Mindestlohn

Das Ausgleichsverfahren

Finanzielle Sicherheit für Unternehmen

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    Welche Umlageverfahren gibt es und was wird dabei versichert? Alles Wichtige rund um das Thema Ausgleichsverfahren nachlesen!

    Das Wichtigste in Kürze

    Fallen Mitarbeiter krankheitsbedingt aus, ist der Arbeitgeber dennoch zur Lohnfortzahlung verpflichtet.

    Dies kann jedoch schnell zur finanziellen Belastung werden – insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen. Denn es fehlt eine Arbeitskraft, die gleichzeitig dennoch weiterhin vergütet werden muss – eine doppelte Belastung für den Betrieb.

    Aus diesem Grund gibt es das sogenannte Ausgleichsverfahren. Was es damit genau auf sich hat, welche Unternehmen sich daran beteiligen und viele weitere nützliche Informationen rund um das Thema können Sie hier nachlesen.

    Was ist das Ausgleichsverfahren?

    Erkrankt einer Ihrer Mitarbeiter, so sind Sie trotz der Arbeitsunfähigkeit und dem damit verbundenen Arbeitsausfall diesem zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Sechs Wochen lang müssen Sie Lohn oder Gehalt weiterbezahlen. Da das jedoch vor allem für kleine und mittelständische Unternehmen finanziell sehr belastend sein kann, ist die sogenannte Entgeltfortzahlungsversicherung (auch Arbeitgeberversicherung genannt) für diese Pflicht. Das ist im Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) geregelt: Es legt fest, unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber die Kosten für Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall beziehungsweise bei Mutterschaft erstattet bekommen. Dabei handelt es sich um das sogenannte Ausgleichsverfahren. Zudem regelt das Aufwendungsausgleichsgesetz die finanzielle Verteilung der Erstattungen auf die Gesamtheit der Arbeitgeber – das sogenannte Umlageverfahren. Erstattungsfähig sind folgende Aufwendungen:

    Welche Umlageverfahren gibt es?

    Insgesamt gibt es zwei Entgeltfortzahlungsversicherungen – die Umlage 1 und 2 – die über das Aufwendungsausgleichsgesetz geregelt sind. Mithilfe dieser Ausgleichsverfahren sollen kleinere und mittelständische Unternehmen finanziell entlastet werden, wenn deren Arbeitnehmer ausfallen. Grundsätzlich stellt die Teilnahme des Arbeitgebers am Umlageverfahren die Finanzierung der Sozialversicherungen für den Arbeitnehmer sicher. Diejenigen Arbeitgeber, die an diesem Ausgleichsverfahren teilnehmen, müssen einen monatlichen Beitrag an die jeweilige Krankenkasse des Arbeitnehmers entrichten. Zu den beiden Umlageverfahren gehören:

    Umlagepflicht U1

    Wer regelmäßig weniger als 30 Mitarbeiter beschäftigt, der ist verpflichtet, am Umlageverfahren 1 (U1) teilzunehmen. Dies stellt für kleinere Betriebe sicher, dass die Aufwendungen, die bei krankheitsbedingen Lohnfortzahlungen anfallen, im Zuge des Ausgleichverfahrens teilweise erstattet werden. Um an diesem teilzunehmen, müssen die Betriebe monatlich Beträge an die jeweilige Krankenkasse der Arbeitnehmer entrichten. Die Umlagesätze liegen in der Regel zwischen 0,9 % und 4 %. Bei jeder Betriebskrankenkasse kann der Arbeitgeberden Satz jedes Geschäftsjahr neu festlegen. Während des laufenden Jahres ist ein Wechsel jedoch nicht möglich.

    Abwesenheitsgrund: Krankheit

    Wie hoch der Erstattungssatz beim Ausgleichsverfahren ist, wird auf Basis des Bruttolohns des Angestellten berechnet. Je nachdem, für welchen Umlagesatz sich der Arbeitgeber bei der jeweiligen Krankenkasse entschieden hat, bekommt dieser 40 % bis 80 % der entstandenen Aufwendungen für einen erkrankten Angestellten erstattet.

    Wichtig: Die Krankenkasse kommt erst ab dem Tag für die entstandenen Aufwendungen auf, ab dem eine offizielle Krankschreibung für den Angestellten vorliegt. Räumen Sie Ihren Mitarbeitern ein oder zwei Karenztage ein, bevor Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen, so sind diese vom Ausgleichsverfahren ausgeschlossen.

    Bei diesem Aufwendungsausgleichsprinzip geht es ebenfalls um die finanzielle Entlastung für Betriebe. Konkret betrifft die Umlage 2 (U2) das Mutterschaftsgeld. Unterschied zur U1 ist jedoch, dass die Teilnahme dazu für jeden Arbeitgeber Pflicht ist – egal wie groß der Betrieb ist. Zudem sind die Höhe der Beiträge sowie die Höhe der Erstattung bei diesem Ausgleichsverfahren anders geregelt.

    Fünf schwangere Frauen

    So ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, für jede*n Mitarbeiter*in (ja, auch für die Männer!) einen monatlichen Umlagebetrag an die jeweilige Krankenkasse zu entrichten. Wie hoch dieser genau ist, hängt von den unterschiedlichen Krankenkassen ab. Jedoch werden die entstandenen Arbeitgeberaufwendungen zu 100 % von der Krankenkasse erstattet.

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