§ 4 UStG
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
Das Umsatzsteuergesetz (UStG) definiert in § 4 Ausnahmen von der grundsätzlichen Umsatzsteuerpflicht für bestimmte Bereiche und Tätigkeiten.
Dabei wird zwischen echten und unechten Steuerbefreiungen unterschieden, wobei die echte Steuerbefreiung zum Vorsteuerabzug berechtigt, die unechte Steuerbefreiung hingegen nicht.
§ 4 UStG – Umsatzsteuerbefreiung
Wer in Deutschland ein Unternehmen betreibt oder selbstständig ist, muss grundsätzlich Umsatzsteuer zahlen. Allerdings gibt es Ausnahmen von dieser Regelung. Das Umsatzsteuergesetz (UStG) beinhaltet genaue Vorgaben dafür, welche Umsätze von der Umsatzsteuerbefreiung erfasst werden. Alles dazu ist in § 4 UStG geregelt. Erfahren Sie hier, wann Umsätze steuerfrei nach § 4 UStG sind.
Die Definition von Paragraph 4 im UStG
Das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) regelt die Besteuerung aller steuerpflichtigen Umsätze. Das gilt im Grunde für alle Umsätze von Selbstständigen und Unternehmen. Grundsätzlich müssen alle unternehmerischen Lieferungen und Leistungen mit Umsatzsteuer belegt werden. Unternehmen sind verpflichtet, die Umsatzsteuer auf Rechnungen auszuweisen und diese auf den Verkaufsbetrag aufzuschlagen.
Die vereinnahmte Umsatzsteuer wird an das Finanzamt abgeführt und kann später für Eingangsrechnungen als Vorsteuer zurückerstattet werden. Das erfolgt im Rahmen der monatlichen oder quartalsweisen Umsatzsteueranmeldung.
In Deutschland gibt es grundsätzlich zwei Umsatzsteuersätze: Den regulären Umsatzsteuersatz von 19 Prozent und den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent. Welcher Steuersatz angewendet wird, hängt von der Art der angebotenen Waren oder Dienstleistungen ab.
Paragraph 4 im UStG listet die Ausnahmefälle auf, in denen keine Umsatzsteuer erhoben wird.
Diese Umsatzsteuerbefreiungen sind an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Ziel der Freistellung von der Umsatzsteuer ist es, bestimmte gesellschaftliche und wirtschaftliche Bereiche zu fördern. Konkret sollen sie beispielsweise verhindern, dass Selbstständige und Unternehmen durch Umsatzsteuerzahlungen in finanzielle Schwierigkeiten geraten.
Ein weiterer Zweck der Befreiung ist die Vermeidung von Doppelbesteuerungen, insbesondere bei grenzüberschreitenden Geschäften.
Insgesamt umfasst § 4 UStG 29 Tatbestände, die eine Umsatzsteuerbefreiung ermöglichen. Teilweise sind diese Tatbestände in Untertatbestände untergegliedert.
Zu den wesentlichen Befreiungen zählen unter anderem bestimmte medizinische Leistungen, Bildungsangebote und kulturelle Dienstleistungen.
Für Kleinunternehmer:innen gelten spezielle Regelungen, die in § 19 UStG beschrieben sind.
§ 5 UStG erläutert zudem die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr, basierend auf den Regelungen in § 4 UStG.
Tipp: Verbuchung in Lexware Office
Geschäftsfälle der Umsatzsteuerbefreiung gemäß §4 UStG, für die der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, können Sie mit Lexware Office leider nicht korrekt buchen. Somit fließen diese auch nicht korrekt in Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung ein.
Ggf. können Sie die Rechnung „normal“ ohne Steuer erstellen und nutzen innerhalb der Rechnungserstellung eine Freitextposition, um den Steuerbefreiungsgrund abzubilden. Dieser Vorgang müsste jedoch außerhalb von Lexware Office seitens Ihrer Steuerberatung umgebucht werden.
Entsprechend ist auch eine Aufteilung der Vorsteuern nach unterschiedlichen Steuerbefreiungsgründen nicht möglich.
Für wen gilt die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 UStG?
Laut § 1 Absatz 1 UStG unterliegen alle entgeltlichen Lieferungen und Leistungen eines Unternehmens der Umsatzsteuerpflicht. Das schließt alle Formen der Selbstständigkeit und unternehmerischen Tätigkeit mit ein. Die Regelung gilt also auch für Freiberufler:innen und Freelancer:innen. Unabhängig davon, ob ein Gewerbe angemeldet wird oder nicht, gilt also die Umsatzsteuerpflicht.
