Arbeitgeberdarlehen
Inhaltsverzeichnis
Was ist ein Arbeitgeberdarlehen?
Wenn ein Angestellter mit dem Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses mit einer Drittperson einen Darlehensvertrag abschließt und dadurch Geld bezieht, liegt ein Arbeitgeberdarlehen vor. Im Sinne eines Arbeitslohns werden dabei lediglich die Zinsvorteile in Betracht gezogen. Dagegen hat die Auszahlung der Darlehenssumme keinen Lohnzufluss zur Folge.
Gesetze und Vorschriften
Arbeitsrecht: Gelddarlehen müssen den Bestimmungen aus §§ 488 ff. BGB entsprechen. Sachdarlehen sind in §§ 607 ff. BGB geregelt.
Lohnsteuer: Die Beurteilung von steuerlichen Zinsvorteilen basiert auf den Vorschriften in § 8 Abs. 2 und 3 EStG. Weiterführende Erklärungen finden sich im BMF-Schreiben v. 19.5.2015, IV C 5 – S 2334/07/0009, BStBl 2015 I S. 484.
Sozialversicherung: Der geldwerte Vorteil, welcher aus einem zinslosen oder zinsverbilligt gewährten Arbeitgeberdarlehen resultiert, gilt laut § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV als beitragspflichtige Einnahme aus einer Beschäftigung.
Abb. 1: Kurzübersicht Arbeitgeberdarlehen
Arbeitgeberdarlehen im Arbeitsrecht
Zweck des Darlehens
Indem ein Arbeitgeber ein Darlehen gewährt, kann er verschiedene Zwecke verfolgen. Üblicherweise dient ein Arbeitgeberdarlehen dazu, den Arbeitnehmer an den Betrieb zu binden. Der Arbeitgeber kann dadurch aber auch private Fortbildungsmaßnahmen unterstützen und somit die Qualifikation seiner Mitarbeiter verbessern.
Darüber hinaus kann das Darlehen dazu dienen, eine Mitarbeiterbeteiligung oder Belegschaftsaktien zu erwerben und zu finanzieren.
Abgrenzung zu anderen Rechtsgeschäften
Keine Arbeitgeberdarlehen sind Abschlagszahlungen oder Vorschüsse, die der Arbeitgeber ausbezahlt. Beim Vorschuss ist der Arbeitslohn, der vorzeitig ausgezahlt wird, noch nicht fällig geworden. Bei der Abschlagszahlung ist er bereits fällig, wird aber nur teilweise ausbezahlt. Sowohl beim Lohnvorschuss als auch bei der Abschlagszahlung ist der Lohnanspruch des Arbeitnehmers noch nicht vollständig erfüllt, weil er noch nicht endgültig abgerechnet ist.
Geltende Vorschriften
Die gesetzlichen Regelungen für Gelddarlehen finden sich in den §§ 488 ff. BGB. Das Sachdarlehen ist in den §§ 607 ff. BGB normiert. Im Weiteren sind diverse gesetzliche Vorgaben zu beachten wie Verbraucherschutz, AGB und Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz.
Inhalt des Darlehensvertrags
Die Darlehensbedingungen lassen sich in der Regel dem Darlehensvertrag entnehmen. Dieser sollte zwecks Rechtssicherheit und -klarheit in schriftlicher Form vorliegen und Regelungen zu folgenden Aspekten enthalten:
- Höhe des Darlehens
- Verzinsung
- Rückzahlungsmodalitäten
- Kündigungsvoraussetzungen
Verweigerung
Ein Arbeitgeberdarlehen darf verweigert werden, wenn bezüglich des Lohns des Arbeitnehmers bereits Pfändungen vorliegen.
Abb. 2: Übersicht: Der Aufbau des Arbeitsrechts
Arbeitgeberdarlehen und Lohnsteuer
Arbeitgeberdarlehen bis 2.600 EUR
Zinsvorteile aus Darlehen an Arbeitnehmer bis zu 2.600 EUR sind lohnsteuerlich unbeachtlich. Für die Prüfung dieser Freigrenze ist die noch nicht getilgte Darlehenssumme am Ende des Lohnzahlungszeitraums maßgebend. Mehrere vom Arbeitgeber getrennt gewährte Darlehen sind hierbei zusammenzurechnen. Dies gilt unabhängig davon, zu welchen Zwecken und Konditionen sie vom Arbeitgeber hingegeben wurden.
