Einkommensteuer
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Die Einkommensteuer ist eine Gemeinschaftssteuer, sie fließt also direkt dem Bund zu. Es handelt sich dabei um einen Geldbetrag, den grundsätzlich alle verdienenden natürlichen Personen in Abhängigkeit von ihrem persönlichen Einkommen und ihrem Familienstand an den Staat zahlen müssen.
Für den Bund ist sie eine der wichtigsten Einnahmequellen. Als Gegenstück ist für Kapitalgesellschaften die Körperschaftssteuer relevant.
Einkommensteuer oder Lohnsteuer: Der Unterschied
Alle Arbeitnehmer müssen Lohnsteuer zahlen. Wenn sie zusätzliche Einkünfte haben oder selbstständig arbeiten, müssen sie Einkommensteuer zahlen. Die Bezeichnung hängt davon ab, ob es sich um Arbeitsentgelt für Angestellte (Lohn) oder andere Einkünfte (eventuell plus Lohn) handelt.
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Das Prinzip der Einkommensteuer
Mit der Einkommensteuer besteuert der Staat die Einkommen natürlicher Personen und unterscheidet dabei sieben verschiedene Einkommensarten:
- Die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, also beispielsweise von Arbeitnehmern und Beamten
- Die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (beispielsweise von Freiberuflern)
- Die Einkünfte aus Gewerbebetrieben
- Die Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Die Einkünfte aus Forst- und Landwirtschaft
- Die Einkünfte aus Verpachtung und Vermietung
- Sonstige weitere Einkünfte wie zum Beispiel Renten
Die Einkünfte aus allen sieben Bereichen ergeben zusammen das Gesamteinkommen, für das ein progressiver Steuertarif gilt.
Dieser Tarif beruht auf dem Leistungsfähigkeitsprinzip: Natürliche Personen mit einem hohen Einkommen zahlen also einen höheren prozentualen Steuersatz als Geringverdiener. Gleichzeitig gewährt der Staat jedem Steuerpflichtigen aber auch ein Existenzminimum in Form eines Grundfreibetrages. Auf diesen Grundfreibetrag wird keine Einkommensteuer erhoben.
Zu einer Steuerschuld führt daher erst jeder weitere verdiente Euro. Als Grundlage zur Besteuerung dient das Einkommensteuergesetz (EStG).
Die Einkommensteuererklärung
Die Ermittlung der Einkommensteuerhöhe erfolgt anhand der Einkommensteuererklärung. Sie wird von dem Steuerpflichtigen beziehungsweise einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beim Finanzamt abgegeben. Grundsätzlich muss die Einkommensteuererklärung mithilfe von speziellen amtlichen Vordrucken abgegeben werden.
Die erforderlichen Formulare vergibt das Finanzamt, alternativ haben Steuerpflichtige aber auch die Möglichkeit, die Steuererklärung online und mit einer dafür vorgesehenen Software abzugeben. Neben dem Mantelbogen, der allgemeine Angaben zur Person beinhaltet und eine Aufstellung der Sonderausgaben beziehungsweise außergewöhnlichen Belastungen abfragt, gehören zur Steuererklärung auch noch verschiedene Anlagen für unterschiedliche Einkunftsarten.
So gibt es beispielsweise unter anderem jeweils eine Anlage für Vorsorgeaufwendungen, Einkünfte aus Kapitalvermögen, die Übertragung von Kinderfreibeträgen, Steuerbegünstigungen zur Förderung des Wohneigentums sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieben. Erforderlich sind darüber hinaus auch Belege wie Spendenquittungen oder Nachweise für Werbungskosten. Zusätzlich müssen selbstständige Unternehmer auch eine Gewinnermittlung beilegen.
Bei einem Umsatz von weniger als 17.500 Euro reicht jedoch eine formlose Gewinnermittlung aus. Eine Gewinnermittlung nach der sogenannten Einnahmen-Überschuss Rechnung wird von Gewerbetreibenden ohne Kaufmannseigenschaften und Freiberuflern mit weniger als 60.000 Euro Gewinn beziehungsweise 600.000 Jahresumsatz vorgenommen.
Wichtige Termine und Fristen
Die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung ist im Einkommensteuergesetz (EStG) verankert. In den Paragrafen 149 Absatz 1 AO und 25 Absatz 1 des EStG wird sie eher allgemein geregelt, konkretere Angaben finden sich in den Paragrafen 56 EStDV (Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) und 46 EStG. Wer nach Paragraf 149 AO zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist, muss sie bis spätestens Ende Mai des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres abgeben.
Für Personen, die ihre Steuererklärung von einem Steuerberater erstellen lassen, gewährt das Finanzamt eine Verlängerung der Frist bis Ende Dezember. Wegen des leicht abweichenden Wirtschaftsjahres verschieben sich die Abgabefristen jedoch auch für Landwirte, hier fallen die Stichtage grundsätzlich auf den 30. September und den 31. März. Mit dem neuen Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens werden die Fristen generell um zwei Monate verlängert. Anwendbar sind sie für Berechnungszeiträume, die erst nach dem 31. Dezember 2017 beginnen.
Die Einkommensteuer und ihre Historie
Die erste deutsche Einkommensteuer in der Art, wie wir sie heute kennen, wurde bereits zwischen 1811 und 1813 in Ostpreußen erhoben. Preußen führte dann 1820 unter Hardenberg eine sogenannte Klassensteuer ein, die bei der Staffelung nach äußeren Wohlstandsmerkmalen an die Standesgruppierungen anknüpfte und zwischen der Einkommen- und der Kopfsteuer die Balance halten sollte. Für die höheren Einkommen wurde sie 1851 jedoch von einer klassifizierten Einkommensteuer abgelöst. Finanzminister Miquel ließ sie 1891 durch eine Einheits-Einkommensteuer mit Progression und Erklärungspflicht ersetzen. Bis zum Ersten Weltkrieg zogen alle deutschen Bundesstaaten nach.
1934 wurde die ursprüngliche Fassung des heutigen Einkommensteuergesetzes beschlossen. Grundlage war damals Artikel 1 des „Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich“ vom 24. März 1933, das auch als Ermächtigungsgesetz bekannt ist. Eine im Kontrollratsgesetz Nr. 15 vom 11. Februar 1946 bereits beschlossene starke Anhebung des Steuertarifs setzte sich durch die folgende Währungsreform jedoch nicht durch, die geplanten Tarifanhebungen wurden also deutlich gemildert.
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