BilMoG
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Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – oder kurz: BilMoG – wurde bereits im Jahr 2009 beschlossen. Dabei geht es vor allem darum, kleinen und mittelständischen Unternehmen die Buchführung und Bilanzierung zu vereinfachen. Das BilMoG ist die bisher größte Reform innerhalb des Bilanzrechts. Was es damit konkret auf sich hat, erfahren Sie in diesem Artikel.
Die Definition des BilMoG
Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) ist eine Reform, die als Reaktion auf die Veränderungen innerhalb der Wirtschaft vorgenommen wurde. Der Fokus liegt auf der Kostensenkung und der Deregulierung für kleine und mittelständische Unternehmen.
Das BilMoG befreit kleine Geschäftsbetriebe von Buchführungspflicht und entlastet diese dadurch, was Aufwand und Kosten angeht.
Bereits im Jahr 2003 wurde über eine Reform des Bilanzrechts nachgedacht. Es dauerte aber sechs Jahre, bis im Mai 2009 das BilMoG Gesetz eingeführt wurde.
Die Ziele des BilMoG sind vielfältig:
- das Bilanzrecht im Handelsgesetzbuch (HGB) soll eine Alternative zu den international geltenden Standards zur Rechnungslegung sein, die aber kostengünstiger und einfacher zu verstehen beziehungsweise umsetzbar ist
- die Reform trägt zur Deregulierung von Buchführungs- und Bilanzierungspflichten bei
- die Aussagekraft des Jahresabschlusses in Bezug auf das Handelsrecht wird verbessert
- das Bilanzrecht dient als Grundlage für die Bemessung von Ausschüttungen und die Ermittlung steuerlichen Gewinne
- das BilMoG überträgt die Abänderungs- und Abschlussprüfrichtlinie der EU auf nationales Recht
Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz hat also veraltete und überholte Regelungen modernisiert und an bestehende Richtlinien angepasst.
Neuerungen im BilMoG
Die Neuerungen im BilMoG sollen vor allem kleinen und mittelständischen Unternehmen entgegenkommen. Es geht bei den Neuerungen größtenteils darum, Vorgänge zu vereinfachen oder komplett zu tilgen. Dadurch wird KMUs Aufwand erspart und die Kosten gesenkt.
Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit
Das Maßgeblichkeitsprinzip erlaubte es, die handelsrechtlichen Vorschriften für die Inhalte und Formalitäten des Jahresabschlusses auf die Steuerbilanz zu übertragen. Dadurch verschoben sich bestimmte Inhalte der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) zu einem Teil des Steuerrechts.
In der Handelsbilanz konnte es durch die Maßgeblichkeit vorkommen, dass Werte ausgewiesen wurden, die weit unter dem tatsächlichen Wert der entsprechenden Güter lagen.
Die Handelsbilanz und die Steuerbilanz waren eng miteinander verbunden und es gab Überschneidungen in beide Richtungen. Dadurch gestaltete sich die Bilanzierung komplexer als nötig und es war möglich, die Ergebnisse stark zu verfälschen.
Deshalb wurde die umgekehrte Maßgeblichkeit abgeschafft und nur die materielle Maßgeblichkeit beibehalten, die für die rechtliche Bindung der Steuerbilanz an die Vorschriften des Handelsgesetzes verantwortlich ist.
Verpflichtung für den Ansatz passiver latenter Steuern
Passive latente Steuern entstehen, wenn die fiktiven Steuern höher sind als die effektiven Steuern. Der Steueraufwand in der Handelsbilanz ist also höher als der Steueraufwand in der Steuerbilanz.
Durch das BilMoG gibt es für diese passiven latenten Steuern eine Ansatzpflicht in der Handelsbilanz.
Aus wirtschaftlicher Sicht handelt es sich bei passiven latenten Steuern um Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt.
Kleine Kapitalgesellschaften müssen passive latente Steuern nicht ansetzen. Als kleine Kapitalgesellschaften gelten Kapitalgesellschaften, die nicht über eine Bilanzsumme von 6.000,00 Euro hinauskommen und nicht mehr als 12 Millionen Euro Umsatz im Jahr machen. Außerdem dürfen sie durchschnittlich nicht mehr als 50 Arbeitnehmer:innen im Jahr anstellen.
