Jahresarbeitsentgeltgrenze
Inhaltsverzeichnis
Worum handelt es sich bei der Jahresarbeitsentgeltgrenze?
Hierbei handelt es sich um eine Versicherungspflichtgrenze innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Sofern das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt (JAE) eines Arbeitnehmers die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschreitet, ist bzw. wird dieser krankenversicherungsfrei. Diese Regelung ist in § 6 Abs. 1 Nr. sowie im Abs. 4 SGB V gesetzlich festgehalten.
Seit dem 01.01.2003 gibt es eine Unterteilung in die a) allgemeine und b) die besondere JAEG. Deren Beträge ändern sich jedes Jahr aufs Neue. Bestimmt wird die Höhe der maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze jedes Jahr laut § 6 Abs. 6 bis 8 SGB V i. V. m. jeweils zum 01.01. Dies geschieht über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung anhand der jeweiligen Ordnung.
Detaillierte Praxisbeispiele zur Thematik
- Erstmalige Arbeitsaufnahme nach dem 31.12.2002
- Erstmalige Arbeitsaufnahme sowie Übergrenzer vor bzw. am Stichtag 31.12.2002
- Erstmalige Arbeitsaufnahme (kein Übergrenzer) vor bzw. am Stichtag 31.12.2002
- Ermittlungszeitpunkt
- Arbeitsunfähigkeit mit Unterbrechung der Beschäftigung
- Feste Bezüge sowie laufende und einmalige Einnahmen
- Variable Entgelte und feste Bezüge
- Schwankende Bezüge durch Stundenlohn
- Schwankende Bezüge als vorausschauende Betrachtung
- Kurzarbeit
- Befreiung von der Krankenversicherungspflicht durch Arbeitszeitreduzierung
- Prüfungszeitpunkt durch bevorstehende Gehaltserhöhung
- Rückwirkende Gehaltserhöhung
- Jahresarbeitsentgeltgesetz holt Arbeitsentgelt ein
Was besagt die Sozialversicherung?
Bevor wir uns genauer die Jahresarbeitsentgeltgrenzen anschauen, betrachten wir die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge. Diese richten sich nach dem Einkommen aller Versicherten und werden regelmäßig überprüft.
Beitragssätze in der Sozialversicherung 2022 und 2023 (geplant):
Art der Versicherung | Beitragssatz | Arbeitnehmeranteil | |
---|---|---|---|
Gesetzliche Rentenversicherung | 18,6 % | 9,3 % | 9,3 % |
Gesetzliche Krankenversicherung | 14,6 % | 7,3 % plus durchschnittlich 0,65 % | 7,3 % plus durchschnittlich 0,65 % |
3,05 % | 1,525 % | 1,525 % (Arbeitnehmer mit Kind) | |
Arbeitslosenversicherung | 2,4 % (2022) | 1,2 % (2022) | 1,2 % (2022) |
1. Maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze
Seit dem 01.01.2003 gibt es eine Differenzierung nach a) der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze und b) der allgemeinen JAEG. An diese muss sich die gesetzliche Krankenversicherung halten. Von der besonderen JAEG wird gesprochen, wenn ein Arbeitnehmer am 31.12.2002 folgende Kriterien erfüllte:
- Er ist versicherungsfrei, weil er die JAEG des Jahres 2002 von 40.500 Euro überschritten hat.
- Er war bis zu diesem Zeitpunkt in einer substitutiven Krankenversicherung privat versichert.
Überblick über die Jahresarbeitsentgeltgrenzen / Versicherungspflichtgrenze seit 2015:
Zeitraum | Allgemeine JAEG | Besondere JAEG |
---|---|---|
2015 | 54.900 EUR | 49.500 EUR |
2016 | 56.250 EUR | 50.850 EUR |
2017 | 57.600 EUR | 52.200 EUR |
2018 | 59.400 EUR | 53.100 EUR |
2019 | 60.750 EUR | 54.450 EUR |
2020 | 62.550 EUR | 56.250 EUR |
2021 | 64.350 EUR | 58.050 EUR |
2022 | 64.350 EUR | 58.050 EUR |
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt für das Jahr 2023 voraussichtlich 66.600 Euro (allgemeine JAEG) bzw. 59.850 Euro (besondere JAEG).
2. Wie wirkt sich die JAEG aus?
Sofern das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt eines Arbeitnehmers vom Beginn der Beschäftigung die JAEG überschreitet, ist er krankenversicherungsfrei. Die Krankenversicherungspflicht endet jedoch nicht sofort, auch wenn Angestellte die Jahresarbeitsentgeltgrenze eines Jahres überschritten haben. Die Befreiung tritt erst mit Ablauf des Kalenderjahres in Kraft. Voraussetzung ist jedoch ebenfalls, dass Sie als Arbeitnehmer im Folgejahr die relevante Grenze des neuen Jahres auch überschreiten.
3. Regelmäßigkeit und Anrechenbarkeit des Arbeitsentgelts
Auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze werden prinzipiell alle Bezüge angerechnet, bei denen es sich um das regelmäßig gewährte Arbeitsentgelt handelt. Dazu zählen unter anderem:
- Das laufende Arbeitsentgelt
- Allgemeine Einnahmen
Nicht anrechenbar sind dagegen folgende Einnahmen:
- Kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherungsentgeltverordnung
- Kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV
- Entgeltbestande im Rahmen des Familienstandes
- Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld – sofern ein Rechtsanspruch oder Gewohnheitsrecht besteht
- Unregelmäßige Bezüge wie Überstundenvergütung
Pauschal angeordnete Überstunden zählen jedoch zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt.
