Registrierungspflicht nach dem Geldwäschegesetz zum 1.1.2024 für Güterhändler/Verkäufer von Luxusgütern

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    Das Geldwäschegesetz (GwG) soll primär gewährleisten, dass bestimmte finanzielle Transaktionen nicht dazu genutzt werden, Mittel in illegale Bereiche wie den Terrorismus zu verschieben. Zum 1.1.2024 kommt eine neue Registrierungspflicht auf die nach diesem Gesetz Verpflichteten zu.

    Autor:in: Lexware Office Redaktion

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    Wichtig ist diese gesetzliche Neuerung besonders für Verkäufer:innen von (Luxus)-Gütern. Diese werden im GwG als Güterhändler in die Pflicht genommen. Hier mag sich die/der eine oder andere bisher nicht bewusst gewesen sein, als verpflichtet im GwG geführt zu werden.

    Was sieht die Gesetzesänderung vor?

    Wer als Verpflichteter im Sinne des GwG gilt, muss sich zum 1.1.2024 im elektronischen Meldeportal „goAML Web“ registrieren. Geführt wird das Portal von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU). Die Pflicht zur Registrierung wird mit der aktuellen Gesetzesänderung unabhängig von der Pflicht zur Verdachtsmeldung.

    Das Meldeportal wird genutzt, um den Behörden Verdachtsfälle anzuzeigen. Im Hintergrund stehen dabei die speziellen Sorgfaltspflichten, die man Verpflichteten nach dem GwG auferlegt. Sie haben besondere Pflichten gegenüber ihren Kund: innen und müssen bei finanziellen Transaktionen ein Risikomanagement betreiben.

    Verdachtsfälle konnte schon bisher nur melden, wer sich vorher in dem Portal registriert hat. Mit der Registrierungspflicht zum 1.1.2024 im Portal, unabhängig von einem konkreten Verdachtsfall, erweitert der Gesetzgeber den Pflichtenkreis für die vom GwG erfassten Personen und Unternehmen nochmals.

    Wer ist Verpflichteter nach dem GwG und muss sich registrieren?

    Das Geldwäschegesetz richtet sich nicht nur an Unternehmen und Personen im Umfeld von Kapitalanlagen und typischen finanziellen Transaktionen. Die Adressaten werden im Gesetz als Verpflichtete bezeichnet und umfassen auch:

    • Einige Kapital- und Finanzdienstleister wie Finanzanlagenvermittler
    • Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler, wenn diese Lebensversicherungen, Unfallversicherungen mit
      Prämienrückgewähr, Kapitalisierungsprodukte oder bestimmte Darlehen anbieten
    • Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare und bestimmte Rechtsbeistände
    • Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Lohnsteuerhilfevereine
    • Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder
    • Immobilienmakler (Nr. 14)
    • Veranstalter sowie Vermittler von Glücksspielen
    • Güterhändler, Kunstvermittler und -lagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt

    Die Definition der Güterhändler als Verpflichtete im Sinne des GwG ist dabei besonders breit gefasst: Angesprochen sind Verkäufer, die gewerblich veräußern oder verkaufen. Weitere Umstände wie die Rechtsform sind dabei unerheblich.

    Wer sollte jetzt aufmerksam werden?

    Vielfach haben sich bisher gerade Verkäufer:innen von Luxusgütern nicht immer von den Verpflichtungen des GwG angesprochen gefühlt. Jeder, der gewerblich in diesen Bereichen aufgestellt ist, sollte sich spätestens jetzt fragen, ob er ein Verpflichteter im Sinne des GwG ist. Im Zweifelsfall gilt die Registrierungspflicht ab 1.1.2024 für Luxusgüterverkäufer:innen im gewerblichen Bereich ohne Ausnahme.

    Welche Folgen hat eine unterlassene Registrierung?

    In der nächsten Zeit hat eine unterlassene Registrierung noch keine Folgen. Sie gilt derzeit noch nicht als Ordnungswidrigkeit. Damit sind auch keine Bußgelder vorgesehen. In weiteren Gesetzesvorhaben ist die Einführung eines Bußgeldes geplant. Bisher ist die Rede davon, zugunsten der Gruppe der Luxusgüterhändler:innen und Güterhändler:innen allgemein einen Aufschub der Registrierungspflicht bis zum 1.1.2027 zu erreichen.

    Sollte man jetzt aktiv werden?

    Wer als Güterhändler:in auch zukünftig im Sinne des GwG gesetzeskonform aufgestellt sein will, sollte bereits jetzt die Registrierung vornehmen. Sie erfolgt elektronisch über das benannte Portal. Dort finden sich weitere Informationen und Erläuterungen. Die frühzeitige Registrierung hat den großen Vorteil, bei einem Verdachtsfall vorbereitet zu sein und nicht selbst in das Ermittlungsumfeld zu geraten.

    lxlp