Geschäftswert und Firmenwert müssen über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden
Laut dem Handelsgesetzbuch gilt der erworbene Geschäftswert beziehungsweise Firmenwert als abnutzbarer Vermögensgegenstand. Für die Abschreibung muss der Wert für die voraussichtliche Nutzungsdauer geschätzt werden.
Wenn eine Schätzung nicht möglich ist, muss der Wert planbar über 10 Jahre abgeschrieben werden.
Das HGB schreibt keine Abschreibungsmethode vor. Allerdings geben die Deutschen Rechnungslegungsstandards (DRS) eine lineare Abschreibung vor.
In der Steuerbilanz muss der Geschäftswert oder Firmenwert zwingend linear abgeschrieben werden.
Aktivierung selbsterschaffener Vermögenswerte
Die Aktivierung selbsterschaffener Vermögenswerte ist nur dann möglich, wenn es sich um immaterielle Vermögenswerte handelt.
Das HGB gibt aber auch Ausnahmen vor, die einem Aktivierungsverbot unterliegen. Dabei handelt es sich um selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kund:innenlisten oder vergleichbare Vermögensgegenstände.
Wichtig für die Definition ist, dass ein selbsterschaffener Vermögensgegenstand nur als solcher gilt, wenn es sich um einen Vermögensgegenstand des Anlagevermögens handelt. Das bedeutet, dass das Anlagevermögen für die Erschaffung des Vermögensgegenstandes genutzt werden muss.
Darüber hinaus muss der entsprechende Vermögensgegenstand einzeln verwertbar sein, damit er aktiviert werden darf.
Deregulierungsmaßnahmen im BilMoG
Das Bilanzierungsrechtsmodernisierungsgesetz enthält zwei wichtige Deregulierungsmaßnahmen für Unternehmen.
Die Befreiung von Buchführungs- und Bilanzierungspflicht
Vor dem BilMoG galt für alle Einzelkaufleute unabhängig von der Größe ihres Unternehmens eine Pflicht zur Buchführung und Bilanzierung. Durch das BilMoG wird diese Pflicht unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben.
Einzelkaufleute, deren Umsatzerlöse in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren eine Höhe von 600.000,00 Euro nicht übersteigen, sind von der Buchführung- und Bilanzierungspflicht befreit, sofern der Jahresabschluss unterhalb von 60.000,00 Euro liegt.
Die Pflicht, einen Jahresabschluss zu erstellen, entfällt durch diese Deregulierung ebenfalls
Außerdem muss in diesem Fall auch kein Inventar erstellt werden, wie es für Kaufleute sonst verpflichtend ist. Es entfallen also auch regelmäßige Inventuren.
Wichtig ist zu beachten, dass diese Regelungen nur bei einer Neugründung gelten. Sobald ein Unternehmen die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, unterliegt es der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht und kann auch nicht mehr zurück.
Das ist auch dann wichtig, wenn beispielsweise ein Unternehmen aufgekauft oder übernommen wird, das bereits der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht unterliegt. Diese bleiben dann bestehen, auch, wenn der Umsatz sinken sollte.
Die Anhebung der Schwellenwerte
Die Schwellenwerte sind entscheidend dafür, welchen Informationspflichten ein Unternehmen nachkommen muss. Das BilMoG hat die Schwellenwerte für die Bilanzsumme um 20 Prozent angehoben.
Das bedeutet, dass je nach Größe die Informationspflichten sozusagen verrutschen. Kleine Kapitalgesellschaften müssen beispielsweise durch das BilMoG nicht mehr wie zuvor den Jahresabschluss durch eine:n Abschlussprüfer:in überprüfen lassen. Auch die Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung entfällt dabei und es muss nur noch die Bilanz selbst offengelegt werden.
Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze und Änderungen durch das BilMoG
Die Bilanzierungsgrundsätze sind im HGB zu finden und geben die Regeln vor, nach denen eine Bilanzierung vorgenommen werden muss. Das sind unter anderem die Vorgaben für die Bilanzklarheit, also die Gliederung, in der eine Bilanz aufgestellt werden muss oder auch die Verpflichtung zur Bilanzwahrheit, also den wahren Angaben innerhalb der Bilanz.
Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz hat diese Bilanzierungsgrundsätze verändert, erweitert oder angepasst. Manche der Veränderungen wurden in diesem Artikel bereits erwähnt und näher beleuchtet. Wir wollen uns hier aber noch einmal alle Änderungen anschauen, die das BilMoG an den Bilanzierungsgrundsätzen vorgenommen hat.
Das Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung
Die wirtschaftliche Zurechnung bezeichnet im Grunde schlicht, wem ein Vermögensgegenstand aus wirtschaftlicher Sicht gehört. Das Prinzip ist vor allem dann wichtig, wenn wirtschaftliches und rechtliches Eigentum getrennt voneinander behandelt werden müssen.
Vor dem BilMoG war das Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung bereits im HGB verankert. Das BilMoG hat es aber durch Anpassungen konkretisiert und auf besondere Fälle beschränkt, um es zu vereinfachen.
Der entgeltlich erworbene Firmenwert zum Vermögensgegenstand
Der Firmenwert oder Geschäftswert ist nicht mit dem Kaufpreis eines Unternehmens zu verwechseln. Bei einem Unternehmenskauf zahlt man in der Regel mehr, als das Unternehmen rein materiell wert ist. Das liegt daran, dass man ja das Geschäft mitkauft, das sich aber nicht in materiellen Vermögenswerten darstellt.
Der Firmenwert ist sozusagen der Wert, den man beim Kauf eines Unternehmens mit erwirbt. Man spricht dabei auch vom derivativen Firmenwert.
Konkret bedeutet das: Der Firmenwert ist die Differenz, die entsteht, wenn man den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden der Gegenleistung für den Kauf des Unternehmens gegenüberstellt.
Der Betrag, der dabei entsteht, wird automatisch zu einem zeitlich nutzbaren Vermögensgegenstand, der der Aktivierungspflicht unterliegt. Dadurch entfällt das Aktivierungswahlrecht.
Das Wertaufholungsverbot verhindert dabei, dass bei einer außergewöhnlichen Abschreibung Wiederholungen vom Firmenwert stattfinden. Die Abschreibung muss dafür auf der Geschäftstätigkeit des Unternehmens beruhen.
Verrechnung von Vermögensgegenständen und Schulden
Das HGB schreibt auf Basis des Bilanzrechtsmodernisierungsrechts vor, dass Vermögensgegenstände und Schulden miteinander verrechnet werden müssen. Das betrifft Vermögensgegenstände, die aus Verbindlichkeiten für die verpflichtende Altersvorsorge oder vergleichbare langfristige Verpflichtungen bestehen.
Das Anlagevermögen des Unternehmens, das für den geschäftlichen Betrieb notwendig ist, zählt nicht dazu.
Es darf kein:e Gläubiger:in Zugriff auf die entsprechenden Vermögensgegenstände haben.
Aktivierung von selbstgeschaffenem Vermögen
Wie bereits in diesem Artikel erklärt, dürfen seit dem BilMoG selbstgeschaffene Vermögensgegenstände für die Bilanz aus dem Anlagevermögen aktiviert werden. Ausgenommen davon sind unter anderem Druckmittel, Marken und Verlagsrechte.
Aufhebung des Maßgeblichkeitsprinzips
Ebenfalls bereits behandelt in diesem Artikel wurde die Aufhebung des umgekehrten Maßgeblichkeitsprinzips. Dadurch dürfen keine Sonderposten mehr passiviert werden, wenn diese einen Rücklagenanteil beinhalten.
Außerdem dürfen keine Abschreibungen vorgenommen werden, die steuerlich bedingt sind, aber dem Handelsrecht widersprechen.
Aufhebung der Ansatz- und Bewertungswahlrechte
Die Ansatz- und Bewertungswahlrechte räumen einem Unternehmen ein, zwischen mehreren Werten zu wählen. Diese Wahlrechte wurden durch das BilMoG teilweise verändert oder aufgehoben.
