Unentgeltliche Wertabgaben
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Unentgeltliche Wertabgaben im Unternehmen
Unentgeltliche Wertabgaben sind Leistungen und Lieferungen eines Unternehmens, die nicht dem Geschäft dienen. Sie werden für private Zwecke für das Personal oder den Eigenverbrauch entnommen. Da es sich dabei um Betriebsvermögen handelt, müssen die unentgeltlichen Wertabgaben auch steuerlich berücksichtigt werden.
Definition: unentgeltliche Wertabgaben
Was sind nun unentgeltliche Wertabgaben? Sie sind nach § 3 Abs. 9a UStG Entnahmen von Lieferungen und Leistungen, die dem Eigenverbrauch oder dem Personal dienen. Es handelt sich dabei also um private Entnahmen aus dem Betriebsvermögen, das sich aber nicht in einem Geldbetrag äußert, sondern einer Leistungserbringung oder einer Lieferung.
Unentgeltliche Wertabgaben werden ohne eine Gegenleistung ausgeführt. Das Unternehmen hat also im Grunde nichts davon, sie wirkt sich aber auf den Gewinn aus.
Unentgeltliche Wertabgaben sind zum Beispiel Reparaturen, die Entnahme von Waren für den Eigenverbrauch oder die Nutzung von Firmeneigentum wie Werkzeug oder einem Firmenwagen für private Zwecke.
Eine Geldentnahme aus dem Unternehmen ist keine unentgeltliche Wertabgabe. Dabei handelt es sich um eine Privatentnahme, die von der unentgeltlichen Wertabgabe zu unterscheiden ist. Es handelt sich bei den unentgeltlichen Wertabgaben immer um eine Art von Leistung oder Lieferung.
Was unter Leistungen und Lieferungen fällt, schauen wir uns einmal genauer an.
Unentgeltliche Leistungen und Lieferungen
Eine unentgeltliche Leistung ist im Grunde eine Dienstleistung, die von dem Unternehmen angeboten wird. Diese Dienstleistung wird für einen privaten Zweck genutzt. Ein Beispiel wäre, wenn ein Elektriker bei seinem Azubi zu Hause den defekten Lichtschalter repariert.
Die Entnahme einer Dienstleistung aus dem Betriebsvermögen wird häufig einem Verkauf gegen Entgelt gleichgestellt, um das Gleichheitsgesetz einzuhalten. Das Gleichheitsgesetz besagt, dass für alle Steuerpflichtigen dieselben Gesetze angewendet werden müssen.
Entnimmt ein:e Unternehmer:in eine Dienstleistung, die nicht dem Zweck des Unternehmens dient, dann ist das gleichgestellt mit dem Verkauf gegen Entgelt. Für welchen Zweck die Leistung stattdessen verwendet wird, ist dabei unerheblich. Es kann für sich selbst oder ein Geschenk sein, das Unternehmen hat davon nichts.
Von dieser Regelung gibt es allerdings eine Ausnahme, wenn es sich bei der entnommenen Leistung um ein Geschenk mit einem Wert unter 40,00 Euro handelt. Leistungen in einer Höhe von höchstens 40,00 Euro werden steuerlich als Aufmerksamkeit angesehen und müssen demnach im Steuerrecht nicht mit einem Verkauf gleichgestellt werden.
Gleiches gilt für Lieferungen. Bei Lieferungen handelt es sich allerdings nicht um direkte Arbeiten, sondern um die Bereitstellung von Gegenständen oder die Nutzung von Objekten, die dem Unternehmen gehören. Das kann beispielsweise der Sack Sand sein, den ein:e Baustoffzuliefer:in einem oder einer Mitarbeiter:in zur Verfügung stellt, um damit zu Hause im Garten zu arbeiten.
Der Unterschied zwischen Leistung und Lieferung ist der Verbrauch. Bei einer Lieferung handelt es sich um ein Objekt, das anschließend nicht mehr im Besitz des Unternehmens ist. Der Sack Sand wird verbraucht und kann nicht zurück in das Unternehmen gehen.
Bei einer Leistung bezieht sich der Verbrauch aber eher auf Ressourcen wie eine Arbeitskraft oder das Benzin im Firmenwagen. Die Arbeitskraft und der Firmenwagen kehren aber ins Unternehmen zurück.
Eine unentgeltliche Wertabgabe durch Mitarbeiter:innen benötigt immer die Berechtigung durch eine:n Vorgesetzte:n.
