Arbeitszeiten und Pausenzeiten

Arbeits- und Pausenzeiten:
Das geht, und das nicht

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    Pausenzeiten sind naturgemäß mit anderen arbeitsrechtlichen Fragen eng verwoben, denn Arbeitspausen unterbrechen nun mal die bezahlte Tätigkeit. Sie dienen aber nicht nur dem Interesse der Angestellten. Auch Arbeitgeber:innen profitieren davon, dass regelmäßige Pausen die dauerhafte Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers sicherstellen.

    Autor:in: Carola Heine

    Kategorie: Arbeitszeit

    Das Wichtigste in Kürze

    Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) legt Pausenzeiten fest, abhängig von der Arbeitsdauer.

    Bei Arbeitszeiten von 6-9 Stunden sind mindestens 30 Minuten Pause vorgeschrieben, bei mehr als 9 Stunden sind es 45 Minuten.

    Es gibt jedoch keine genauen Vorgaben, was während der Pause getan werden darf, und Arbeitgeber können zusätzliche Pausenregelungen festlegen, solange sie praktikabel sind.

    Verstöße gegen Pausenregelungen können arbeitsrechtliche Sanktionen und Bußgelder zur Folge haben.

    Pausenzeiten im Arbeitszeitgesetz

    Zwar steht zu Pausenzeiten im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) § 4 zum Thema Ruhepausen:

    »Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.«

    Mehr steht da aber nicht.

    Nur dieser grobe Rahmen zu Pausenzeiten, in dem die Beteiligten navigieren müssen. Pausen werden nicht bezahlt, Pausenzeiten sind verpflichtend. Ab einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden muss eine Arbeitspause von mindestens 30 Minuten genommen werden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden ist eine Pause von 45 Minuten vorgeschrieben.

    Was aber genau eine Pause ist, was in dieser gemacht werden darf und was nicht, das wird nicht festgelegt. Außerdem fehlt eine klare Ansage, was Arbeitgebende ihren Angestellten in Sachen Pause vorschreiben dürfen. Kein Wunder also, dass Gerichte in schöner Regelmässigkeit damit beschäftigt werden, wenn Arbeitnehmer*innen ihre Rechte auf Pausenzeiten anders interpretieren als Chefin oder Chef.

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    Was Vorgesetze wissen sollten zu Pausenzeiten

    Nun sollte man meinen, dass Inhaber:innen und somit Führungskräfte Regeln entlang der gesetzlichen Rahmenbedingungen festlegen können und daran gibt es dann eben nichts zu rütteln. So einfach ist es aber zum Glück nicht. Denn in Branchen mit extrem hoher Arbeitslast, außergewöhnlichen Belastungen, ungewöhnlichen Arbeitszeiten und anderen aus dem ‚Rahmen‘ fallenden Bedingungen wird es immer wieder vorkommen, dass Standard-Pausenzeiten nicht ausreichend greifen. Für viele Branchen bestehen daher gesetzliche Sonderregelungen.

    Das hält die Menschen auf beiden Seiten der Pausenzeit nicht davon ab, gelegentlich skurrile Erwartungshaltungen zu pflegen. Krasse Auswüchse werden unterbunden, weil

    • Arbeitnehmer*innen immer mindestens 15 Minuten Pause am Stück machen müssen und daher nicht ihre Pausenzeiten in 5 oder weniger Minuten über den Tag zerhacken dürfen
    • Auch sonst gilt: Vorgegebene Arbeitspausen innerhalb eines bestimmten Zeitraums dürfen weder verkürzt, verlängert noch gestückelt werden und auch nicht entfallen
    • Pausenzeiten keine Bereitschaftszeiten sind und Chefs daher nicht erwarten dürfen, dass diese grundsätzlich anrufbereit am Arbeitsplatz verbracht werden müssen

    Auf welche Pausenzeiten haben Mitarbeitende einen Anspruch? Wie muss er oder sie sich während der Pausen verhalten?

    Der Anspruch folgt aus § 4 Arbeitszeitgesetz:

    • Bei einer Arbeitszeit von bis zu 6 Stunden: Kein Anspruch auf Pause
    • Bei Arbeitszeiten von mehr als sechs bis zu neun Stunden: Insgesamt 30 Minuten Pause
    • Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden: Insgesamt 45 Minuten Pause
    • Die minimale Dauer für Pausenzeiten beträgt 15 Minuten, eine kürzere Pause entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben.

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    Jugendlichen müssen im Voraus feststehende Pausenzeiten von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden und 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden gewährt werden. Als Ruhepause gilt auch hier nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.