Umsatzsteuerlich kommt es zudem nicht auf die Gewinnerzielungsabsicht an, sondern darauf, ob eine nachhaltige Einnahmeerzielungsabsicht besteht. Vorsicht ist hier etwa bei ertragsteuerlicher Liebhaberei geboten.
Leistungen und Lieferungen umfassen alle Dienstleistungen und Warenleistungen. Das Angebot selbst ist also nicht entscheidend dafür, ob Umsatzsteuer ausgeschrieben werden muss. Allerdings hat das Angebot Einfluss auf den Umsatzsteuersatz.
Umsatzsteuerpflicht und Steuersätze
- Voller Steuersatz (19 %): Dieser Steuersatz gilt für die meisten Produkte und Dienstleistungen.
- Ermäßigter Steuersatz (7 %): Dieser Steuersatz gilt für Produkte und Dienstleistungen des Grundbedarfs, wie Lebensmittel (z. B. Brot, Butter, Milch), bestimmte Sport- und Kulturangebote sowie den Personennahverkehr.
Beispiele
- Voller Steuersatz (19 %): Brillen.
- Ermäßigter Steuersatz (7 %): Trüffel, Wachteleier, Hörgeräte
Hier können Sie mehr Grundlegendes zur Umsatzsteuer nachlesen.
Hinzu kommen außerdem noch Produkte und Dienstleistungen, die grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit sind. Das sind z.B. alle Leistungen im medizinischen Bereich. Das gilt unter anderem für Ärzte und Ärztinnen, Psychotherapeut:innen Heilpraktiker:innen oder Physiotherapeut:innen.
Die Umsatzsteuerbefreiung gilt aber längst nicht für alle freien Berufe. Architekt:innen, Steuerberater:innen oder Wirtschaftsprüfer:innen beispielsweise unterliegen der Umsatzsteuerpflicht.
Umsatzsteuerfreie Tätigkeiten
In § 4 UStG werden Wirtschaftsbereiche und Berufe aufgeführt, die von der Umsatzsteuer befreit sind.
Dazu gehören unter anderem diese Bereiche:
- Finanzdienstleistungen
- Grundstückshandel
- Luftfahrt
- Seeschifffahrt
- Rennwetten
- Lotterien
- Versicherungsleistungen
- Ärzt:innen
- Zahnärzt:innen
- Heilpraktiker:innen
- Physiotherapeut:innen
- Psychotherapeut:innen
- Hebammen
- Tierärzt:innen
- Masseur:innen
- allgemeine medizinische Berufe
- Krankenhäuser
- Altenheime
- Pflegeheime und
- Leistungen der allgemeinen Wohlfahrtspflege
Die Steuerbefreiungen folgen nicht immer einer eindeutigen Logik, die auf das Steuerrecht bezogen werden kann. Es kann sich dabei um Subventionen handeln, die für die Inanspruchnahme von Tätigkeiten gedacht sind, die als gesellschaftlich sinnvoll erachtet werden.
Es gibt aber auch Umsatzsteuerbefreiungen, die aus Lobbypolitik hervorgehen.
Unterschieden werden kann zwischen einer generellen Steuerbefreiung und einer Steuerbefreiung, die vom Einzelfall abhängig ist.
Die generelle Steuerbefreiung gilt für:
- Heilbehandlungen innerhalb der Humanmedizin
- ehrenamtliche Tätigkeiten
- Leistungen in der Jugendarbeit und Jugendhilfe
- Betreuungs- und Pflegeleistungen sowie
- Umsätze aus Bausparkassen- und Versicherungsvertretungen und von Versicherungsmakler:innen
Die einzelfallabhängige Steuerbefreiung gilt für:
- Lehrkräfte für berufs- und prüfungsvorbereitenden Unterricht
- Museumsführer:innen, wenn diese als Gästeführer:innen im Auftrag des Museums tätig sind und dieses nur in deren Begleitung betreten werden darf
- Berufe der darstellenden Kunst wie Bühnenregisseur:innen und Tänzer:innen
- Musikgruppen und Solomusiker:innen sowie
- Musikclubs wie beispielsweise Jazzclubs
Bei den Einzelfällen ist das grundlegende Argument, dass öffentliche Bildung und Kultur von der Umsatzsteuer befreit sein sollen. In § 4 UStG ist unter Absatz 20a festgelegt, welche Kultureinrichtungen grundsätzlich steuerbefreit sind:
- Theater
- Orchester
- Kammermusikensembles
- Chöre
- Museen
- botanische Gärten
- zoologische Gärten
- Tierparks
- Archive
- Büchereien
- Denkmäler und
- Bau- und Gartenbaukunst
Innerhalb dieser Einrichtungen sind auch die Leistungen von Selbstständigen und Unternehmen von der Umsatzsteuer befreit, sofern diese ebenfalls die kulturellen Aufgaben wie die Einrichtung selbst erfüllen. Natürlich muss der Handwerksbetrieb, der das Theater renoviert, weiterhin Umsatzsteuer ausweisen. Der Orchesterdirigent hingegen muss das nicht.
