Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist eine Form der Gewinnermittlung, die für die einfache Buchführung erforderlich ist. Zur Ermittlung des Gewinns werden alle Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abgezogen. Die EÜR bzw. die einfache Buchhaltung eignet sich für Freiberufler:innen, Kleingewerbetreibende, landwirtschaftliche Betriebe mit einem Nutzflächenwert von weniger als 25.000 Euro und einem Jahresgewinn von weniger als 80.000 Euro sowie Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 800.000 Euro und einem Gewinn von weniger als 80.000 Euro im Jahr vorgesehen.
Was ist die Einnahmenüberschussrechnung?
Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung und damit Teil der einfachen Buchführung. Im Gegensatz zur komplexeren doppelten Buchführung muss bei der EÜR jeder Geschäftsvorfall entweder als Einnahme oder als Ausgabe erfasst werden. Im Wesentlichen wird bei der EÜR der Gewinn durch Abzug aller Ausgaben von den Einnahmen eines bestimmten Zeitraums ermittelt. Für die Abgabe der Steuererklärung benötigen Unternehmer:innen, die die einfache Buchführung wählen, ein spezielles Formular, die sogenannte Anlage EÜR.
Wer darf eine Einnahmenüberschussrechnung machen?
Die EÜR ist speziell für bestimmte Unternehmens- und Berufsgruppen vorgesehen. Nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes können folgende Gruppen eine EÜR erstellen:
- Freiberufler:innen, unabhängig von Umsatz und Gewinn
- Einzelbürokaufleute mit Eintrag im Handelsregister, deren Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren höchstens 800.000 Euro und deren Gewinn höchstens 80.000 Euro betrug.
- Unternehmen ohne Handelsregistereintrag und deren Umsatz weniger als 800.000 Euro und der Gewinn weniger als 80.000 Euro Gewinn im Jahr beträgt.
- Landwirtschaftliche Betriebe mit einem Nutzflächenwert von weniger als 25.000 Euro und einem Jahresgewinn von weniger als 80.000 Euro.
Hinweis:Kapitalgesellschaften wie GmbHs, UGs oder AGs sind von dieser Regelung ausgenommen. Sie sind immer zur doppelten Buchführung (Bilanz) verpflichtet.
Wie wird die Einnahmenüberschussrechnung erstellt?
Die EÜR wird erstellt, indem die standardisierte Anlage EÜR auf elektronischem Weg per Elster an das Finanzamt übermittelt wird. Der Aufbau der Einnahmenüberschussrechnung ist recht einfach, sie stellt Einnahmen und Ausgaben gegenüber und ermöglicht Unternehmer:innen damit, den Gewinn oder Verlust auf einen Blick zu erkennen.
Die Anlage EÜR besteht aus mehreren Teilen:
- Allgemeine Angaben zum Betrieb: Hier sind grundlegende Angaben wie Vor- und Nachname bzw. Firmenname, Steuernummer, Art und Rechtsform des Betriebs, Einkunftsart und Betriebsinhaber:in einzutragen.
- Betriebseinnahmen: Hier werden die Betriebseinnahmen in umsatzsteuerpflichtige und umsatzsteuerfreie Einnahmen unterteilt.
- Betriebsausgaben: Dieser Abschnitt enthält die Summen, die für verschiedene Ausgaben wie Fremdleistungen, Personal, Abschreibungen und Wareneinkauf ausgegeben wurden.
- Gewinnermittlung: Hier werden die Betriebsausgaben den Einnahmen gegenübergestellt, um den erzielten Gewinn oder Verlust zu ermitteln.
- Ergänzende Angaben und zusätzliche Angaben für Einzelunternehmen: Zu den ergänzenden Angaben gehören die Rücklagen und stillen Reserven sowie die geringwertigen Wirtschaftsgüter und das Anlagevermögen. Einzelunternehmer:innen müssen außerdem Entnahmen und Einlagen angeben.
Wie wird mit der Einnahmenüberschussrechnung der Gewinn berechnet?
Die Berechnung des Gewinns mittels EÜR folgt einer einfachen Gleichung:
Gewinn = Einnahmen – Ausgaben
Damit die Zahlen am Ende des Jahres stimmen, ist es wichtig, dass Sie während des gesamten Geschäftsjahres eine kontinuierliche und systematische Aufzeichnung führen und alle Belege aufbewahren. Am besten ist es, alle betrieblichen Einnahmen und Ausgaben direkt und kategorisiert zu erfassen. Hierfür eignet sich ein Kassenbuch, das Sie entweder in Form einer Excel-Tabelle oder mit Hilfe einer speziellen EÜR-Software führen können. Bei der Nutzung von EÜR-Software-Programmen erfolgt eine fortlaufende Berechnung, so dass die ermittelten Beträge am Jahresende nur noch in die entsprechenden Spalten der Anlage EÜR übertragen werden müssen.
Was besagt das Zu- und Abflussprinzip der Einnahmenüberschussrechnung?
