Was Unternehmer über das neue Verpackungsgesetz wissen sollten
Am 1. Januar 2019 tritt das neue Verpackungsgesetz in Kraft, das dann auch für Selbstständige mit wenig Versandmaterialbedarf gilt
Inhaltsverzeichnis
Wir informieren Dich zeitnah, damit Du entsprechend reagieren kannst – denn das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) wird zum Jahresanfang in Kraft treten und die derzeit geltende Verpackungsverordnung ablösen. Bereits heute gilt: Die Beteiligung an einem oder mehreren Rückhol-Systemen ist damit Pflicht.
So sieht die aktuelle Regelung aus: Sobald es um Verkaufsverpackungen geht, welche typischerweise bei privaten Endverbrauchern anfallen und anschließend über den Gelben Sack bzw. die Gelbe Tonne bzw. Glascontainer bzw. Altpapiertonnen und -container erfasst und verwertet werden können, sind Unternehmer*innen in der Pflicht, an mindestens einem Rückholsystem teilzunehmen. Das gilt dann bald tatsächlich bereits ab dem ersten Gramm Versandmaterial, das anfällt.
Das neue Verpackungsgesetz für Unternehmer: Ab dem ersten Gramm Versandmaterial bist Du in der Pflicht
Jeder der Verpackungen an Privatkunden abgibt, braucht einen Dienstleister für Sammlung und Recycling. Wer sich nicht an das neue Gesetz hält, muss wieder einmal – das wird niemanden in Deutschland erstaunen – mit Geldstrafen rechnen. Deswegen solltest Du Dich jetzt darum kümmern, ab Januar die neue Verordnung einzuhalten. Besonders für Online-Händler kommen damit wichtige Fragen zu Verkaufs- oder Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungsmaterialien auf.
Der Grund für die Gesetzesänderung ist im Umweltschutz zu finden. Denn das wichtigste Ziel des neuen Verpackungsgesetzes (VerpackG) ist es, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Dieses soll in erster Linie über die Vermeidung und das Recycling von Verpackungsabfällen erzielt werden. Besonders die in der Verpackungsverordnung festgelegten Recyclingquoten, die schon seit 1991 nicht mehr angepasst wurden, entsprechen heute nicht mehr den modernen Möglichkeiten zur Wiederverwertung von Verpackungsabfällen.
Was ist eigentlich eine Verpackung?
Laut §3 Abs. 1 Verpackv sind Verpackungen Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren.
Das neue Gesetz ab Januar gilt für alle Verpackungen: Verkaufsverpackungen wie Service- und Versandverpackungen, Umverpackungen oder Transportverpackungen. Als Verpackung gelten zum Beispiel aus beliebigen Materialien hergestellte Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können und vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden. Versandverpackungen für Waren, Versandhüllen für Kataloge und Magazine, Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff, Etiketten am Produkt hängen oder Aufkleber, die an einem anderen Verpackungsobjekt befestigt sind, Luftpolster, Chips, Klebeband, Styroporschnipsel oder sonstiges Füllmaterial.
(Nicht als Verpackung gelten Briefcouverts für Rechnungen oder Weihnachtskarten, sie enthalten ja keine Waren. Ausgenommen sind auch Mehrwegverpackungen, Einweggetränkeverpackungen die der gesetzlichen Pfandpflicht unterliegen, sowie Transportverpackungen und Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.)
Die wichtigsten Infos in der Übersicht
Gilt das VerpackG überhaupt für Dich? Das neue Verpackungsgesetz gilt für alle, die Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in den Verkehr bringen (die sogenannten „Hersteller“) – und damit für nationale Produzenten genauso wie für Importeure, Online-Händler und so weiter. Es gilt aber auch in Einzelfällen für nichtgewerbliche Anbieter, wenn beispielsweise Freiberufler, Künstler und Selfpubliher ohne Gewerbeschein Artkel versenden. Wenn Du nicht sicher bist, hilft der Herausfinder vom Grünen Punkt Dir mit Infos weiter.
Was bedeutet für Dich diese Beteiligungspflicht? Die Systembeteiligungspflicht oder auch einfach Beteiligungspflicht heißt, dass Du Dich an einem dualen System beteiligen musst mit Deinem Verpackungsversandbedarf, sprich: Einen Vertrag mit einem der Systemanbieter abschließen. Hierbei fallen Kosten an. Die Höhe dieser Kosten („Systembeteiligungsentgelt“) richtet sich nach Menge und Material der verwendeten Verpackungen.
