zur Verfügung stellt.
In diese Kategorie fallen klassischerweise Urlaubszuschüsse, gewährt durch den Arbeitgeber, oder der Aufenthalt in unternehmenseigenen Ferienheimen. In vielen Fällen sind Erholungsbeihilfen wie zum Beispiel Urlaubsgeld Teil des steuerpflichtigen Lohns. Durch die Option der Pauschalbesteuerung bestehen für Angestellte jedoch in einem gewissen Rahmen auch steuerliche Begünstigungen.
Exkurs in die Rechtsprechung
- Lohnsteuer: Die Möglichkeit Erholungsbeihilfen dem Arbeitslohn zuzuordnen, fußt auf § 19 EstG. Im Detail regelt § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EstG die Lohnsteuerpauschalierung in Höhe von 25 Prozent.
- Sozialversicherung: 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV gibt nähere Auskunft über das Arbeitsentgelt, der zur Begleichung der Beitragspflicht im Rahmen der Sozialversicherung herangezogen werden muss. In § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SvEV ist nachzulesen, dass bei lohnsteuerfreien oder pauschal besteuerten Bestandteilen des Entgelts, die zusätzlich zu Lohn oder Gehalt anfallen, bestimmte Voraussetzungen gelten, wodurch diese kein sozialversicherungspflichtiges Gehalt darstellen.
Diese Kurzübersicht liefert noch einmal alle wichtigen Informationen zur Lohn- und Sozialversteuerungspflicht auf einen Blick:
Was ist im Entgelt enthalten? | Lohnsteuerpflichtig? | Sozialversicherungspflichtig? |
---|---|---|
Erholungsbeihilfen | ✔ | ✔ |
Erholungsbeihilfen | ✔ | ✔ |
Erholungsbeihilfen bei häufigen Berufskrankheiten | frei | frei |
Erholungsurlaub in betrieblichen Ferienheimen | ✔ | frei |
Wann sind Erholungsbeihilfen steuerpflichtig?
Erholungsbeihilfen, die der:die Arbeitgeber:in an seine:ihre Angestellten und deren Familien zahlt, sind grundsätzlich Teil des steuerpflichtigen Arbeitslohns. Zudem unterliegen steuerpflichte Erholungshilfen, die bei der Auszahlung eine Form des Arbeitsentgelts darstellen, den Beitragszahlungen zur Sozialversicherung. Der:die Arbeitgeber:in hat die Möglichkeit, die Erholungsbeihilfe frühestens drei Monate vor oder drei Monate nach der Maßnahme auszahlen.
Hinweis: Zwischen Unterstützungen und sozialversicherungspflichtigem Arbeitsentgelt gibt es einen Unterschied!
Es gibt Ausnahmen, in denen Erholungsbeihilfen als Unterstützungen anerkannt werden, wodurch sie nicht länger als sozialversichersicherungspflichtiges Arbeitsentgelt zählen. Auch Unterstützungen, die private Arbeitgeber z.B. an Mitarbeiter zahlen, die von einem krankheits- oder Unglücksfall betroffen sind, gelten als Zuschüsse, die steuerlich befreit sind. Auch hier müssen keine Beitragszahlungen zur Sozialversicherung geleistet werden.
Pauschalierung der Lohnsteuer
Erholungsbeihilfen, die steuerpflichtig sind, können pauschal mit einem Satz von 25 Prozent versteuert werden. Für das jeweilige Kalenderjahr dürfen die Leistungen jedoch bestimmte Freigrenzen nicht überschreiten:
- Arbeitnehmer: 156 Euro
- Ehe- oder Lebenspartner:104 Euro
- Pro Kind: 52 Euro
Selbst wenn der Angestellte nicht auf eine Reise geht, sondern den Urlaub lieber in den eigenen vier Wänden verbringt, darf die Pauschalierung in Anspruch genommen werden.
Als zweckgebunden gelten Erholungshilfen dann, wenn zwischen der Bewilligung der Leistung und dem Urlaub des Angestellten ein zeitlicher Zusammenhang existiert. Die Lohnsteuerpauschalierung darf ebenfalls bei einer Barumwandlung angewendet werden. Bei Beihilfen, die höher ausfallen, hat der:die Arbeitgeber:in zudem die Möglichkeit, die Pauschalierung mittels eines individuellen Pauschsteuersatz zu beantragen. Anlaufstelle ist hier das Finanzamt der jeweiligen Betriebsstätte.
Auswirkungen auf die Sozialversicherung
Aus der Sozialversicherungsperspektive ergibt sich aus der Pauschalbesteuerung folgende Konsequenz: Die Erholungsbeihilfe gilt nicht als sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Dadurch besteht folglich auch keine Beitragspflicht.