Zentrales Element der EÜR ist das Zu- und Abflussprinzip. Es besagt, dass Einnahmen und Ausgaben zu dem Zeitpunkt erfasst werden, in dem sie tatsächlich zu- oder abfließen. Einnahmen werden also in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie auf das Konto des Unternehmens eingehen und nicht in dem Jahr, in dem die Leistung erbracht wurde. Gleiches gilt für die Ausgaben, die für das Jahr verbucht werden, in dem sie das Konto tatsächlich verlassen. Damit unterscheidet sich das Zufluss- und Abflussprinzip von dem in der doppelten Buchführung angewandten Prinzip der periodengerechten Abgrenzung, wonach Einnahmen und Ausgaben in der Periode erfasst werden, in der sie wirtschaftlich anfallen.
Bis wann muss eine Einnahmenüberschussrechnung eingereicht werden?
Die EÜR ist Bestandteil der Einkommensteuererklärung und muss für jedes Geschäftsjahr bis spätestens 31. Juli des Folgejahres elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Bei Zusammenarbeit mit einem Steuerberatungsbüro verlängert sich diese Frist bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres.
Hinweis: Sollten Sie die Frist nicht einhalten können, besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Finanzamt eine Fristverlängerung zu beantragen. Ob diese gewährt wird, liegt jedoch im Ermessen des jeweiligen Finanzamtes.
Was passiert, wenn die Frist zur Abgabe der Einnahmenüberschussrechnung versäumt wird?
Falls Sie die Frist versäumt und keine Fristverlängerung beantragt haben, müssen Sie mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Ob ein solcher Zuschlag erhoben wird, hängt vom jeweiligen Finanzamt ab. Sie sollten allerdings beachten, dass nach Ablauf von 14 Monaten, also nach Ende des Veranlagungsjahres, ohne Abgabe der Steuererklärung automatisch ein Verspätungszuschlag anfällt. Dieser beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro für jeden verstrichenen Monat, in dem die Steuererklärung nicht abgegeben wurde und liegt unabhängig davon im Ermessen des Finanzamtes. Es empfiehlt sich daher, die Fristen einzuhalten, um diese zusätzlichen Kosten zu vermeiden.
Welche Belege müssen für die Einnahmenüberschussrechnung aufbewahrt werden?
Für die EÜR ist es wichtig, alle Belege aufzubewahren, die sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben dokumentieren. Dazu zählen:
- Rechnungen
- Quittungen
- Kassenbelege
- Bankauszüge
- Verträge
In der Regel müssen Sie die Belege nicht beim Finanzamt einreichen. Sie dienen jedoch als Nachweis für die in der EÜR angegebenen Beträge und müssen auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt werden können.
Wichtig ist, dass sie klar und verständlich sind und alle relevanten Informationen wie die Art der Einnahme oder Ausgabe, den Betrag oder auch den Zeitpunkt enthalten. In der Regel müssen Sie die Belege zwischen sechs und zehn Jahren aufbewahren. Die genauen Aufbewahrungsfristen können jedoch je nach Art des Belegs variieren.
FAQ zur Einnahmenüberschussrechnung
Was ist die EÜR?
Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist eine Form der Gewinnermittlung und gehört zur einfachen Buchführung. Sie unterscheidet sich von der doppelten Buchführung dadurch, dass in der EÜR jeder Geschäftsvorfall entweder als Einnahme oder als Ausgabe erfasst wird.
Wer muss eine EÜR machen?
Alle Unternehmen und Selbständigen müssen ihre Gewinne für das Finanzamt dokumentieren. Die EÜR ist als Form der Gewinnermittlung vorgesehen für:
- Freiberufler:innen
- Kleingewerbetreibende
- Landwirtschaftliche Betriebe mit einem Nutzflächenwert von weniger als 25.000 Euro und einem Jahresgewinn von weniger als 80.000 Euro
- Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 800.000 Euro und einem Gewinn von weniger als 80.000 Euro im Jahr.
Wie wird die EÜR erstellt?
Für die Erstellung der EÜR benötigen Sie die standardisierte, elektronische Anlage EÜR, die Sie auf elektronischem Weg an das zuständige Finanzamt übermitteln. Sie können wahlweise ein Steuerberatungsbüro oder eine Buchhaltungssoftware für die Erstellung der EÜR hinzuziehen.
Bis wann muss eine EÜR eingereicht werden?
Die Einnahmenüberschussrechnung muss für jedes Geschäftsjahr bis spätestens 31. Juli des Folgejahres elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Bei Zusammenarbeit mit einem Steuerberatungsbüro verlängert sich diese Frist bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres. Sollten Sie die Frist nicht einhalten können, besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Finanzamt eine Fristverlängerung zu beantragen. Ob diese gewährt wird, obliegt dem zuständigen Finanzamt.
Welche Belege müssen für die EÜR aufbewahrt werden?
Für die Einnahmenüberschussrechnung ist es wichtig, alle Belege aufzubewahren, die sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben dokumentieren. Dazu zählen Rechnungen, Quittungen, Kassenbelege, Bankauszüge und Verträge.