Verpackungsgesetz 2023: Mehrwegpflicht ist da!

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    Mehrwegverpackungen müssen ab 2023 im Angebot von Unternehmen sein, die Speiseangebote zum Mitnehmen machen. Mehrkosten dürfen Kunden nicht entstehen.

    Autor:in: Lexware Office Redaktion

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    Wer Speisen zum Mitnehmen anbietet, unterfällt ab 2023 durch eine Änderung im Verpackungsgesetz der Mehrwegpflicht. Mehrwegverpackungen sind deutlich anzubieten und dürfen nicht teurer sein als Einwegverpackungen. Kleinunternehmen genießen eine Ausnahmeregelung, müssen aber eigene Verpackungen der Kunden akzeptieren.

    Die Mehrweg Pflicht gilt ab 2023 für Speisebehälter zum Mitnehmen

    Ab 1. Januar 2023 kommen neue Verpflichtungen bei der Verpackung von Speisen auf Gastronomen, Imbisse, Bäckerei-, Konditor- und Fleischereibetriebe zu. Sie müssen Mehrwegverpackungen für die Mitnahme von Speisen bereithalten. Kleine Betriebe mit höchstens fünf Mitarbeitern werden von der Verpflichtung ausgenommen. Dafür müssen sie ihrer Kundschaft ermöglichen, eigene Verpackungen für den Transport der Speisen mitzubringen.

    Verpackungsgesetz: Mehrweg Pflicht

    Mehrwegpflicht für Speisen zum Mitnehmen im Detail

    Mehrwegverpackungen gehören künftig zur Grundausstattung von Betrieben, die Speisen außer Haus zur Mitnahme anbieten. Ab 1. Januar 2023 verpflichtet die Mehrwegpflicht zum Bereithalten dieser Behältnisse. Nur Betriebe mit weniger als fünf Mitarbeitern und einer Ladenfläche von unter 80 m² sind von der Gesetzesänderung im Verpackungsgesetz ausgenommen. Dafür sehen sich diese Unternehmen in der Pflicht, eigene Verpackungen der Käufer:innen zu akzeptieren.

    Die Mehrwegverpackungen dürfen nicht mehr kosten als die Einwegverpackungen. Den Unternehmen ist es erlaubt, Pfand auf die Rückgabe der Mehrwegbehälter zu erheben.

    Grundlage der Änderung im Verpackungsgesetz ist die europäische Einweg-Kunststoff-Richtlinie, die von allen EU-Staaten umgesetzt werden muss. Nicht zuletzt deshalb sieht die Gesetzesänderung Bußgelder bis zu 10.000 EUR bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen gegen die Mehrwegpflicht vor. Für Gastronomiebetriebe, Bäckereien, Konditoreien, Imbisse und Fleischereien ist die Einhaltung der neuen Verpackungsverpflichtung unbedingt geboten.

    Praktische Umsetzung der Mehrwegpflicht bei Speisen außer Haus

    Betroffene Unternehmen haben verschiedene Möglichkeiten, der Verpflichtung zum Angebot von Mehrwegbehältnissen nachzukommen. Nicht alle Betriebe werden in der Lage sein, eigene Behälter zu entwickeln. In Betracht kommen Behälter aus einem nachhaltigen Kunststoff oder aus Glas.

    Inzwischen gibt es eine Reihe von Anbietern, die Mehrwegbehälter mit einem Pfand-System für die gastronomischen Betriebe bereitstellen. Dabei entsteht ein Pool-Mehrwegsystem, das auch unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten attraktiv sein kann.

    Auf die Mehrwegverpackungen muss dezidiert und sichtbar für Interessierte hingewiesen werden.

    Auch die ausgenommenen Kleinbetriebe müssen die Kundschaft darauf hinweisen, dass das Essen in mitgebrachte Behälter eingefüllt werden kann. Es sind entsprechende Hygienevorschriften zu beachten.

    Wichtig ist die Einhaltung von Hygienebestimmungen beim Umgang und vor allem bei der Rücknahme von Mehrwegbehältern.

    Unternehmen sind verpflichtet, die von ihnen ausgegebenen Mehrwegbehälter wieder zurückzunehmen.

    Dürfen Gastronomiebetriebe Rabatte für Einwegverpackungen anbieten?

    Auch wenn Mehrwegverpackungen einen gewissen Aufwand für die Unternehmen darstellen, dürfen sie Einwegverpackungen für den Kunden nicht rabattieren oder deren Entscheidung für Einweg belohnen.

    lxlp