Arbeitgeberdarlehen über 2.600 EUR
Übersteigt die noch nicht getilgte Darlehenssumme am Ende des Lohnzahlungszeitraums die Freigrenze von 2.600 EUR, gehören Zinsvorteile als Sachbezüge zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Zinsvorteile liegen jedoch nicht vor, wenn der Mitarbeiter ein Arbeitgeberdarlehen zu einem marktüblichen Zinssatz (sog. Maßstabszinssatz) erhält.
Arbeitgeber ist ein „Finanzunternehmen“
Gewährt der Arbeitgeber überwiegend Dritten Darlehen, z. B. bei Arbeitgebern im Bankengewerbe, ist der Rabattfreibetrag anwendbar. Der aus der Darlehensgewährung resultierende Zinsvorteil ist steuerfrei, soweit die aus dem Dienstverhältnis insgesamt stammenden Vorteile den Betrag von 1.080 EUR jährlich nicht übersteigen.
Ermittlung und Bewertung des Zinsvorteils
Der Zinsvorteil entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem als Endpreis ermittelten Zinssatz und dem Zinssatz, der im Einzelfall konkret vereinbart wurde. Als Endpreis ist der Zinssatz heranzuziehen, den der Arbeitgeber fremden Dritten für ein vergleichbares Darlehen berechnet. Dieser Wert kann grundsätzlich dem Preisaushang des Kreditinstituts entnommen werden. Dabei ist auf den Preisaushang der Filiale, in der der Mitarbeiter arbeitet, abzustellen. Gibt es für fremde Kunden auf diesen Zinssatz tatsächlich weitere Preisnachlässe, ist es zulässig, der Bewertung den Zinssatz nach Abzug durchschnittlich gewährter Preisnachlässe zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Endpreises ist ein Bewertungsabschlag von 4 % vorzunehmen.
Arbeitgeber ist kein „Finanzunternehmen“
Gewährt der Arbeitgeber regelmäßig nur seinen Mitarbeitern Darlehen, z. B. bei Industriebetrieben oder Handelsunternehmen, gilt die allgemeine Bewertungsvorschrift ohne Berücksichtigung des Rabattfreibetrags.
Ermittlung und Bewertung des Zinsvorteils
Zinsvorteile sind mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten, sog. Maßstabszinssatz. Anzuerkennen ist jeder Zinssatz, den der Arbeitgeber für ein Darlehen mit vergleichbaren Bedingungen am Abgabeort nachweist, etwa das Angebot einer ortsansässigen Bank. Aber auch allgemein zugängliche Internetangebote für Endverbraucher können herangezogen werden.
Praxis-Beispiel: Bewertung nach allgemeinen Grundsätzen
Ein Arbeitnehmer erhielt im Januar ein Arbeitgeberdarlehen i. H. v. 16.000 EUR mit einer Laufzeit von 4 Jahren zu einem monatlich zu entrichtenden Effektivzins von 2 % jährlich.
Der bei Vertragsabschluss im Januar des Abschlussjahres von der Deutschen Bundesbank für Konsumentenkredite veröffentlichte Effektivzinssatz mit anfänglicher Zinsbindung von über 1 Jahr bis 5 Jahre betrug 4,71 %.
Ergebnis: Der Maßstabszinssatz beläuft sich auf 4,52 % (96 % von 4,71 %; Ansatz von 2 Dezimalstellen ohne Rundung). Die Zinsverbilligung beträgt 2,52 % (4,52 % – 2 %) von 16.000 EUR = 403,20 EUR jährlich; das entspricht monatlich 33,60 EUR. Bei Tilgung ist der Zinsvorteil aus der Restschuld neu zu ermitteln.Wahlrecht zwischen den Bewertungsmethoden
Wahlrecht zwischen den Bewertungsmethoden
Grundsätzlich führt die Rabattfreibetragsregelung in den meisten Fällen für den Arbeitnehmer zu einem vorteilhafteren Ergebnis als die allgemeine Bewertungsvorschrift unter Berücksichtigung des günstigsten Preises am Markt. Dennoch kann es vorkommen, insbesondere wenn der Rabattfreibetrag bereits durch andere Sachbezüge ausgeschöpft ist, dass der Bewertung nach der allgemeinen Bewertungsvorschrift der Vorzug zu geben ist. Der Arbeitgeber darf in diesem Fall die Bewertung mit dem günstigsten Zinssatz am Markt (auch Internetangebot) durchführen. Er ist hierzu jedoch nicht verpflichtet.