Mit Blick auf die Beitragsbefreiung ist jedoch zu beachten, dass die von dem:der Arbeitgeber:in gewährte Erholungsbeihilfe im Zuge der Lohnabrechnung für den betreffenden Zeitraum wahrhaftig der Pauschalbesteuerung unterliegt. Diese Ergänzung in der SvEV ist zum 22. April 2015 in Kraft getreten. Sie stellt sicher, dass die Betragsbefreiung tatsächlich auf einer erhobenen Pauschalbesteuerung basiert. Im Zuge einer nachträglichen Pauschalbesteuerung ist es also ausgeschlossen, dass für Lohnbestandteile, die steuer- sowie beitragspflichtig abgerechnet wurden, Beiträge zur Sozialversicherung erstattet werden müssen. Das gilt auch, wenn der Angestellte nicht mehr in der Lage ist, eine vorgenommene Steuererhebung noch einmal zu ändern. Sobald die elektronische Lohnsteuerbescheinigung abgeschickt wurde, sind bei der Steuererhebung jedoch keine Änderungen oder Korrekturen mehr möglich.
Achtung bei nachträglichen steuerrechtlichen Bewertungen
Seit dem 22. April 2015 wurde § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV um einige Fälle erweitert, die sich mit der beitragsfreien Bewertung befassen. Bei den erwähnten Leistungen handelt es sich um Zuwendungen, die in der jeweiligen Lohnabrechnung rechtmäßig steuerfrei oder pauschal versteuert wurden. Zudem kann eine falsche Anwendung des Steuerrechts unter Umständen noch so lange berichtigt werden, bis die jeweils fällige Jahreslohnsteuerbescheinigung ans Finanzamt übermittelt wurde. Stichtag ist der letzte Tag im Februar des folgenden Kalenderjahrs. Bis dahin ist es vermutlich auch noch möglich, die beitragsrechtliche Bewertung zu überarbeiten. Diese Option der nachträglichen Korrektur wurde bisher jedoch noch nicht offiziell verankert.
Übersteigt die Erholungsbeihilfe die o. g. Grenzbeträge, ist eine Pauschalbesteuerung nicht möglich. In diesem Fall ist das Regelbesteuerungsverfahren anzuwenden und die Erholungsbeihilfe ist dann auch in voller Höhe beitragspflichtig zur Sozialversicherung.
Steuerfreie Erholungsbeihilfen bei Berufskrankheiten
Lohnsteuer
Ausnahmsweise können Erholungsbeihilfen als Leistung im überwiegenden betrieblichen Interesse in vollem Umfang steuerfrei bleiben. Erholungsbeihilfen zur Abwehr oder zur Heilung typischer Berufskrankheiten sind Leistungen im überwiegenden betrieblichen Interesse und unterliegen daher nicht dem Lohnsteuerabzug.
Typische Berufskrankheiten sind Erkrankungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beruf stehen und für die betreffende Berufsgruppe typisch sind, z. B. Bleivergiftung, Silikose, Strahlenpilzerkrankung.
Auch Zuwendungen für einen Kuraufenthalt des erkrankten Arbeitnehmers mit dem Ziel der Wiederherstellung der Arbeitskraft können als Beihilfe bis zu einem Betrag von 600 EUR steuerfrei bleiben.
Nachweispflichten
Erholungsbeihilfe erfordert einen Nachweis. So ist der Zusammenhang zwischen Beruf und Erkrankung ggf. durch ein Sachverständigengutachten darzulegen.
Die zweckentsprechende Verwendung der Erholungsbeihilfe muss sichergestellt sein, z. B. dadurch, dass der Arbeitgeber den Geldbetrag unmittelbar an ein Sanatorium oder Erholungsheim überweist und einen Beleg dafür erhält.
Im Übrigen kann eine steuerfreie Zuwendung nur dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis leistet.
Sozialversicherung
Unterstützungen sind nicht als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt zu betrachten, wenn sie aus einem bestimmten Anlass an einzelne Arbeitnehmer:innen zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt als steuerfreier Zuschuss gezahlt werden. Entsprechend erfolgt die Bewertung der Erholungsbeihilfen, die als Leistung im überwiegenden betrieblichen Interesse in vollem Umfang steuerfrei sind.
Erholungsurlaub in betrieblichen Erholungsheimen
Lohnsteuer
Beihilfen können auch als Sachzuwendung gewährt werden. Die unentgeltliche oder verbilligte Unterbringung von Arbeitnehmern in Erholungsheimen des:der Arbeitgeber:in rechnet daher ebenfalls zu den pauschalierungsfähigen Erholungsbeihilfen.
Bewertung der Sachzuwendung
Der geldwerte Vorteil ist mit dem Pensionspreis eines vergleichbaren Beherbergungsbetriebs am selben Ort zu bewerten, ggf. abzüglich des Preises, den der Arbeitnehmer gezahlt hat. Preisabschläge sind zulässig, wenn der Arbeitnehmer als Gast einschränkende Regelungen zu beachten hat, die für Hotels und Pensionen allgemein nicht gelten. Eine Bewertung der Unterkunft und Verpflegung mit den amtlichen Sachbezugswerten ist dagegen nicht zulässig.
Sozialversicherung
Soweit es sich bei Erholungsurlauben in betrieblichen Erholungsheimen lohnsteuerrechtlich um pauschalierungsfähige Beihilfen handelt, stellen diese kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt dar, sie sind also sozialversicherungsfrei. Infolgedessen sind sie auch nicht beitragspflichtig. Ist eine Pauschalbesteuerung hingegen nicht möglich und das Regelbesteuerungsverfahren anzuwenden, ist die Beihilfe dann auch in voller Höhe beitragspflichtig zur Sozialversicherung.