§ 13b UStG

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    Das Wichtigste in Kürze

    Der § 13b UStG regelt, dass bei bestimmten Geschäften die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht. Dieses Reverse-Charge-Verfahren kommt vor allem bei Geschäften über Landesgrenzen hinweg zum Einsatz. Es betrifft unter anderem Bauleistungen, Emissionshandel, Entsorgung von Produktionsabfällen und Leistungen aus dem Ausland. Die Umsatzsteuer wird dabei nicht auf der Rechnung ausgewiesen, sondern vom Leistungsempfänger an das Finanzamt gezahlt. Es gelten spezielle Regelungen und Pflichtangaben für Rechnungen im Reverse-Charge-Verfahren.

    § 13b UStG – Die Steuerschuld von Leistungsempfängern

    Die Steuerschuld an Lieferungen und Leistungen kann bei Geschäften, die über Landesgrenzen hinausgehen, auf den oder die Leistungsempfänger:in übergehen. Das ist in § 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) so festgelegt. Dieser § 13b UStG wurde im Jahr 2001 im Rahmen des Steueränderungsgesetzes bei einer Überarbeitung des UStG hinzugefügt und bis heute immer erweitert. Was Sie zu diesem Gesetz wissen müssen, erfahren Sie in diesem Artikel.

    § 13b UStG einfach erklärt

    Im Umsatzsteuergesetz regelt § 13 die Umsatzsteuerabgaben im Detail. § 13b ist eine Erweiterung und bezieht sich auf Sonderfälle für die Umsatzsteuerabgaben. Beispiele für § 13b UStG sind die Lieferung von Gold, der Emissionshandel oder auch Leistungen aus dem Ausland. Durch die Übertragung der Steuerschuld auf den oder die Leistungsempfänger:in wird die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausgestellt.

    Grundsätzlich gilt, dass alle Unternehmer:innen und Selbstständigen bei Geschäften im Inland zur Abgabe von Umsatzsteuer verpflichtet sind. Einzige Ausnahmen sind die freien Berufe und Kleinunternehmen.

    Auf ausgestellte Rechnungen wird die Umsatzsteuer ausgewiesen. Die Umsatzsteuer wird als Vorsteuer an das Finanzamt gezahlt und kann später zurückgeholt werden. Dafür wird regelmäßig eine Umsatzsteuererklärung erstellt.

    Allerdings gibt es bei bestimmten Geschäften eine Umkehrung der Steuerschuld. Das bedeutet, dass nicht mehr der oder die Leistungserbringer:in für die Anmeldung der Vorsteuer verantwortlich ist, sondern der oder die Leistungsempfänger:in.

    Man spricht dabei auch vom Reverse-Charge-Verfahren. Es kommt vor allem bei Geschäften über die Landesgrenzen hinaus zum Tragen. Aber auch beispielsweise im Baugewerbe.

    Beispiele für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens sind diese:

    • Bauleistungen als Subunternehmen
    • Emissionshandel
    • Entsorgung von Produktionsabfällen
    • Gebäudereinigungen als Subunternehmen
    • Goldhandel
    • Grundstücksverkauf an andere Unternehmen
    • Lieferungen von bestimmten elektronischen Geräten
    • Leistungen, die von ausländischen Unternehmen bezogen werden

    Die Regelungen für diese Steuerumkehr und somit die Steuerschuldnerschaft der Leistungsempfänger:innen sind in § 13b UStG festgelegt.

    Grundsätzliche Regelungen für die Umsatzsteuer

    Alle Lieferungen und Leistungen von Unternehmen, die im Inland gegen ein Entgelt getätigt werden, sind umsatzsteuerpflichtig. Unternehmen müssen also von ihren Kund:innen Umsatzsteuer einfordern, indem sie diese auf der Rechnung ausweisen. Außerdem muss die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden.

    Die Höhe der Umsatzsteuer kann variieren. Auf die meisten Produkte wird ein Steuersatz von 19 Prozent angewendet. Es gibt aber auch den geminderten Steuersatz von 7 Prozent für beispielsweise Lebensmittel und Produkte, die als die Kultur oder die Bildung fördernd eingestuft werden. Im landwirtschaftlichen Bereich gibt es zudem einen Steuersatz von 10,7 Prozent und bei Forsterzeugnissen 5,5 Prozent.

    Die Umsatzsteuer wird als Vorsteuer an das Finanzamt gezahlt. Dafür muss der Voranmeldezeitraum eingehalten werden, den das Finanzamt vorgibt. Dieser kann monatlich oder quartalsweise oder auch einmal im Jahr eintreten.

    Das Prinzip dahinter ist simpel: Die Umsatzsteuer auf der Rechnung wird von Ihren Kund:innen an Sie gezahlt. Sie überführen diese als Vorsteuer an das Finanzamt. Nach Erstellung der Umsatzsteuererklärung wird die Differenz zwischen gezahlter Vorsteuer und tatsächlich erhaltener Umsatzsteuer ausgeglichen.

    So machen es alle Unternehmer:innen und Selbstständige nicht nur in Deutschland, sondern weltweit in vielen Ländern. Ausnahmen sind in Deutschland nur Selbstständige, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und Freiberufe, die von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind.

