GWG absetzen
Wie Sie als Unternehmer:in alles richtig machen
Inhaltsverzeichnis
Für sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter (kurz GWG) gibt es steuerliche Sonderregelungen bei der Abschreibung. Diese können Ihnen helfen, Ihren Gewinn und Ihre Steuerlast zu optimieren. Normalerweise werden die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Gegenstände des Anlagevermögens über deren Nutzungsdauern abgeschrieben. Im Gegensatz dazu können im Falle der GWG die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sofort im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, was eine sofortige Gewinnminderung bedeutet.
Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter?
Der Begriff „geringwertiges Wirtschaftsgut“ ist im Einkommensteuergesetz in § 6 EStG definiert. Es handelt sich hierbei um ein abnutzbares Wirtschaftsgut, das beweglich und selbständig nutzbar ist und bestimmte Anschaffungs- und Herstellungskostengrenzen nicht überschreitet.
Was versteht man unter diesen Voraussetzungen genau?
Bewegliche Wirtschaftsgüter
Bewegliche Wirtschaftsgüter sind beispielsweise
- Maschinen,
- Fahrzeuge,
- Betriebs- und Geschäftsausstattung oder
- Betriebsvorrichtungen.
Gebäude und Grundstücke gelten dagegen als unbewegliche Wirtschaftsgüter.
Abnutzbare Wirtschaftsgüter
Abnutzbare Wirtschaftsgüter sind Gegenstände, die einem technischen oder wirtschaftlichen Verschleiß unterliegen. Dies ist der Fall bei
- Fahrzeugen,
- Maschinen,
- Betriebsvorrichtungen etc.
Das heißt, viele Wirtschaftsgüter, die ein Unternehmen braucht, sind abnutzbar. Es gibt allerdings auch einige Wirtschaftsgüter, die keinem Verschleiß unterliegen, wie z. B. Grund und Boden, Beteiligungen oder Kunstwerke alter Meister, die mit der Zeit eher mehr wert werden als weniger und deshalb nicht abgeschrieben werden.
Selbständige Nutzbarkeit
Selbständige Nutzbarkeit ist immer dann gegeben, wenn das Wirtschaftsgut ohne ein anderes Wirtschaftsgut selbständig genutzt werden kann. Denken Sie beispielsweise an eine Computermaus oder einen Monitor, die beide nur in Zusammenhang mit einem PC verwendet werden können. Ohne ein weiteres Gerät sind die Maus und der Monitor nicht verwendbar – sprich diese Anlagegüter sind nicht selbständig nutzbar.
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Beispiele für GWG – wenn die Wertgrenzen eingehalten werden
Typische Beispiele für geringwertige Wirtschaftsgüter sind:
- Büroausstattung (Schreibtisch, Bürostuhl, Regal, Leuchten)
- Kaffeemaschinen fürs Büro
- Werkzeuge (Bohrmaschine, Sägen etc.)
Wertgrenzen für die Abschreibung als GWG
Um die speziellen Abschreibungsregelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter anwenden zu können, dürfen diese bestimmte Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nicht überschreiten. Beachten Sie hierbei, dass die Wertgrenzen immer als Nettobeträge ohne Umsatzsteuer zu verstehen sind. Das heißt, selbst wenn Sie als Unternehmer: in nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, wie das z. B. bei Kleinunternehmer:innen der Fall ist, sind für die Anwendbarkeit der GWG–Abschreibung der Nettoanschaffungswert bzw. die Nettoherstellungskosten maßgeblich, auch wenn die Bruttokosten die GWG-Grenzen übersteigen.
Beispiel
Sie kaufen einen Schreibtisch für 892,50 Euro. Der Nettopreis beträgt 750,00 Euro und liegt somit unterhalb der GWG-Grenze von 800,00 Euro.
Einlage von Wirtschaftsgütern
Wenn Sie ein Wirtschaftsgut aus dem Privatbereich in Ihren Betrieb übernehmen wollen (z.B. ein Regal oder einen Stuhl, den Sie bisher privat genutzt haben), müssen Sie den sogenannten Einlagewert bestimmen, um die richtige Abschreibungsmethode wählen zu können. Der Einlagewert wird immer dann berechnet, wenn die ursprüngliche Anschaffung bis zu 3 Jahre zurückliegt. In diesem Fall können Sie folgende Formel anwenden:
Anschaffungspreis brutto minus fiktive Abschreibung (für die Zeit zwischen Anschaffung und Einlage) = Restwert bzw. “Anschaffungspreis” zum Zeitpunkt Ihrer Einlage
Für Wirtschaftsgüter, bei denen die Anschaffung zum Zeitpunkt der Einlage mehr als drei Jahre zurückliegt, ist der sogenannte Teilwert maßgeblich. Vereinfacht gesagt: Ein von Ihnen geschätzter aktueller Wert.
Arten der GWG-Abschreibung
Für die Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter gibt es mehrere GWG-Abschreibungsmöglichkeiten die nebeneinander bestehen:
- Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 250 Euro: Sofortabschreibung ohne Aufnahme des Wirtschaftsguts in ein gesondertes Verzeichnis.
- Anschaffungskosten von mehr als 250 Euro bis zu 800 Euro: Wahlrecht der Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG mit Aufnahme des Wirtschaftsguts in ein gesondertes Verzeichnis oder Anwendung des GWG-Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG.