Die Steuerbefreiung kann aber von weiteren Bedingungen abhängen, die individuell betrachtet werden.
Vorsteuer
Im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung machen Sie den Vorsteuerabzug geltend. Als umsatzsteuerpflichtige:r Unternehmer:in müssen Sie monatlich oder vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einreichen.
Dabei werden die abzuführenden Umsatzsteuerbeträge mit den erfassten Vorsteuerbeträgen (aus den Rechnungen Ihrer Lieferanten) verrechnet.
Die Bedeutung von § 4 UStG für Kleinunternehmen
Bei der Unternehmensgründung können Sie unter bestimmten Umständen die Umsatzsteuerbefreiung automatisch in Anspruch nehmen, indem Sie im steuerlichen Erfassungsbogen die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG wählen.
Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung
- Umsatz im laufenden Geschäftsjahr: maximal 22.000 Euro
- Umsatz im folgenden Geschäftsjahr: voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro
Kleinunternehmerregelung und § 4 UStG
Die Regelungen der Kleinunternehmerregelung finden sich in § 19 UStG, während § 4 UStG für die Umsatzsteuerbefreiung bestimmter Berufsgruppen gilt. Kleinunternehmer:innen sind von der Umsatzsteuerpflicht befreit, solange sie die genannten Umsatzgrenzen nicht überschreiten.
Bindungsfrist:
- Die Entscheidung für die Kleinunternehmerregelung ist für fünf Jahre bindend.
Finanzamt und Umsatzprognose:
- Einschätzung des Umsatzes: Überschreiten Sie die Umsatzgrenze von 22.000 Euro in einem Jahr, schätzt das Finanzamt, dass dies regelmäßig passieren wird. Die Befreiung kann dann entfallen, und die Regelungen des § 4 UStG greifen.
- Nachzahlung: Übersteigen Sie die Umsatzgrenze von 50.000 Euro trotz Kleinunternehmerregelung, müssen Sie die entsprechende Umsatzsteuer nachzahlen, was teuer werden kann.
Empfehlung:
- Aufgabe der Kleinunternehmerregelung: Es kann sinnvoll sein, die Kleinunternehmerregelung frühzeitig aufzugeben und die Regelungen des § 4 UStG zu beachten.
- Unternehmen mit hohen Ausgaben: Für solche Unternehmen ist die Kleinunternehmerregelung weniger vorteilhaft, da keine Umsatzsteuer ausgewiesen und keine Vorsteuer geltend gemacht werden kann.
Insgesamt sollten Kleinunternehmer:innen sorgfältig abwägen, ob die Kleinunternehmerregelung für sie sinnvoll ist, oder ob sie besser frühzeitig auf die Regelungen des § 4 UStG umsteigen.
Die Steuerbefreiung nach § 4 UStG
§ 4 UStG behandelt die Umsatzsteuerbefreiungen für Lieferungen und sonstige Leistungen. Grundsätzlich bezieht sich das auf Leistungen und Lieferungen, die zwar steuerbar sind, aber nicht steuerpflichtig sind. Es handelt sich also auf gewisse Weise um Ausnahmeregelungen.
Bei der Steuerbefreiung wird zwischen zwei Arten unterschieden: der echten und der unechten Steuerbefreiung.
Echte Steuerbefreiung
Umsätze, die einer echten Steuerbefreiung nach § 4 UStG unterliegen, berechtigen zum Vorsteuerabzug.