    Steuerschuldumkehr / Reverse-Charge-Verfahren

    Das Reverse-Charge-Verfahren

    Beim Reverse-Charge-Verfahren wird das Prinzip der Umsatzsteuer und Vorsteuer allerdings umgekehrt. Das ist so in § 13b des Umsatzsteuergesetzes geregelt. Demnach muss also nicht immer das Unternehmen, das ein Produkt verkauft oder eine Leistung erbringt, die Umsatzsteuer ausweisen und als Vorsteuer an das Finanzamt abführen.

    Stattdessen muss der Kunde beziehungsweise die Kundin dann die Umsatzsteuer für das erhaltene Produkt oder die erhaltene Leistung ausweisen und an das Finanzamt überführen.

    Dabei ist es vor allem wichtig, zu beachten, dass unterschiedliche Finanzämter oder bei Auslandsgeschäften sogar andere Finanzministerien zuständig sind. Die Vorsteuer geht immer an das Finanzamt, das für den oder die Steuerschuldner:in zuständig ist. Bei Auslandsgeschäften geht die Steuerschuld also von Deutschland in ein anderes Land über.

    Die Idee dahinter ist, die Geschäfte über die Landesgrenzen hinaus zu vereinfachen und vor allem den bürokratischen Aufwand für Unternehmen zu verringern. Ohne die Steuerumkehr müssten Selbstständige nämlich die Umsatzsteuer, die aus einem anderen Land kommt, in einer separaten Umsatzsteuererklärung geltend machen. Wenn dann Geschäfte in mehreren Ländern stattfinden, käme man gar nicht mehr zu was anderem, vor lauter Umsatzsteuererklärungen, die man aufstellen müsste.

    Für Leistungen ins Gemeinschaftsgebiet muss eine zusammenfassende Meldung erstellt werden, in der diese Leistungen aufgeführt werden. Diese zusammenfassende Meldung nutzt das Finanzamt, um die Angaben mit denen aus anderen zusammenfassenden Meldungen und Vorsteueranmeldungen abzugleichen und sieht so, ob die Umsatzsteuer immer regelkonform abgeführt wurde.

    Wann ist § 13b UStG anzuwenden?

    Wie bereits erwähnt, tritt § 13b UStG in Kraft, wenn Lieferungen ins Ausland stattfinden oder bei bestimmten Leistungen im Inland. Im Umsatzsteuergesetz sind die maßgeblichen Umsätze aufgeführt, bei denen § 13b anzuwenden ist.

    Das sind diese:

    Werklieferungen und sonstige Leistungen von im Ausland ansässigen Unternehmen

    Hierunter fallen vor allem Bauunternehmen, Montagefirmen und Handwerksbetriebe. Wird beispielsweise ein Bauunternehmen beauftragt, ein neues Bürogebäude zu bauen und lässt sich dafür die Fenster aus dem Ausland liefern, muss für diese Lieferung das Reverse-Charge-Verfahren angewendet werden.

    Allerdings ist das Bauunternehmen selbst hier an diese Regelung gebunden, nicht das Unternehmen, das den Auftrag für den Bürobau ausgestellt hat. Würde aber der oder die Auftragsteller:in für den Bau des Büros ein Unternehmen aus dem Ausland beauftragen, müsste sie das Reverse-Charge-Verfahren anwenden.

    Absatz von Bauleistungen nach § 13b Absatz 2 UStG

    Unter Bauleistungen fallen Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken. Das bedeutet, dass eine wesentliche Veränderung an einem Gebäude vorgenommen werden muss, damit eine Bauleistung vorliegt.

    Das kann beispielsweise bei einer Renovierung das Verlegen des Teppichbodens sein oder der Einbau neuer Fenster.

    Ein Sonderfall können hier Lieferungen von Einrichtungsgegenständen oder auch Maschinen sein, aber nur dann, wenn diese auch eingebaut und montiert werden. Übernimmt ein anderes Unternehmen Einbau und Montage, wird die Lieferung normal versteuert.

    Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte nach § 13b Absatz 3a UStG

    Die Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte bezieht sich auf die jeweiligen Energien.

    Das Reverse-Charge-Verfahren findet vor allem dann Anwendung, wenn die Energie an ein Unternehmen geliefert wird, das diese weiterverkauft.

    Gebäudereinigungen nach § 13b Absatz 5 UStG

    Bei Gebäudereinigungen im Inland greift das Reverse-Charge-Verfahren nur dann, wenn der oder die Auftraggeber:in selbst Unternehmer:in ist und ähnliche Leistungen erbringt.

    Wichtig ist hier auch, was zur Gebäudereinigung zählt und was nicht.

    Die Gebäudereinigung beinhaltet unter anderem:

    • Reinigung und Nachbehandlung von Gebäuden und Gebäudeteilen
    • Hausfassadenreinigung
    • Fensterreinigung
    • Reinigung von Dachrinnen und Fallrohren
    • Bauendreinigung
    • Reinigung von haustechnischen Anlagen, sofern es keine Wartung beinhaltet
    • Hausmeisterdienste, wenn diese Gebäudereinigungen beinhalten

    Nicht zur Gebäudereinigung gehören:

    • Schornsteinreinigung
    • Schädlingsbekämpfung
    • Winterdienst
    • Reinigung von Inventar, Möbeln, Teppichen etc.