Die Umsatzsteuer bei unentgeltlichen Wertabgaben
Das Umsatzsteuergesetz (UStG) regelt wie wir alle wissen die Gesetze für die Umsatzsteuer. Darin sind auch die umsatzsteuerlichen Regelungen für die unentgeltlichen Wertabgaben festgelegt. Denn, auch wenn die Wertabgaben kein Handel mit Geld und auch kein Leistungsaustausch sind, da die Entnahme einseitig ausfällt, muss die Umsatzsteuer berücksichtigt werden. Die unentgeltlichen Wertabgaben werden im Soll gebucht.
Wird eine unentgeltliche Lieferung oder Leistung einem Verkauf gegen Entgelt gleichgestellt, wird die Höhe der steuerlichen Abgaben auf Basis des Einkaufspreises plus Nebenkosten bemessen. Zu den Nebenkosten gehören zum Beispiel die Verpackung oder eine Versicherung, die mit der Lieferung oder Leistungen einhergeht.
Es ist erlaubt, als Bemessungsgrundlage einen vergleichbaren Gegenstand heranzuziehen. Die Art des Produktes muss aber gleich sein. Es ist also beispielsweise möglich, als Bemessungsgrundlage für rote Handschuhe der Firma Fingerwohl ein Paar schwarze Handschuhe der Firma Fingerwohl als Bemessungsgrundlage zu verwenden.
Ein wichtiger Faktor bei der Bemessung ist der Zeitpunkt der Entnahme von unentgeltlichen Wertabgaben. Preise unterliegen Schwankungen und können sich jederzeit ändern. Deshalb muss der genaue Zeitpunkt der Entnahme für die korrekte Bewertung herangezogen werden.
Bei einer Anfertigung aus Eigenproduktion sind die Selbstkosten für die Bemessung als Grundlage anzuwenden. Stellt Ihr Unternehmen beispielsweise Computer her und Sie verschenken einen davon, müssen alle Kosten, die für die Herstellung des Computers angefallen sind, als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Zu den Selbstkosten gehören die Materialkosten, Rohkosten, Energiekosten und Personalkosten.
Ein wenig komplizierter wird es, wenn es sich um eine Entnahme handelt, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, die aber durch die Entnahme vorsteuerabzugsberechtigt wird. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn Sie als Autohersteller:in Teile in ein Auto einbauen, das sie verschenken wollen. Die Teile sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt, im Verbund mit dem Auto aber schon, da das Auto für den Vorsteuerabzug berechtigt ist.
In dem Fall ist die Bemessungsgrundlage aus einer Restwert-Tabelle zu entnehmen bzw. zu ermitteln.
Beispiele für die Besteuerung bei unentgeltlichen Wertabgaben
Werden Leistungen aus dem Betriebsvermögen entnommen, dann gelten als Bemessungsgrundlage wie erwähnt die Kaufpreise für diese Leistungen.
Nehmen wir an, Sie sind Elektriker und sie wollen ihre private Bohrmaschine reparieren, weil das Kabel daran kaputt ist. Dadurch entstehen zuerst einmal Kosten für das neue Kabel, das Sie aus dem Lagerbestand entnehmen. Die Bemessungsgrundlage für die Vorsteuer ist also der Kaufpreis des Kabels für die Bohrmaschine.
Für die Reparatur der Bohrmaschine brauchen Sie zudem Licht und Strom für Werkzeuge, die Sie verwenden müssen. Da wird es ein wenig komplizierter, da die Bemessungsgrundlage für verwendete Gegenstände nur anteilsmäßig anhand der Gebrauchsdauer ausgelegt ist. Diese Vorsteuer muss also anteilsmäßig berechnet werden.
Wenn Sie Freizeitgegenstände, die dem Unternehmen gehören, privat verwenden, sind die Regelungen anders.
Angenommen Sie haben über das Unternehmen ein Boot gekauft, um damit hin und wieder auf dem See zu angeln. Das machen Sie für 3 Tage. Während Sie das Boot nicht nutzen, vermieten Sie es an Interessierte. Das Boot war für 30 Tage im Jahr vermietet und die Ausgaben betragen 1.200,00 Euro. Dann ist die Bemessungsgrundlage der Anteil der Ausgaben aus den 3 Tagen.
Das Boot war 33 Tage im Jahr in Benutzung. Die Kosten belaufen sich auf 1.200,00 Euro. Ein Tagesanteil beträgt also 36,36 Euro. Das muss mit 3 multipliziert werden und der Anteil beträgt 109,09 Euro.
Die Werte die Sie anhand der Bemessungsgrundlage ermitteln, benötigen Sie für die Steuererklärung.
Unentgeltliche Wertabgaben: Die Besonderheiten
Nicht immer handelt es sich bei unentgeltlichen Wertabgaben um reine Entnahmen für die private Nutzung aus dem Unternehmen. Es gibt auch besondere Fälle, in denen die Regelungen ein wenig komplexer werden, weil sich die Umstände ändern.