50-EUR-Sachbezugsfreigrenze
Zinsvorteile aus Arbeitgeberdarlehen, die mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort bewertet werden, bleiben im Rahmen der monatlichen 50-EUR-Sachbezugsfreigrenze ggf. steuerfrei. Dabei ist allerdings sicherzustellen, dass die Freigrenze nicht bereits durch andere Sachbezüge ausgeschöpft wird.
Für Zinszuschüsse des Arbeitgebers gilt die 50-EUR-Freigrenze nicht.
Zuflusszeitpunkt der Zinsvorteile
Der geldwerte Vorteil aus einem zinsgünstigen Darlehen fließt dem Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt zu, in dem die Zinsen fällig werden. Bei zinsloser Darlehensgewährung ist darauf abzustellen, wann Zinsen üblicherweise fällig wären. Der Arbeitgeber darf davon ausgehen, dass die Zinsen üblicherweise mit der Tilgungsrate fällig werden. Bei Arbeitgeberdarlehen ohne Tilgungsleistung (endfälliges Darlehen) kann für die Frage, ob der Zinsvorteil am Ende der Laufzeit, monatlich, vierteljährlich oder jährlich zufließt, grundsätzlich dem der Vereinbarung zugrunde liegenden Willen des Darlehensvertrags gefolgt werden.
Versteuerung der Zinsvorteile
Geldwerte Vorteile aus einem Arbeitgeberdarlehen sind regelmäßig nach den persönlichen Besteuerungsmerkmalen (ELStAM) des Arbeitnehmers dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Lohnsteuer pauschaliert werden.
Für Zinsvorteile, die nach der Rabattfreibetragsregelung bewertet werden, ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer nicht möglich.
Pauschalierung sonstiger Bezüge bis 1.000 EUR pro Jahr
Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit einem individuellen Pauschsteuersatz kommt für Zinsvorteile bis 1.000 EUR im Kalenderjahr in Betracht, die als sonstige Bezüge geleistet und nach der allgemeinen Bewertungsregelung bewertet werden.
Zinsvorteile rechnen zu den sonstigen Bezügen, wenn der Zinszahlungszeitraum den Lohnzahlungszeitraum überschreitet, z. B. wenn bei monatlicher Lohnzahlung die Zinsbeträge vierteljährlich fällig werden.
Wird der Zinsvorteil nur zum Teil pauschaliert, weil der pauschalierungsfähige Höchstbetrag von 1.000 EUR im Kalenderjahr überschritten ist, ist bei der Ermittlung des individuell zu versteuernden Zinsvorteils der Teilbetrag des Darlehens außer Ansatz zu lassen, für den die Zinsvorteile pauschal versteuert wurden.
Die Pauschalierung ist beim Betriebsstättenfinanzamt zu beantragen.
Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG mit 30 %
Zinsvorteile können auch mit einem festen Pauschsteuersatz von 30 % versteuert werden. Zu beachten ist in diesem Fall, dass die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 30 % nur einheitlich für alle Sachzuwendungen, die nach der allgemeinen Bewertungsregelung bewertet werden, durchgeführt werden kann.
Ein Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt ist für Arbeitgeberdarlehen nicht erforderlich.
Arbeitgeberdarlehen in der Sozialversicherung
Arbeitgeberdarlehen gelten nicht als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Da das Darlehen auf Rückzahlung ausgerichtet ist, verbleibt im Hinblick auf den Darlehensbetrag kein geldwerter Vorteil. Dieser ist lediglich für den Zinsvorteil des Arbeitnehmers gegeben.
Die sich bei einem zinslosen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen ergebenden Zinsersparnisse stellen unter bestimmten Rahmenbedingungen allerdings beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Die Höhe des geldwerten Vorteils ist hierbei entscheidend.
Die steuerrechtlichen Besonderheiten bei Mitarbeitern von Finanzunternehmen gelten auch für den Bereich der Sozialversicherung. In Höhe des zu berücksichtigenden Steuerfreibetrags von 1.080 EUR stellt der geldwerte Vorteil auch kein Arbeitsentgelt dar.
Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer ein Darlehen bei einer Bank aufnimmt, der Arbeitgeber jedoch zum Teil oder vollständig die für das Darlehen zu entrichteten Zinsen übernimmt, handelt es sich um einen Zinszuschuss, der stets in vollem Umfang zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers gehört.
Achtung: Verzichtet der Arbeitgeber auf die Rückzahlung des Darlehens, gehört das Darlehen in Höhe des erlassenen Betrags als einmalige Einnahme zum beitragspflichtigen Entgelt.