Sozialleistungen
Inhaltsverzeichnis
Definition
Es gibt zwei verschiedene Formen von Sozialleistungen in Deutschland. Einerseits entstehen sie im Rahmen des deutschen Sozialsystems. Andererseits gibt es sogenannte betriebliche Sozialleistungen, welche während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zusätzlich zum vereinbarten Lohn oder Gehalt vom Arbeitgeber an seine Mitarbeiter gezahlt werden. Beide Varianten dienen in erster Linie der Absicherung des Lebensunterhalts der Bevölkerung.
Gesetzliche soziale Abgaben und Aufwendungen
Vom Lohn bzw. Gehalt eines Arbeitnehmers werden Beiträge für die Sozialversicherung abgezogen. Diese sind:
- Krankenversicherung,
- Pflegeversicherung,
- Rentenversicherung,
- Arbeitslosenversicherung.
Die zu zahlenden Abzüge werden sowohl vom Mitarbeiter als auch vom Arbeitgeber anteilig entrichtet. Zusätzlich gibt es zudem folgende Sozialleistungen:
Vertragliche und freiwillige soziale Aufwendungen
Diese Einnahmen können sowohl steuerfrei als auch steuerpflichtig sein. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen finden Sie in § 3 und § 3b EStG.
Sogenannte betriebliche Sozialleistungen können sein:
- Aufwendungen für Unterstützung,
- Krankengeldzuschüsse,
- Betriebsrente,
- Betriebskindergarten für nicht schulpflichtiger Kinder,
- Gesundheitsförderung (Rehabilitation und Gesundheitspflege durch kostenlose ärztliche Beratungen und Behandlungen),
- vermögenswirksame Leistungen,
- Aufwendungen für betriebliche Altersversorgung (Direktversicherung, Direktzusage, Pensionsfonds, Pensionskasse und Unterstützungskasse),
- Zuschüsse zu Mahlzeiten oder eigene Kantine,
- Arbeitskleidung,
- Sachbezüge,
- Fahrtkostenersatz,
- Zuschüsse für Fort- und Weiterbildungen, Betriebsurlaub, Studienbeihilfe,
- Betriebsausflüge,
- Weihnachts-, Geburtstags- oder Jubiläumsgeschenke.
Sonderfall: Sozialleistungen in Form von Aufmerksamkeiten
Sofern Sie Ihren Mitarbeitern Sachzuwendungen zukommen lassen wollen, achten Sie zwingend darauf, dass diese keinen Arbeitslohn darstellen. Sozialleistungen, die einen Betrag von 60 Euro nicht überschreiten und anlässlich eines persönlichen Ereignisses ausgestellt werden, sind jedoch problemlos möglich.
So buchen Sie richtig
Buch als Aufmerksamkeit
Anlässlich seines Geburtstags schenken Sie Ihrem Angestellten ein Buch. Dieses hat einen Wert von 32,10 Euro. Folgendermaßen buchen Sie diese Sozialleistung:
Konto SKR 03 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03 Haben | Kontenbezeichnung |
4653 | Aufmerksamkeiten | 30,00 EUR | 1000 | Kasse |
1571 | Abziehbare | 2,10 EUR | ||
Konto SKR 04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 04 Haben | Kontenbezeichnung |
6643 | Aufmerksamkeiten | 30,00 EUR | 1600 | Kasse |
1401 | Abziehbare Vorsteuer 7% | 2,10 EUR |
Achtung
35 EUR für Geschenke an Geschäftsfreunde
Beachten Sie bei Geschenken stets die gesetzlich vorgeschriebenen Freigrenzen. Bei Geschenken an betriebsfremde Geschäftskunden beträgt diese 35 Euro. Bei Aufmerksamkeiten bzw. Sozialleistungen an Ihre Arbeitnehmer hingegen 60 Euro. Es ist ratsam, für diese Fälle getrennte Konten einzurichten, um den Überblick zu behalten und die richtigen Buchungen vorzunehmen.
Betriebsveranstaltungen
Teamevents und Betriebsfeiern werden häufig genutzt, um die Beziehung der Mitarbeiter zueinander zu fördern. Sie als Arbeitgeber sollten darauf achten, dass es seit 2015 keine Freigrenze, sondern nur noch einen Freibetrag in Höhe von 110 Euro pro Mitarbeiter gibt. Sofern Ihre Betriebsveranstaltungen den Rahmen der Üblichkeit nicht überschreiten, handelt es sich bei den dazugehörigen Sozialleistungen nicht um Arbeitslohn – bedenken Sie, dass die Feier entweder dem ganzen Betrieb oder zumindest einem Betriebsteil offenstehen muss. Bedenken Sie zudem, dass diese Regelung nur für zwei Veranstaltungen jährlich zutrifft.
Wenn Sie eine Betriebsveranstaltung durchführen, gehören alle getätigten Sozialleistungen einschließlich Umsatzsteuer dazu. Hierbei ist es egal, ob die anfallenden Kosten einer einzelnen Person zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Kostenanteil handelt. Sollten Sie die 110 Euro pro Person und pro Festivität überschreiten, muss der Überschuss als geldwerter Vorteil versteuert werden. Ein solcher Vorteil entsteht im Übrigen auch, wenn Sie mehr als zwei Veranstaltungen im Jahr durchführen. Ab der dritten Feier stellt diese ebenfalls einen geldwerten Vorteil dar, welchen alle teilnehmenden Mitarbeiter mit 25 Prozent pauschal in der Lohnsteuer geltend machen müssen.
Entlassungsabfindungen
Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes sind in jedem Fall steuerpflichtiger Arbeitslohn. Ggf. ist eine ermäßigte Besteuerung (sog. Fünftel-Regelung) zulässig. Abfindungen sind beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Wichtig: Änderung mit dem Wachstumschancengesetz
Mit dem Wachstumschancengesetz wurde zum 1.1.2025 eine Abschaffung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren beschlossen.
Jobtickets
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Sachbezug eine Monatsfahrkarte (sog. Jobticket) zur Verfügung stellen. Diese Sozialleistung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die Pauschalierung mit 15 % pauschaler Lohnsteuer zzgl. pauschalem SolZ und ggf. pauschaler KiSt. ist möglich. Die monatliche Freigrenze für geringfügige Sachbezüge i. H. v. 44 EUR ist ebenfalls anwendbar, wenn das Jobticket nicht mehr als 44 EUR kostet bzw. der Arbeitnehmer eine entsprechende Zuzahlung leistet.
Steuerfreie Zahlungen
Außerdem können vom Arbeitgeber Sozialleistungen steuerfrei an den Arbeitnehmer gezahlt werden:
- Kindergartenzuschuss für nichtschulpflichtige Kinder,
- Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von typischer Berufskleidung an den Arbeitnehmer,
- Werkzeuggeld,
- Zuwendungen im Rahmen der Alterssicherung.
Jubiläumszuwendungen
Geldzuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich bestimmter Arbeitnehmer- oder Geschäftsjubiläen unterliegen in jedem Fall dem Lohnsteuerabzug.
Wie Sozialleistungen zu buchen sind
Sozialleistungen sind betriebliche Aufwendungen und als solche über die Gewinn– und Verlustrechnung abzuschließen. Gebucht werden sie unter „Löhne und Gehälter“ (z. B. Krankengeldzuschüsse, Zuschüsse zu vermögenswirksamen Leistungen), „Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung“ (z. B. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) oder unter „sonstige betriebliche Aufwendungen“ (z. B. Aufmerksamkeiten, Fortbildungskosten, freiwillige Sozialleistungen).