Option zur Körperschaftsbesteuerung jetzt für alle Personengesellschaften
Die Änderungen durch das Wachstumschancengesetz
Inhaltsverzeichnis
Im Jahr 2021 wurde für einen Teil von Personengesellschaften (z. B. OHG oder KG) eine Option eingeführt, um sich wie eine Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) besteuern zu lassen. Dies sollte ein wichtiger Schritt sein, um Personengesellschaften mehr Flexibilität bei der Wahl ihrer Besteuerung zu bieten. Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die Anwendbarkeit dieser Option erweitert. Doch warum wurde diese Option überhaupt eingeführt und welche Änderungen gab es im Speziellen? Das erfahren Sie in diesem Beitrag.
Unterschiede in der Besteuerung von Personen- und Kapitalgesellschaften
Die Besteuerung von Personengesellschaften erfolgt im deutschen Steuerrecht transparent. Das bedeutet, dass die Gewinne der Personengesellschaft direkt mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Gesellschafters besteuert werden, unabhängig davon, ob diese in der Gesellschaft belassen werden oder nicht. Der persönliche Steuersatz kann dabei bei bis zu 45 % liegen. Zusätzlich fällt Gewerbesteuer auf der Ebene der Personengesellschaft an, die aber (teilweise) bei der Einkommensteuer angerechnet wird.
Bei der Kapitalgesellschaft erfolgt die Besteuerung intransparent. Hier fallen 15 % Körperschaftsteuer plus Gewerbesteuer an. Dies führt auf der Ebene der Kapitalgesellschaft zu einer Steuerbelastung von rund 30 %. Schüttet der Gesellschafter sich dann Gewinne auf die private Ebene aus, fallen auf die Ausschüttung 25 % Kapitalertragsteuer (nach Belastung mit Körperschaft- und Gewerbesteuer) an.
Die Gesamtsteuerbelastung, bis auf die Ebene der Gesellschafter gerechnet, ist in beiden Fällen gleich. Doch wie man sieht, liegen die Unterschiede darin, wann und auf welcher Ebene die Steuerbelastung anfällt.
Sollte der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft die Gewinne jedoch in der Gesellschaft belassen und nicht ausschütten, dann beläuft sich die Besteuerung auf „nur“ rund 30 %.
Bei der Personengesellschaft gibt es, bis auf den sehr komplexen § 34a EStG, keine Möglichkeit, Gewinne in der Gesellschaft zu belassen und dort nicht mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuern zu müssen.
Hintergrund: Einführung der Option zur Anwendung der Körperschaftsteuer für Personengesellschaften
Um diesen Vorteil der Kapitalgesellschaften auch Personengesellschaften zugänglich zu machen, wurde die „Option zur Körperschaftsbesteuerung“ (§1a KStG) eingeführt.
Mit einem unwiderruflichen Antrag können Personengesellschaften sich wie eine Kapitalgesellschaft besteuern lassen.
Der Gedanke dahinter war, dass es für Personengesellschaften unkompliziert möglich sein soll, von der Besteuerung als Personengesellschaft zu der Besteuerung als Kapitalgesellschaft zu wechseln, ohne dafür tatsächlich zu einer Kapitalgesellschaft zu werden. Dies sollte dazu beitragen, dass Personengesellschaften flexibler agieren können und ihre steuerliche Belastung optimieren können.
Daher sollte es „nur“ einen Antrag benötigen, um diese Möglichkeit auszuüben.
Doch das ist leichter getan, als anschließend umgesetzt. Denn dieser Antrag führt dazu, dass es fiktiv zu einer rein steuerlichen Umwandlung der Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft kommt. Zivilrechtlich bleibt die Personengesellschaft als diese weiterhin bestehen. Dies ist auch grds. ohne die Auslösung von Steuern möglich.
Dieser Vorgang ist jedoch sehr komplex (aufgrund der Regelungen aus dem Umwandlungssteuergesetz) und hat diverse Voraussetzungen und Stolperfallen.
Dies macht die Option gerade für kleinere Unternehmen eher uninteressant, da der Ablauf sehr kostenintensiv ist und die Vorteile, gerade bei niedrigeren Gewinnen, nicht sehr groß sind.
Diese Option stand auch bisher nur Personenhandelsgesellschaften (z. B. OHG, KG) und Partnerschaftsgesellschaften offen. Dies schränkte die Nutzung der Option ein und machte sie für viele Personengesellschaften unzugänglich (z. B. GbR). Das waren u. a. Gründe dafür, dass das Optionsmodell seit der Einführung nur in sehr geringem Umfang genutzt wurde. Durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs und einige weitere Änderungen (im formellen Bereich und bei Spezialfällen) sollte das Optionsmodell attraktiver gemacht werden.
