Kollektivgesellschaft (KLG)
Inhaltsverzeichnis
Eine Kollektivgesellschaft gründen
Die Kollektivgesellschaft (KLG) ist eine Unternehmensform, die vor allem in der Schweiz geläufig ist. Sie gehört zu den Personengesellschaften. Dabei schließen sich mindestens zwei Personen zusammen, um gemeinsam eine Firma zu gründen.
Die Definition der Kollektivgesellschaft
Die Kollektivgesellschaft wird zwar überwiegend in der Schweiz gegründet, die Rechtsform besteht unter dem Namen aber auch in der Türkei und ähnelt der KLG in der Schweiz. Das Pendant in Deutschland zur KLG ist die Offene Handelsgesellschaft (OHG). Inn Österreich kommt die Offene Gesellschaft (OG) der KLG am nächsten.
Als Personengesellschaft tritt die KLG nicht als juristische Person auf. Die einzelnen Gesellschafter:innen haften selbst als natürliche Personen. Allerdings kann die KLG unter eigenem Namen im Rechtsverkehr handeln und somit beispielsweise Rechte erwerben.
Vorteile und Nachteile einer Kollektivgesellschaft
Im Vergleich zu einer Kapitalgesellschaft bietet die Kollektivgesellschaft einige Vorteile, aber auch gewisse Nachteile.
Zu den Vorteilen zählen:
- kein erforderliches Mindestkapital
- überschaubare Gründungskosten
- einfacher Gründungsprozess (im Prinzip ist nicht mal ein Vertrag erforderlich, wenn auch empfehlenswert)
- simple Unternehmensstruktur (es bedarf zum Beispiel keiner Geschäftsführer:innen)
- in der Schweiz geschützter Firmenname
- keine Doppelbesteuerung
Die Nachteile sind unter anderem:
- Gesellschafter:innen haften sowohl unbeschränkt als auch solidarisch auch mit dem Privatvermögen
- Unterstützung durch Fremdkapital teils schwierig
- Uneinigkeit durch gleichgestellte Gesellschafter:innen nicht ausgeschlossen
- Handelsregistereintrag verpflichtend unabhängig von der Branche
Die Vorteile übersteigen die Nachteile deutlich. Ob die KLG die richtige Rechtsform für Ihr Unternehmen ist, ist aber natürlich von vielen Faktoren abhängig. Es kommt immer darauf an, was Sie für ein Ziel verfolgen. Sind Sie bereit, das Risiko der privaten Haftung einzugehen, machen Sie mit der Kollektivgesellschaft aber nichts verkehrt.
Die Gründung einer Kollektivgesellschaft
Im Gegensatz zu einer Kapitalgesellschaft wie der GmbH, erfordert die Gründung einer Personengesellschaft wie der KLG kein Mindestkapital. Es gibt aber trotzdem das ein oder andere zu beachten, wenn Sie sich entschließen, eine KLG zu gründen.
Die Einzelheiten der Gründung werden normalerweise in einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag festgehalten. Eine bestimmte Form muss dabei nicht eingehalten werden.
Gesellschafter:innen
Für die Gründung einer KLG sind mindestens zwei natürliche Personen notwendig. Nach oben gibt es keine Grenze. Jede natürliche Person, die an der Gründung beteiligt ist, gilt als Gesellschafter:in und wird als selbstständig erwerbend anerkannt. Eine juristische Person wie beispielsweise eine GmbH darf nicht an der Gründung einer Kollektivgesellschaft beteiligt sein.
In der Regel bringt jede:r Gesellschafter:in einen gleich großen Anteil an Kapital in Form von Geld, Sachwerten oder Forderungen in die Gesellschaft ein. Das kann aber im Gesellschaftsvertrag auch anders festgesetzt werden.
Ebenfalls im Gesellschaftsvertrag wird die jeweilige Erfolgsbeteiligung für jede:n Gesellschafter:in festgesetzt. Die Gesellschafter:innen müssen ihr Einkommen und Vermögen normal versteuern und in der Steuererklärung angeben. Die KLG selbst ist nicht steuerpflichtig.
Im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft haften bei einer KLG die Gesellschafter:innen auch mit dem privaten Vermögen. Es gibt zwar ein Gesellschaftsvermögen, aber ist dieses aufgebraucht oder reicht nicht aus, um Schulden zu begleichen, sind die Privatkonten der Gesellschafter:innen der nächste Anlaufpunkt, um die Schulden zu begleichen.
Die Haftung ist unbeschränkt und hält bis zu fünf Jahre nach Auflösung der KLG an. Zudem handelt es sich um solidarische Haftung. Das bedeutet, dass es passieren kann, dass ein:e Gesellschafter:in alleine für die Schulden aufkommen muss. Zum Beispiel, wenn alle anderen Gesellschafter:in in einer privaten Insolvenz stecken.
Handelsregister
Ein Eintrag ins Handelsregister ist unumgänglich für die Gründung einer KLG. Um genau zu sein, entsteht die KLG erst durch den Handelsregistereintrag. Das ist so im Obligationenrecht (OG) geregelt, in dem alle Regelungen für die Kollektivgesellschaft festgehalten werden.
Für bestimmte Kollektivgesellschaften ist der Handelsregistereintrag nur deklaratorischer Natur. Es handelt sich also schlicht um eine rechtsbekundende Wirkung.
Die nicht kaufmännisch geführte Kollektivgesellschaft allerdings gilt bis zum Eintrag ins Handelsregister nur als einfache Gesellschaft (eG).
Durch den Handelsregistereintrag unterliegt die Kollektivgesellschaft automatisch der Buchführungspflicht. Die Buchführungspflicht hängt aber vom Jahresumsatz ab.
Bei einem Jahresumsatz unter 500.000,00 CHF reicht eine vereinfachte Buchhaltung in Form der Einnahmen- und Ausgabenrechnung.
Ab einem Jahresumsatz von 500.000,00 CHF sind Kollektivgesellschaften zur doppelten Buchhaltung verpflichtet und müssen unter anderem eine Bilanz erstellen.
Kosten
Wie bereits erwähnt, gibt es für die Kollektivgesellschaft kein Mindestkapital, das von den Gesellschafter:innen eingebracht werden muss. Trotzdem entstehen gewisse Gründungskosten, die sich vor allem durch folgende Punkte zusammensetzen:
- professionelle Beratung
- Notarkosten für den Gesellschaftsvertrag
- Eintrag ins Handelsregister
Für die Gründung der KLG können Sie ungefähr mit Kosten von 1.250,00 CHF bis 4.000,00 CHF rechnen.
Firmenname
Sie können sich ganz frei für einen Namen für Ihre Firma entscheiden. Sie müssen nur beachten, dass der Name nicht bereits in der Schweiz existieren darf. Außerdem muss der Zusatz „Kollektivgesellschaft“ oder „KLG“ im Namen stehen.
Bis zur Überarbeitung der OR im Jahr 2016 musste eine KLG zwingend den Familiennamen eines oder einer Gesellschafter:in enthalten. Das ist heute nicht mehr der Fall.