Mehrarbeit
Inhaltsverzeichnis
Zusammenfassung
Begriff
Als Mehrarbeit bezeichnet man die Arbeit, welche die allgemein vereinbarte Arbeitszeitgrenze (das sind regelmäßig 8 Stunden werktags, siehe § 3 ArbZG) überschreitet. Dabei kann die entscheidende Regelarbeitszeit entweder aus einem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einem Tarifvertrag oder einem Gesetz hervorgehen.
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Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
Arbeitsrecht: Wichtige Vorschriften zu Mehrarbeit und Überstunden finden sich im Arbeitszeitgesetz. Zur Mehrarbeit kann der Arbeitnehmer verpflichtet sein. Entweder durch seinen Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung, einen Tarifvertrag oder Treuepflicht. (BAG, Urteil v. 27.2.1981, 2 AZR 1162/78).
Lohnsteuer: Feinheiten des Begriffs vom steuerlichen Arbeitslohn regeln § 19 Abs. 1 EStG und § 2 LStDV. Wegen der lediglich beispielhaften Aufzählung im Einkommensteuergesetz werden die gesetzlichen Bestimmungen ergänzt durch R 19.3- 19.8 LStR sowie H 19.3-19.8 LStH.
Sozialversicherung: Von einem Arbeitgeber im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses an einen Arbeitnehmer geleistete Zahlungen sind laut § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Darunter fallen auch Zuschläge, auf die ein Arbeitnehmer beispielsweise wegen Mehrarbeit Anspruch erheben kann.
Kurzübersicht
Entgelt | LSt | SV |
---|---|---|
Mehrarbeitsvergütung | pflichtig | pflichtig |
Mehrarbeitszuschlag | pflichtig | pflichtig |
Arbeitsrecht
1 Unterschied zwischen Mehrarbeit und Überstunden
Überstunden nennt man die Arbeit, die ein Arbeitnehmer über die in seinem Beschäftigungsverhältnis individuell geltende Arbeitszeit hinaus leistet. Mehrarbeit allerdings überschreitet allgemein gesetzliche Arbeitszeitgrenzen. Natürlich können sich Überstunden und Mehrarbeit in der Praxis überschneiden.
2 Zulässigkeit
Ob und inwiefern Mehrarbeit zulässig ist, wird den gesetzlichen Schutzbestimmungen, vor allem dem ArbZG, entnommen. Grundsätzlich beträgt die werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden. Diese Grenze darf in einigen Fällen legal überschritten werden. Üblicherweise darf aber in einem festgelegten Zeitfenster („Ausgleichszeitraum“) eine bestimmte, durchschnittliche werktägliche oder wöchentliche Stundenarbeitszeit nicht überschritten werden.
Achtung
Mehrarbeitsgrenzen und -verbote
Schwerbehinderte Menschen können gemäß § 207 SGB IX eine Freistellung von Mehrarbeit verlangen. Außerdem gilt ein gesetzliches Mehrarbeitsverbot für werdende und stillende Mütter, das sich in § 4 Mutterschutzgesetz findet. Auch für Jugendliche gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Die zulässige Arbeitszeit von Jugendlichen ist darin, insbesondere in den §§ 8 und 21 JArbSchG, geregelt.
3 Verpflichtung zur Mehrarbeit
Juristisch gibt es keine Verpflichtung zur Mehrarbeit. Allerdings sind Regelungen über Verpflichtung und Leistung zur Mehrarbeit oft Bestandteil von Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen. Außerdem kann es sein, dass ein Arbeitnehmer wegen der Treuepflicht in bestimmten Ausnahmesituationen (hoher Krankenstand, ungeplante Auftragsspitzen, etc.) verpflichtet sein, Mehrarbeit zu leisten.
Ein Arbeitnehmer leistet dann Über- oder Mehrarbeit, wenn diese vom Arbeitgeber gebilligt, geduldet, angeordnet oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeit erforderlich ist.
4 Vergütung der Mehrarbeit
Es gibt keinen gesetzlichen Zuschlag für Mehrarbeit. Einen juristischen Anspruch auf Vergütung sieht § 17 Abs. 3 BBiG ausschließlich für zur Berufsbildung Beschäftigte vor.
Wenn in seinem Arbeitsvertrag keine wirksame Vergütungsregelung enthalten ist, hat ein Arbeitnehmer laut § 612 Abs. 1 BGB dann Anspruch auf Vergütung der geleisteten Mehrarbeit, wenn diese den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Beispielsweise ist das der Fall bei Vereinbarung eines geringen Bruttoentgelts von 1.800 EUR für eine reguläre wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden. Denn Vertragsklausen, welche Überstunden mit dem monatlichen Grundgehalt abgelten sollen, sind nur in Arbeitsverhältnissen mit ausreichend hoher Grundvergütung angemessen.
Wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer in Verkennung der Rechtslage die ordentliche Vergütung von Mehrarbeit vorenthält, führt das allerdings nicht dazu, dass die Vergütung für die Arbeit, die in der Normalarbeitszeit geleistet wurde, sittenwidrig wird.