Erweiterung des Anwendungsbereichs des Optionsmodells: Für wen lohnt sich die Option zur Körperschaftsbesteuerung?
Durch das Wachstumschancengesetz steht die Ausübung der Option nun allen eingetragenen Personengesellschaften offen. Insbesondere GbRs profitieren von dieser Ausweitung. Allerdings müssen die GbRs in ein Register eingetragen sein.
Doch was bedeutet das?
Im Jahr 2024 wurde ein Register für die Eintragung von GbRs erschaffen. Dies ist unabhängig vom Optionsmodell geschehen und hatte zivilrechtliche Gründe. Grundsätzlich ist die Eintragung in das Register freiwillig, es besteht kein Zwang. Um jedoch das Optionsmodell nutzen zu können, ist diese Eintragung Voraussetzung. Dies führt natürlich dazu, dass es einen indirekten Zwang zur Eintragung gibt, wenn man das Optionsmodell nutzen will. Die Eintragung in das Register erfolgt über einen Notar. Anschließend trägt die GbR die Bezeichnung „eGbR“.
Das bedeutet auch, dass z. B. Erbengemeinschaften oder atypisch stille Gesellschaften die Option nicht nutzen können, da eine Eintragung in ein Register für diese Gesellschaften zivilrechtlich nicht möglich ist.
OHGs und KGs sind aufgrund Ihrer Rechtsform im Handelsregister eingetragen. Für diese Gesellschaften gibt es keine zusätzliche Erfordernis, sich in ein zusätzliches Register eintragen zu lassen. Daher ist für diese Gesellschaften die Optionsausübung ohne formelle Schritte im Vorhinein möglich.
Zu beachten ist, dass für z. B. reine Vermietungs-GbRs eine Option schon deswegen nicht sinnvoll sein kann, da diese vermögensverwaltenden Gesellschaften nicht ohne die Auslösung von meist hohen Steuern fiktiv in eine Kapitalgesellschaft im Rahmen der Option umgewandelt werden können.
Vorteile des Optionsmodells
Doch bei all den Nachteilen hat das Optionsmodell neben den steuerlichen Vorteilen auch weitere Vorteile:
- Bei Personengesellschaften ist die Gestaltung des Gesellschaftsvertrages sehr flexibel und unterliegt nicht den strengeren Regeln für Kapitalgesellschaften.
- Bei vielen Personengesellschaften gibt es keine Pflicht zur Offenlegung der Jahresabschlüsse.
- Eine Anstellung als Geschäftsführer bei der Personengesellschaft wird durch das Optionsmodell möglich. Dabei können steuerlich vorteilhafte Gehaltsbestandteile genutzt werden
- Verluste in der Anfangsphase der Personengesellschaft können erst auf privater Ebene genutzt werden und anschließend kann durch die Ausübung der Option die Besteuerung der Gewinne minimiert werden.
- Vorteile bei der Erbschaft- und Grunderwerbsteuer für Personengesellschaften bleiben bestehen, da die Option nur für die Ertragsteuern (Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) gilt.
- Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften werden mit nur 1,6 % besteuert.
Anforderungen an den Antrag
Entscheiden Sie sich für die Option zur Körperschaftsteuer, beachten Sie folgende Anforderungen bei der Antragsstellung:
- Der Antrag muss digital (via Elster) übermittelt werden.
- Er ist an das Finanzamt zu richten, das für die Einkommensfeststellung zuständig ist.
- Für Neugründungen (bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags) oder nach einem Formwechsel (bis zum Ablauf eines Monats nach
- Anmeldung des Formwechsels beim zuständigen Register) gelten besondere Fristen.
- Bei verspäteter Antragstellung gilt: Ein nach Ablauf der jeweils geltenden Frist eingereichter Antrag ist unwirksam. Zudem erfolgt keine automatische Übertragung des Antrags auf das Folgejahr durch die Finanzverwaltung. In solchen Fällen muss für das nächste Jahr ein neuer Antrag gestellt werden.
- Eine Rückoption zu einem späteren Zeitpunkt ist auf Antrag möglich und gilt als Formwechsel im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes.
Fazit zur Körperschaftsbesteuerung für Personengesellschaften
Man kann insgesamt nicht sagen, ob bei diesem Optionsmodell die Vor- oder Nachteile überwiegen. Es bleibt aber trotz der Änderungen sehr komplex und anfällig für steuerliche Stolperfallen. Daher kommt es immer auf den individuellen Einzelfall an, ob das Optionsmodell sinnvoll ist oder nicht.
Wichtig ist, keinen Antrag für das Optionsmodell voreilig zu stellen, sondern sich dafür von seinem Steuerberater beraten zu lassen und gemeinsam zu überlegen, ob dieser Antrag gestellt werden soll und welche Konsequenzen dies nach sich zieht. Nur durch eine umfassende Beratung können negative Folgen vermieden werden.