    Lieferungen von Gold nach § 13b Absatz 6 UStG

    Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel kehren die Steuerschuld um.

    In diesem Fall muss beachtet werden, dass eine Lieferung auch dann vorliegt, wenn das entsprechende Gold nur den Besitzer oder die Besitzerin wechselt, aber am selben Ort verbleibt. Beispielsweise einem Banktresor.

    Der entsprechende Wert des Goldes wird dann als Geldbetrag auf ein Konto überwiesen, was als Lieferung gilt.

    Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen nach § 13b Absatz 7 UStG

    Bei Lieferungen bestimmter elektronischer Geräte muss ebenfalls das Reverse-Charge-Verfahren beachtet werden.

    Wichtig ist hier die Definition der Mobilfunkgeräte. Dazu zählen in erste Linie Geräte, die der Telekommunikation dienen. Also Handys beziehungsweise Smartphones. Navigationsgeräte, mp3-Player oder Mini-Computer gehören nicht dazu.

    Schaltkreise sind unter anderem Mikroprozessoren und CPUs.

    Zu beachten ist hier noch, dass bei einer Lieferung mit mehreren Komponenten ebenfalls das Reverse-Charge-Verfahren angewendet werden muss, wenn eine der hier aufgeführten Komponenten den Hauptteil der Lieferung ausmacht.

    Die Rechnung nach bei § 13b UStG

    Egal ob Reverse-Charge-Verfahren oder die normale Versteuerung, Unternehmen müssen eine Rechnung für ihre Leistungen ausstellen.

    Bei Rechnungen, die nach § 13b UStG erstellt werden, gibt es aber Fehler, die immer wieder vorkommen, aber verhindert werden sollten.

    Die Umsatzsteuer muss nicht auf der Rechnung ausgewiesen werden, wenn sich die Umsatzsteuerlast umkehrt. Schließlich muss der Empfänger beziehungsweise die Empfängerin die Umsatzsteuer ausweisen und nicht der oder die Rechnungssteller:in.

    Das ist wichtig, denn wird die Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen, muss diese auch abgeführt werden.

    Gleichzeitig muss in der eigenen Buchhaltung also darauf geachtet werden, die Umsatzsteuer nicht auch selbst geltend zu machen. Ansonsten würde die Vorsteuer doppelt bei den Finanzämtern geltend gemacht, was spätestens bei der zusammenfassenden Rechnung zu unnötigem Chaos führen würde.

    Die Rechnung muss einen Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuld enthalten. Dieser Hinweis sollte bei Geschäften im Ausland im besten Fall in der jeweiligen Landessprache verfasst werden. Nicht jeder spricht Deutsch und man selbst will ja auch verstehen, was auf den Rechnungen steht, die man bekommt.

    Obwohl man selbst mit der Umsatzsteuer auf der Rechnung dann nicht mehr viel zu tun hat, darf auf der Rechnung die eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht fehlen.

    Darüber hinaus gelten für Rechnungen im Reverse-Charge-Verfahren die gleichen Pflichtangaben wie bei jeder anderen Rechnung auch. Diese sind:

    • Name und Anschrift des oder der Rechnungsersteller:in
    • Name und Anschrift des oder der Rechnungsempfänger:in
    • Datum der Rechnungserstellung
    • Der Nettobetrag für die Lieferung
    • Steuernummer des oder der Rechnungserstellung oder alternativ die Umsatzsteuer-ID
    • Datum des Liefer- oder Leistungszeitraums bzw. Datum der Lieferung oder Leistung

    FAQ § 13b UStG

    1. Was regelt der § 13b UStG?

    Der § 13b UStG regelt die Übertragung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger bei bestimmten Geschäften, insbesondere bei grenzüberschreitenden Transaktionen.

    Das Reverse-Charge-Verfahren kommt unter anderem bei Bauleistungen, Emissionshandel, Entsorgung von Produktionsabfällen und Leistungen aus dem Ausland zum Einsatz.

    Die Umsatzsteuer wird beim Reverse-Charge-Verfahren nicht auf der Rechnung ausgewiesen, da die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht. Dieser ist für die Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt verantwortlich.

    Auf einer Rechnung im Reverse-Charge-Verfahren müssen die üblichen Pflichtangaben wie Name und Anschrift des Rechnungserstellers und -empfängers, Datum der Rechnungserstellung, Nettobetrag für die Lieferung sowie die Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID enthalten sein. Zudem sollte ein Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuld angegeben werden.

    Das Reverse-Charge-Verfahren wird angewendet, um den bürokratischen Aufwand für Unternehmen bei grenzüberschreitenden Geschäften zu verringern. Es ermöglicht eine Vereinfachung der Umsatzsteuerabgaben, da der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer direkt an das Finanzamt zahlt und nicht der Leistungserbringer.

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