Was kostet Dich die Teilnahme an einem dualen System? Die Kosten sind je nach System ganz unterschiedlich. 150 Kilo Papier/Pappe/Karton im Jahr kosten bei dem einen System 25 Euro netto, bei einem anderen dann 140 Euro oder 75 Euro. Es lohnt sich also, die Preise zu vergleichen! (Stand Dezember 2018) Du registrierst Dich bei der „Zentralen Stelle Verpackungsregister“ und gibst Deine Registrierungsnummer dann bei einem der Anbieter an, um Dich für ein duales System anzumelden.
Wo musst Du Dich melden? Die Zentrale Stelle Verpackungsregister wurde extra zur Umsetzung des Verpackungsgesetzes (VerpackG) gegründet und stellt unter anderem eine Plattform für die benötigten Vollständigkeitserklärungen bereit. Aber auch andere neue Auflagen wie die Registrierungspflicht nach § 9 und die Datenmeldepflicht nach § 10 VerpackG für Hersteller und Händler (so genannte „Erstinverkehrbringer“) werden durch diese Zentrale Stelle Verpackungsregister geregelt.
Bei wem kann ich diese Meldung schnell mal eben in Auftrag geben? Bei niemandem. Für die Registrierung nach § 9 VerpackG sowie die Abgabe der Datenmeldungen nach § 10 VerpackG dürfen keine Dritten beauftragt werden (s. § 33 VerpackG). So ziemlich alle Angaben, die Du im Rahmen Deiner Systembeteiligung getätigt hast, müssen von Dir selbst direkt an die Zentrale Stelle übermittelt werden und die Registrierung bei der Zentralen Stelle und beim dualen System muss übrigens auch noch vor dem allerersten Versand im nächsten Jahr erfolgen, es ist also Eile geboten.
Bagatellgrenzen und Vollständigkeitserklärungen: Die bürokratische Entlastung für die meisten ist die Bagetellschwelle – denn die aufwändige und komplexe Vollständigkeitserklärung müssen Unternehmen nur abgeben, wenn diese Bagatellgrenze überschritten wird. Du bist immer dann von dieser Pflicht befreit, wenn Du weniger als 80 Tonnen beteiligungspflichtige Verpackungen aus Glas, 50 Tonnen aus Papier, Pappe oder Karton und weniger als 30 Tonnen eines anderen Materials in Verkehr gebracht hast. Zahlreiche Einzelunternehmer und Firmen müssen also keine Vollständigkeitserklärung abgeben. Allerdings behält sich die Zentrale Stelle das Recht vor, auch bei Unterschreiten der Bagatellschwelle die Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung zu verlangen.
Du nutzt weit unter 80 Tonnen Versandmaterial, musst Du das alles überhaupt? Ja. Ab dem ersten Gramm. Es gibt hierbei jetzt auch absolut keine Übergangsregelung. Die Vorschriften über die Errichtung der Zentralen Stelle und die Übergangsvorschriften sind bereits am 13.07.2017 in Kraft getreten. Alle mit Ware befüllten Verkaufs- und Versandverpackungen und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, sind gemeint.
Wie und was sollst Du da melden? Die Datenmeldepflicht muss jeweils gleichlautend an das Verpackungsregister LUCID erfüllt werden, und zwar mindestens einmal jährlich. Folgende Daten müssen dabei vollständig angegeben werden:
- Registrierungsnummer,
- Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen,
- der Name des dualen Systems
- der Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wird.
Unser Linktipp: Auf der Website des Herstellers Zentek stehen die vier erforderlichen Schritte nachvollziehbar aufbereitet als scrollbare Liste. (Eine Checkliste zur Vorbereitung.)
„Der Systempartner meldet die lizenzierten Mengen jeweils ebenfalls an die Zentrale Stelle. Bei Verstößen gegen das Gesetz können Geldbußen bis 200.000 € verhängt werden.“
Grundsätzlich müssen alle Verpackungen lizenziert werden, die typischerweise beim Endverbraucher als Abfall anfallen. Dem Gesetz nach gilt derjenige als Erstinverkehrbringer, der die Waren gewerbsmäßig in den Geltungsbereich des Verpackungsgesetzes einführt. Wer Eigenmarken vertreibt ist für die Lizenzierung und Registrierung der Verpackungen verantwortlich. Importiert ein Onlinehändler z.B. Waren aus China, ist er verpflichtet das gesamte Verpackungsmaterial zu lizenzieren. Alle Meldungen sind immer höchstpersönlich vorzunehmen und dürfen nicht an einen Dritten vorgenommen werden.
Fazit: Wer sein Unternehmen und Eigenmarken nicht bei der Zentralen Stelle registriert und die Verpackungen nicht ordnungsgemäß lizenziert, darf seine Produkte in Deutschland nicht zum Verkauf anbieten.
Da auch noch die Feiertage bevorstehen, wird es also Zeit.
Übrigens: Es gibt noch mehr gesetzliche Neuerungen. Hier findest Du eine übersichtliche Zusammenfassung
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