Die Änderungen beziehen sich auf mehrere Faktoren:
Die Aufwandsrückstellungen für Instandhaltungen räumen kein Wahlrecht mehr ein, sofern diese Rückstellungen innerhalb eines Geschäftsjahres nachgeholt werden.
Außerdem wurde das Wahlrecht für die Schaffung von Rückstellungen, die für sonstige Aufwendungen angelegt werden, aufgehoben.
Das Wahlrecht auf die Abgrenzung von Verbrauchssteuern und Zöllen wurde ebenfalls aufgehoben, wenn diese mit einem aktiven Rechnungsabgrenzungsposten einhergehen. Das gilt aber nur dann, wenn diese am Abschlussstichtag als auszuweisende Vermögensgegenstände innerhalb des Vorratsvermögens vorhanden sind.
Berücksichtigte Umsatzsteuer, die als Aufwand abgegrenzt wird, hat ebenfalls kein Wahlrecht mehr. Das gilt für alle von den Vorräten offen abgesetzte Anzahlungen oder Anzahlungen, die am Abschlussstichtag auszuweisen sind.
Abschreibungen, die wegen künftiger Wertschwankungen anfallen, dürfen nach dem BilMoG nicht mehr vorgenommen werden.
Das Hifo-Verfahren und das Lofo-Verfahren haben keine Gültigkeit. Hifo steht für „highest in – first out“ und Lofo für „lowest in – first out“. Stattdessen gelten nur noch das Fifo-Verfahren und das Lifo-Verfahren. Fifo steht für „first in – first out“ und Lifo steht für „last in – first out“. Dabei handelt es sich um Bewertungsvereinfachungsverfahren, die durch das BilMoG eingeschränkt beziehungsweise begrenzt wurden.
Vor dem BilMoG galt für latente Steuern immer das sogenannte Timing-Konzept. Es ist auch als GuV-orientiertes Konzept bekannt. Das wurde ersetzt durch das international verbreitete Temporary-Konzept.
Das bedeutet, dass sich die Steuerabgrenzung nicht mehr Differenzen orientiert, welche sich aus einer unterschiedlichen Periodisierung von Aufwendungen und Erträgen ergeben, die bei einer Ermittlung des handelsrechtlichen Jahresüberschusses im Verhältnis zur steuerlichen Gewinnermittlung als Ergebnis ermittelt werden. So war es beim Timing-Konzept.
Stattdessen muss im Temporary-Konzept die Differenz aus der Berechnung der unterschiedlichen Wertansätze in der Steuer- und Handelsbilanz berücksichtigt werden. Diese Differenz wirkt sich belastend oder entlastend auf die Steuern aus.
Änderungen bei der Bewertung durch das BilMoG
Das BilMoG hat auch einige Veränderungen und Anpassungen bei der Bewertung von finanziellen Mitteln eingeführt.
Finanzinstrumente und ihre Bewertung in Bezug auf den Marktwert
Diese Änderung ging aus der Finanzkrise in Deutschland in den frühen 2000ern hervor. Finanzinstrumente wie Aktien, Fonds oder Schuldverschreibungen müssen seitdem von Banken und Kreditinstituten zum Stichtag mit dem Marktwert bewertet werden.
Man spricht dabei auch vom Fair Value. Dabei handelt es sich um ein Wertkonzept, das explizit zur Bewertung von Vermögenswerten und Schulden erdacht wurde.
Bewertung von Rückstellungen
Rückstellungen werden im BilMoG mit dem notwendigen Erfüllungsbetrag angesetzt. Das bedeutet, dass bei der Bewertung alle künftigen Preissteigerungen und Kostenveränderungen berücksichtigt werden müssen.
Außerdem müssen alle Rückstellungen abgezinst werden.
Währungsumrechnung
Die Währungsumrechnung hat bereits ein gängiges Verfahren, das durch das BilMoG nur noch einmal bestätigt oder fest im nationalen Recht verankert wurde.
Bei der Umrechnung von Währungen ist der sogenannte Devisenkassamittelkurs anzuwenden. Das gilt sowohl für den Wert von Währungen als auch von Vermögensgegenständen, die auf einer ausländischen Währung laufen.