Lohnsteuer
1 Steuerpflichtige Überstundenzuschläge
Die Zuschläge für Mehrarbeit und/oder Überstunden gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dabei zählen Mehrarbeitszuschläge zu den laufenden Bezügen, welche gemeinsam mit den übrigen Monatsbezügen nach der Monatstabelle abgerechnet werden. Entsprechend der Grenzen innerhalb des § 3b EStG sind nur Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuerbefreit.
Werden Zuschläge für Mehrarbeit arbeitsrechtlich zusammen mit Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als einheitlicher Zuschlag gezahlt, so ist dieser sog. Mischzuschlag im Verhältnis der in Betracht kommenden Einzelzuschläge in einen nach § 3b EStG begünstigten Anteil und einen nicht begünstigten Anteil aufzuteilen.
2 Zusammentreffen mit Spätarbeitszuschlägen
Erhält der Arbeitnehmer bei einem Zusammentreffen von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit mit Mehrarbeit nur Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ausgezahlt, z. B. weil sie ebenso hoch oder höher sind als die Mehrarbeitszuschläge, so gilt der Betrag als Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschlag, der dem arbeitsrechtlich jeweils in Betracht kommenden Zuschlag entspricht. Werden dagegen nur Zuschläge für Mehrarbeit gezahlt, z. B. weil diese höher sind, so ist der Mehrarbeitszuschlag in voller Höhe lohnsteuerpflichtig.
Bei der Ermittlung des Stundengrundlohnes, auf den die steuerlich maßgebenden Prozentsätze für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge anzuwenden sind, bleiben Mehrarbeitsvergütungen und -zuschläge außer Betracht.
3 Steuerpflichtige Entschädigung bei (rechtswidriger) Mehrarbeit
Eine Entschädigung, die ein Arbeitnehmer für geleistete Mehrarbeitsstunden erhält, ist lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Dies gilt auch dann, wenn die Ausgleichszahlung für über die zulässige Arbeitszeit hinaus, also für rechtwidrige Mehrarbeit, geleistet wird. Entscheidend ist, dass die Zahlung durch das individuelle Dienstverhältnis, insbesondere durch die Erbringung der Arbeitsleistung veranlasst ist. Ob dabei die Arbeitszeiten in rechtswidriger Weise überschritten sind, spielt für die Zuordnung zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit keine Rolle. Ebenso unerheblich ist es, ob die angefallenen Überstunden auch durch Freizeitausgleich hätten abgegolten werden können.
In Abgrenzung hierzu sind Schadensersatzleistungen steuerfrei. Sie dienen dem Schadensausgleich aus einer schuldhaften Verletzung der Arbeitspflichten. Verzichtet dagegen der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer auf eine Schadensersatzforderung, etwa wegen eines verschuldeten Motorschadens an einem Dienstfahrzeug, begründet der aus dem Rückgriffverzicht resultierte Vermögensvorteil lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.
Sozialversicherung
1 Zuordnung zum Arbeitsentgelt
Mehrarbeitsvergütung
Mehrarbeitsvergütungen (Überstundenvergütungen) stellen als unmittelbare Zahlungen aus dem Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt dar.
Zuschläge für Mehrarbeit
Zuschläge, die vom Arbeitgeber für die geleistete Mehrarbeit gezahlt werden (insbesondere aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen), gehören ebenfalls zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.
Steuerfreie Mehrarbeitszuschläge sind beitragsfrei zur Sozialversicherung. In der Unfallversicherung werden sie allerdings als Entgelt behandelt.
2 Beitragsrechtliche Behandlung von Mehrarbeitsvergütungen
Unterliegen Überstundenvergütungen der Sozialversicherungspflicht, so sind sie als laufendes Arbeitsentgelt anzusehen. Die Beitragsberechnung erfolgt in dem Monat, in dem die Überstunden geleistet wurden.
Zeitversetzte Auszahlung der Mehrarbeitsvergütung
Werden die Überstunden regelmäßig erst im nächsten oder übernächsten Lohnzahlungszeitraum abgerechnet, so können sie dem Entgelt dieses Abrechnungszeitraums hinzugerechnet werden. Das gilt nur für die Betriebe, die Mehrarbeitsvergütung regelmäßig erst im nächsten oder übernächsten Monat abrechnen. Diese Vereinfachungsregelung beruht auf einem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen zur beitragsrechtlichen Behandlung zeitversetzt gezahlter Arbeitsentgeltbestandteile.
3 Anrechnung von Mehrarbeitsvergütungen auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze
Arbeitnehmer sind krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet. Bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts bleiben Mehrarbeitsvergütungen außer Ansatz, weil es bei diesen nicht um regelmäßig erwartbare Zahlungen handelt. Etwas anderes gilt, wenn regelmäßig eine Überstundenpauschale gezahlt wird. Diese Pauschale wird im Allgemeinen in jedem Monat ohne Rücksicht darauf gewährt, ob überhaupt oder in welchem Umfang Überstunden angefallen sind. Insofern liegt hier Regelmäßigkeit vor.