Die unentgeltliche Wertabgabe bei Betriebsaufgabe
In der Theorie ist es möglich, bei einer Betriebsaufgabe das vorhandene Vermögen an ein anderes Unternehmen zu überschreiben. Das sollte auch als unentgeltliche Wertabgabe möglich sein, wenn beispielsweise ein:e Einzelunternehmer:in die eigene Selbstständigkeit beendet und das Betriebsvermögen als unentgeltliche Wertabgaben an eine Kapitalgesellschaft überschreiben.
Ein Präzedenzfall aus dem Jahr 2001 zeigt aber, dass das nicht möglich ist, weil ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Selbstständigkeit oder der Betriebsaufgabe keine Unternehmereigenschaft mehr vorliegt. Außerdem gilt das reine Betriebsvermögen nicht als Lieferung oder Leistung und erfüllt damit nicht die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Wertabgabe. Dadurch ist eine unentgeltliche Wertabgabe nicht möglich.
Das Betriebsvermögen kann trotzdem unentgeltlich an eine KG gehen, das ist dann aber eine unentgeltliche Geschäftsveräußerung. Für eine unentgeltliche Wertabgabe sind aber Gegenstände oder Dienstleistungen notwendig.
Die unentgeltliche Wertabgabe bei Grundstücken
Grundstücke fallen streng genommen unter Lieferungen und Leistungen, qualifizieren sich also für eine unentgeltliche Wertabgabe. Allerdings muss hier eine andere Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt werden.
Die Steuerbefreiung bei Grundstücksentnahmen richtet sich nach den Tatbestandsmerkmalen. Das bedeutet, dass Umsätze steuerfrei sind, solange sie unter Grunderwerbsteuergesetz fallen.
Nach Gemeinschaftsrecht gilt die Steuerbefreiung für Gebrauchtimmobilien und Grundstücke, die keine Baugrundstücke sind. Dieses Recht wird aber vom nationalen Recht überschrieben und diese Arten der Entnahme können ebenfalls steuerfrei sein.
Die unentgeltliche Wertabgabe als Spende
Sachgegenstände können auch gespendet werden. Als Spende gilt aber nur das rein unentgeltliche Weitergeben eines Gegenstands. Ein Verkauf zu einem niedrigeren Preis gilt nicht als Spende.
Für Spenden ist die Bemessungsgrundlage der fiktive Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Spende. Das gilt auch für im Unternehmen selbst hergestellte Entnahmen.
Die Drei-Sphären-Theorie
Bei der Entscheidung, ob etwas eine unentgeltliche Wertabgabe ist oder nicht, kann die Drei-Sphären-Theorie herangezogen werden. Dabei wird zwischen drei Faktoren unterschieden:
- unternehmerische Nutzung
- unternehmensfremde Nutzung
- nicht unternehmerische, aber nicht unternehmensfremde Nutzung
Unternehmer:innen sind zum Vorsteuerabzug berechtigt, sofern es sich bei Leistungen und Lieferungen um eine unternehmerische Nutzung handelt. Das gilt auch im Vorfeld. Wenn ein:e Unternehmer:in plant, Güter für wirtschaftliche Tätigkeiten zu nutzen, kann die Vorsteuer geltend gemacht werden.
Auf der anderen Seite kann der Vorsteuerabzug nicht angesetzt werden, wenn die Güter im Vorfeld für die unentgeltliche Nutzung gedacht sind.
Wichtig ist hier die Unterscheidung zwischen der unternehmensfremden Nutzung und der nicht unternehmerischen, aber nicht unternehmensfremden Nutzung. Dafür müssen wir die nicht unternehmerischen unterteilen in nicht wirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne und die unternehmensfremden Tätigkeiten.
Die nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten im engeren Sinne sind alle nicht unternehmerischen Tätigkeiten, die nicht privat sind. Das sind folgende:
- unentgeltliche Tätigkeiten eines Vereins, die aus ideellen Vereinszwecken verfolgt werden
- hoheitliche Tätigkeiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts
- bloßes Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen
- Leerstand eines Gebäudes verbunden mit dauerhafter Nichtnutzung
Die unternehmensfremden Tätigkeiten sind alle privaten Tätigkeiten. Das sind diese:
- privater Bedarf des Unternehmers oder der Unternehmerin als natürliche Person
- privater Bedarf eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin
- private Zwecke eines Gesellschafters oder einer Gesellschafterin
Die einzelnen Tätigkeiten können jeweils einer der drei Sphären zugeordnet werden und so herausgefunden werden, ob eine unentgeltliche Wertabgabe nach Steuerrecht möglich ist oder nicht.