Änderungen bei der Gliederung der Bilanz durch das BilMoG
Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz hat auch Änderungen am Aufbau der Bilanz vorgenommen. Diese Änderungen betreffen sowohl die aktive als auch die passive Seite der Bilanz.
Änderungen auf der aktiven Seite der Bilanz
Die Aktivseite der Bilanz – oder auch: Aktiva – enthält die bereits mehrfach erwähnten selbstgeschaffenen, immateriellen Vermögensgegenstände.
Diese müssen in der Bilanz unter A.I.1. verbucht werden. Das sind „Selbstgeschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte“. Diese stehen in der Bilanz auf der aktiven Seite also ganz vorne beziehungsweise oben.
Änderungen auf der passiven Seite der Bilanz
Die Passivseite der Bilanz – oder auch: Passiva – beinhaltet das sogenannte „gezeichnete Kapital“. Wenn eigene erworbene Anteile bestehen, muss deren Nennbetrag vom Posten für das gezeichnete Kapital als Kapitalrückzahlung abgesetzt werden.
Der Betrag, der sich aus der Differenz zwischen dem Nennbetrag und den Anschaffungskosten für die entsprechenden Anteile ergibt, müssen mit den frei verfügbaren Rücklagen verrechnet werden.
Diese Vorschrift für die Erfassung eigener Anteile in der Handelsbilanz existierte vorher nicht und wurde im Rahmen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes geschaffen.
Vorteile des BilMoG
Das Ziel des BilMoG war es, die Buchführung und Bilanzierung für Unternehmer:innen zu vereinfachen und teilweise kostengünstiger zu gestalten. Daher ergeben sich aus dem BilMoG auch Vorteile, die sich direkt auf diese Ziele beziehen.
Diese Vorteile kann das BilMoG für sich verorten:
- mehr Transparenz bei Jahresabschlüssen
- leichtere Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen
- definiertere Wahlrechte und Ermessensspielräume
- Abwendung vom Vorsichtsprinzip
- Verbesserung der Wettbewerbspositionen
- Steigerung des Gesamtratings von Unternehmen bei Banken und Kreditinstituten
- harmonischer Verbund von internem und externem Controlling
- Abwendung von der Einheitsbilanz
- Annäherung an die International Financial Reporting Standards (IFRS)
Aus dem BilMoG haben sich bestimmt noch weitere Vorteile ergeben, die sich mittlerweile so gut in das System eingefügt haben, dass wir sie gar nicht mehr als eine Veränderung wahrnehmen.
Unterschiede zu den International Financial Reporting Standards
Die IFRS sind international anerkannte und festgelegte Verfahrensweisen für die Meldung von finanziellen Pflichtunterlagen. Das BilMoG verfolgte das Ziel, das HGB zu überarbeiten und auf gewisse Weise an die IFRS anzupassen.
Allerdings genießen die IFRS den eher zweifelhaften Ruf, recht komplex zu sein. Das BilMoG wollte aber genau in die andere Richtung gehen und die Handelsgesetze erleichtern.
Das BilMoG hat dabei einen guten Mittelweg gefunden. Die Annäherung an das IFRS gelang durch die Abschaffung bestimmter Wahlrechte, während durch die Deregulierung das HGB beziehungsweise die Buchführung und Bilanzierung für Einzelkaufleute einfacher gestaltet wurde.
Grundsätzlich strebt man diese Annäherung an die IFRS an, um den Übergang zu diesen zu erleichtern. Es ist nämlich prinzipiell erlaubt, freiwillig die Gesetze der IFRS zu nutzen, um seine Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz oder den Jahresabschluss zu erstellen. Oder die Buchführung auf Grundlage der IFRS zu machen.
Durch die Veränderungen im BilMoG ist der Übergang von den nationalen Vorgaben zu den internationalen Regelungen deutlich einfacher geworden, wenn auch noch nicht ganz ohne Hürden versehen.
Wer weiß, vielleicht erwartet uns ja in Zukunft eine weitere Anpassung. Bis dahin sollten die Regelungen und Gesetze aus dem HGB aber ausreichen.