Hierzu gehören verschiedene Bereiche wie
- Ausfuhrlieferungen in Länder außerhalb der EU,
- innergemeinschaftliche Lieferungen innerhalb der EU,
- Beförderungsleistungen in Länder außerhalb der EU,
- bestimmte Finanzdienstleistungen und Luft- und Seefrachtbeförderungen.
Die genaue Aufzählung dieser steuerfreien Umsätze ist in § 4 UStG enthalten. Für die genannten Umsätze besteht die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.
Unechte Steuerbefreiung
Hier sind einige wichtige Informationen zu unechten Steuerbefreiungen und ihrem Einfluss auf den Vorsteuerabzug:
Von den unechten Steuerbefreiungen sind verschiedene Umsatzarten betroffen, darunter der Verkauf von Grundstücken, Umsätze aus Glücksspielen, Versicherungsleistungen, sowie Vermietung und Verpachtung von Grundstücken.
Auch Leistungen aus Wohnungseigentümergemeinschaften, Behandlungen in der Humanmedizin, medizinische Dienste, Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Umsätze im Bildungsbereich fallen darunter.
Für diese Umsätze ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich ausgeschlossen.
Die Vor- und Nachteile der Umsatzsteuerbefreiung
Die Vorteile
- Weniger Bürokratie: Die Befreiung von der Umsatzsteuer spart den Aufwand für die Umsatzsteuervoranmeldung, was Ihnen viel Zeit erspart.
- Geringere Preise: Ohne Umsatzsteuer sind Ihre Preise niedriger, was Ihnen einen Preisvorteil gegenüber der Konkurrenz verschafft, vor allem wenn Sie viele Privatkunden haben.
- Kostenersparnis: Sie brauchen für umsatzsteuerliche Themen keine Beratung beispielsweise durch eine:n Steuerberater:in in Anspruch nehmen, was zusätzliche Kosten spart.
- Einfachere Buchhaltung: Weniger komplexe Aufzeichnungen und Dokumentationen sind notwendig, was die Buchhaltung vereinfacht.
Die Nachteile
- Eingeschränkte Wachstumschancen: Sobald Ihr Umsatz die Kleinunternehmergrenze überschreitet, sind Sie wieder umsatzsteuerpflichtig.
- Transparenzpflicht: Sie müssen Ihren Kund:innen offenlegen, dass Sie die Kleinunternehmerregelung anwenden. Dies muss auf der Rechnung vermerkt sein.
- Kein Vorsteuerabzug: Als Kleinunternehmer:in können Sie keine Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen, was Ihre Investitionskosten erhöhen könnte.
- Weniger attraktiv für Geschäftskunden: Ihre Geschäftskunden können keinen Vorsteuerabzug von Ihren Rechnungen nutzen, was Sie weniger attraktiv für diese Zielgruppe machen könnte.
Wann ist eine Umsatzsteuerbefreiung sinnvoll?
Die Entscheidung für oder gegen eine Umsatzsteuerbefreiung hängt von der Art Ihres Unternehmens ab. Sie kommt für Kleinunternehmen infrage und gilt nur für bestimmte, nach § 4 UStG steuerfreie Umsätze sowie für die in § 9 UStG beschriebenen Fälle.
Die Umsatzsteuerbefreiung ist mit geringerem Verwaltungsaufwand verbunden und empfiehlt sich insbesondere in folgenden Fällen:
- Überwiegend private Kund:innen: Wenn Ihre Kund:innen hauptsächlich Privatverbraucher:innen sind, profitieren diese direkt von den günstigeren Preisen.
- Geringer Investitionsbedarf: Wenn Ihr Unternehmen nur geringe Investitionen und Anschaffungen erfordert, sind Ihre Vorsteuerzahlungen niedrig, und der Verzicht auf den Vorsteuerabzug hat weniger Auswirkungen.
Einschränkungen
- Geschäftskunden: Der Vorteil der niedrigeren Preise entfällt bei umsatzsteuerpflichtigen Geschäftskund:innen, da diese keinen Vorsteuerabzug von Ihren Rechnungen nutzen können.
Fazit
Eine Umsatzsteuerbefreiung ist besonders sinnvoll für Kleinunternehmer:innen mit überwiegend privaten Kund:innen und geringen Investitionen. Sie reduziert den Verwaltungsaufwand und ermöglicht günstigere Preise für Privatkund:innen. Jedoch sollten Sie die Nachteile für Geschäftskund:innen beachten.
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