- Anschaffungskosten von mehr als 800 Euro bis zu 1.000 Euro: Abschreibung über den GWG-Sammelposten.
Die speziellen GWG-Regelungen müssen jedoch nicht angewendet werden. Es handelt sich um Wahlrechte. Die Anlagegüter können auch regulär abgeschrieben werden. Bitte beachten Sie auch, dass für jedes Wirtschaftsjahr einheitlich für alle GWG nur die Sofortabschreibung oder nur die GWG-Sammelpostenregelung angewendet werden kann. Einen Teil der GWG in einem Wirtschaftsjahr nach den Regeln der Sofortabschreibung und einen Teil nach den Regeln des Sammelposten abzuschreiben ist nicht erlaubt.
Wie funktioniert die Sofortabschreibung genau?
Entscheiden Sie sich in einem Wirtschaftsjahr dafür, für alle GWG die Regeln der Sofortabschreibung anzuwenden, sind alle Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von mehr als 250 Euro bis einschließlich 800 Euro im Jahr der Anschaffung sofort abzuschreiben, das heißt, diese stellen sofort Aufwand im Anschaffungsjahr dar – unabhängig vom Monat der Anschaffung. Alle höherpreisigen Wirtschaftsgüter sind über die regulären steuerlich erlaubten Abschreibungsarten abzuschreiben. Für die betroffenen Wirtschaftsgüter müssen Sie ein Verzeichnis mit Angaben zum Tag der Anschaffung und den Anschaffungs-/Herstellungskosten führen – es sei denn, diese Angaben ergeben sich sowieso aus Ihren Buchhaltungsunterlagen.
Wie funktioniert die GWG-Sammelpostenabschreibung genau?
Die GWG-Sammelpostenabschreibung – auch GWG-Poolabschreibung genannt – kann für alle Wirtschaftsgüter angewendet werden, deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zwischen 250,01 Euro und 1.000 Euro liegen. Das Besondere an dieser Abschreibungsart ist, dass alle Wirtschaftsgüter des Geschäftsjahres in diesen Sammelposten aufgenommen werden. Der Sammelposten wird dann über eine standardisierte Nutzungsdauer von 5 Jahren abgeschrieben – unabhängig von den individuellen Nutzungsdauern der aufgenommenen Wirtschaftsgüter. Auch wenn zwischenzeitlich Wirtschaftsgüter aus dem Sammelposten zerstört oder verkauft werden, hat dies keinen Einfluss auf den GWG-Pool. Dieser besteht für die vollen 5 Jahre und geht mit jeweils einem Fünftel des Werts als Abschreibung in die Betriebsausgaben ein.
Welche der GWG-Abschreibungsmethoden ist günstiger?
Wie so oft im Steuerrecht ist auch hier die Antwort: Es kommt darauf an. Je nachdem, wie sich die wirtschaftliche Lage Ihres Unternehmens darstellt, kann es sinnvoller sein, die GWG-Sofortabschreibung oder den GWG-Sammelposten anzuwenden. Erzielt Ihr Unternehmen im betreffenden Jahr beispielsweise keinen Gewinn, sondern einen Verlust, ist es günstig eine Abschreibungsmethode zu wählen, die nicht das gesamte Abschreibungspotential im Jahr der Anschaffung verbraucht, wie dies bei der Sofortabschreibung der Fall ist. In Wirtschaftsjahren mit Gewinn dagegen kann die Sofortabschreibung Ihre Steuerlast sofort mindern.
Geringwertige Wirtschaftsgüter – steuerliche Regelungen auch in der Handelsbilanz?
Bei den Abschreibungsregelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter handelt es sich um steuerliche Regelungen gemäß Einkommensteuergesetz. Nach herrschender Meinung können diese Regelungen auch in die Handelsbilanz übernommen werden.
Vorsicht: Digitale Geräte können nach eigener Regelung abgeschrieben werden
Mit dem BMF-Schreiben aus dem Jahr 2021 (BMF-Schreiben v. 26.2.2021 IV C 3 – S 2190/21/10002 :013) zu Computerhard- und software wurde eine eigene Abschreibungsmöglichkeit für digitale Wirtschaftsgüter geschaffen.
Für Computer, Notebooks, Peripheriegeräte und entsprechende Anwendersoftware kann laut diesem BMF-Schreiben eine einheitliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. De facto kann also auch in diesen Fällen sofort im Jahr der Anschaffung das komplette Wirtschaftsgut abgeschrieben werden. Zur GWG-Abschreibung gibt es zwei entscheidende Unterschiede:
- Für die Anwendung der sogenannten digitalen Abschreibung gibt es keine Wertobergrenzen für die Anschaffungskosten. Hier geht es nur darum, dass ein im BMF-Schreiben genanntes Wirtschaftsgut vorliegt.
- Diese Art der Abschreibung ist nur in der Steuerbilanz erlaubt. In der Handelsbilanz kann die digitale Abschreibung nicht angewendet werden, sodass es unter Umständen dadurch also zu Unterschieden zwischen den beiden Bilanzen kommen kann.
Tipp: In unserem ausführlichen Praxisbeitrag zeigen wir auf, welche Ausgaben Unternehmer:innen und Freelancer:innen von der Steuer absetzen können und was dabei beachtet werden muss.
Was kann ich als selbstständige:r Unternehmer:in von der Steuer absetzen?