    Der Aufenthalt während der Pausenzeiten am Arbeitsplatz darf Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen während dieser Zeit tatsächlich eingestellt ist, also die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird, siehe § 11 Abs. 1 bis 3 JArbSchG.

    Pausenzeiten und Angemessenheit

    Pausenzeiten von der Arbeitszeit müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden: Frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit.

    Die Mitarbeitenden können in den Pausenzeiten tun und lassen, was sie möchten – soweit betriebliche Abläufe nicht gestört werden. Das wiederum entscheidet in Regel Chefin oder Chef und hat das letzte Wort darüber, was geht.

    Was ist Arbeitszeit, was ist Pause?

    Pausen sind arbeitsfrei und ab einer Arbeitszeit von 6 Stunden zwingend vorgeschrieben. „Früher heimgehen“ entspricht in der Regel nicht einer Pausenzeit.

    Die Vorgaben des ArbZG zu Pausenzeiten sind gesetzliche Mindestvorgaben. Als Arbeitgeber*in bleibt es Chefinnen und Chefs unbenommen, andere Pausenregelungen – also auch längere Pausen – vorzuschreiben. Diese dürfen aber nicht vollkommen praxisfern, unpraktikabel oder unangemessen sein. Außerdem müssen Arbeitgeber*innen auch die sonstigen Vorgaben zu Arbeitszeit und Arbeitspausen im Blick behalten, etwa zur Ruhezeit (§ 5 ArbZG) zwischen zwei Arbeitstagen, die grundsätzlich bei mindestens elf Stunden liegen muss.

    »Nicht ordnungsgemäß festgelegte und eingehaltene Ruhepausen gelten als Arbeitszeit und sind als solche zu vergüten. Der Mitarbeiter muss immer rechtzeitig wissen, welche Zeit er tatsächlich für eine Erholung nutzen kann. Dazu genügt nach Bundesarbeitgericht (5 AZR 157/09, vom 16. Dezember 2009) eine „spontane“ Anordnung. Der Arbeitgeber muss diese jedoch darlegen und beweisen, insbesondere den Zugang der Anordnung.«
    Quelle: LAG Schleswig-Holstein (6 Sa 347/08, vom 14. Januar 2009)

    Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebenen Raucherpausen.

    »Ob der Chef eine Raucherpause in der Arbeitszeit erlaubt, ist unterschiedlich. Generell ist es ihm erlaubt, das zu unterbinden. Raucher stempeln sich für ihre Zigarette aus und im Anschluss ein und holen die verlorene Zeit nach.«
    Quelle: clockodo Lexikon

    Arbeitgeber müssen die Einhaltung der Pausen überwachen und die Missachtung von Pausenzeiten sogar gegebenenfalls arbeitsrechtlich sanktionieren. Bei Verstößen drohen dem Arbeitgeber sonst Bußgelder, in besonders gravierenden und vorsätzlich begangenen Fällen Strafen.

    Ebenso wie es immer Arbeitnehmende gibt, die sich an Pausenzeit-Regelungen entlanghangeln und die Regeln dehnen, gibt es auch Firmen, die aus den unbezahlten Pausen auf Umwegen noch das Optimale für sich herausholen möchten.

    Terminbuchungen für Mittagspausen – mit Vorgesetztenfalle

    Ein besonders perfides Beispiel habe ich auf dem Umweg über eine Praktikantin in einem Konzern kennengelernt, die von einem Terminvereinbarungs-Tool für die Mittagspausen erzählte. Wer nicht mutterseelenalleine essen wollte, musste rechtzeitig einchecken – was einige Führungskräfte dann für Besprechungszwecke nutzten.

    In den hierarchischen Mühlen eines Konzerns gefangen bleibt nicht viel, als höfliche Miene zu einem solch pausenqualitätsmindernden Spielchen zu machen – oder mittags immer nur noch spazieren zugehen, mit Lunchbox to go. Kleinere Firmen und Start-ups haben glücklicherweise viel bessere, weil überschaubarere Möglichkeiten:

    Wer als Vorgesetzte*r die Mittagspausen nutzen möchte, um ein Team besser zusammenzuschweißen, sollte ab und zu einfach eine Einladung aussprechen, gemeinsame Pizza spendieren oder einen anderen lockeren, aber freiwilligen Termin etablieren. Dann aber auch eine halbe Stunde Arbeitszeit verschenken und aus den Pausenzeiten eine richtige Erholungspause mit gemeinsamer Mahlzeit machen.

    Pausenzeiten sind wichtig und lassen sich immer auch sehr bewusst gestalten. Das Ergebnis sollte dem Bedarf aller Beteiligten entgegenkommen, dann profitieren Firma und Mitarbeitende gleichermaßen.

    lxlp