Doch wie verhält es sich bei variablen Entgelt-Bestandteilen? Sofern diese als einmalige Zahlungen gewährt werden, weil sie unternehmenserfolg- oder individuell leistungsbezogen sind, zählen diese nicht als regelmäßiges Arbeitsentgelt und ist für die Jahresarbeitsentgeltgrenze demnach irrelevant. Berücksichtigt werden sie allerdings, wenn ein Anspruch besteht – z.B. auf einen garantierten Anteil oder Mindestbetrag. Zu einem Bestandteil des monatlichen Arbeitsentgeltes zählen ebenfalls monatlich gezahlte variable Arbeitsentgeltbestandteile. Diese werden beim regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt berücksichtigt.
3.1 Wie wird das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt berechnet?
Zunächst gilt es zu bestimmen, wie wahrscheinlich es ist, dass die zu erwartenden Einnahmen (also das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt) die JAEG überschreitet. Lohn- bzw. Gehaltserhöhungen dürfen jedoch erst ab dem Zeitpunkt berücksichtigt werden, zu dem ein Anspruch besteht.
Wichtiger Hinweis: Wie sehen die feststehenden Änderungen der Jahresarbeitsentgeltgrenze zukünftig aus?
In einem Urteil des BSG ist festgehalten, dass es sich hierbei um eine Prognose handelt. Diese muss realistisch im Bezug zu den erwarteten Einnahmen des folgenden Jahres stehen. Im besagten Fall ging es um eine Arbeitnehmerin, welche durch ihre Schwangerschaft und die Geburt ihres Kindes in den kommenden 12 Monaten kein Arbeitsentgelt beziehen wird. Dies hätte zwingend bei der Berechnung des Jahresarbeitsentgeltes berücksichtigt werden müssen. Es bleibt abzuwarten, ob und in welcher Weise die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung diese BSG-Entscheidung anwenden werden.
Für die konkrete Berechnung des Jahresarbeitsentgelts hat sich folgende Vorgehensweise bewährt:
Alle Einnahmen aus der Beschäftigung innerhalb eines Jahres
./. Einnahmen, die kein Entgelt sind
= Jährliches Arbeitsentgelt
./. Unregelmäßiges Arbeitsentgelt
= Regelmäßiges jährliches Arbeitsentgelt
./. Familienzuschläge
= Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt
3.2 Jahresarbeitsentgelt bei schwankendem Arbeitsentgelt
Bei schwankendem Arbeitsentgelt ist das voraussichtliche Jahresarbeitsentgelt im Wege der Schätzung zu ermitteln. Dabei ist den bekannten Bezügen des laufenden Beitragsmonats das für die jeweils folgenden 11 Monate zu erwartende Einkommen hinzuzurechnen.
Bei schwankender Höhe variabler Arbeitsentgeltbestandteile (z. B. bei Provisionen oder sonstigen Erfolgszulagen) sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und eine gewissenhafte Schätzung bzw. Prognose des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts vorzunehmen.
Wenn der Arbeitgeber zu dem Ergebnis kommt, dass die neue Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wird, liegt Krankenversicherungspflicht vor. Diese gilt so lange fort, bis die Schätzungsgrundlage sich ändert, auch wenn sich im Einzelfall nachträglich ergibt, dass das tatsächliche Jahresarbeitsentgelt die JAEG überstieg oder – bei Freistellung von der Krankenversicherungspflicht – das tatsächliche Jahresarbeitsentgelt die JAEG nicht erreichte.
Achtung
Schätzung des Jahresarbeitsentgelts ist bindend
Das von der Schätzung abweichende tatsächliche Einkommen kann die Beurteilung des Versicherungsverhältnisses nur für die Zukunft beeinflussen. Durch das tatsächliche von der Schätzung abweichende Einkommen wird eine bisher krankenversicherungspflichtige Beschäftigung nicht rückwirkend krankenversicherungsfrei oder eine bisher krankenversicherungsfreie Beschäftigung nicht rückwirkend krankenversicherungspflichtig.
4. Entgelt bei Mehrfachbeschäftigungen
Übt der Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen aus, sind für die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts die Arbeitsentgelte aus allen versicherungspflichtigen Beschäftigungen zusammenzurechnen.
Hinweis
Keine Anrechnung des Entgelts aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung
Wird neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt, erfolgt keine Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte. Werden neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, sind alle Arbeitsentgelte, mit Ausnahme des Arbeitsentgelts aus der zeitlich zuerst aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung, zusammenzurechnen.
4.1 Hinzutritt einer Beschäftigung unterhalb der JAEG
Besteht in einer Beschäftigung wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze Krankenversicherungsfreiheit und erfolgt die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung, die für sich alleine betrachtet die JAEG nicht erreicht, so besteht danach auch für die Zweitbeschäftigung von Beginn an Versicherungsfreiheit.
4.2 Versicherungsfreiheit zunächst versicherungspflichtiger Beschäftigungen
Nimmt ein Arbeitnehmer neben einer Beschäftigung, die der Versicherungspflicht unterliegt, eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung auf und überschreitet das Entgelt aus beiden Beschäftigungen die JAEG, wird er zunächst auch in der Zweitbeschäftigung versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht in beiden Beschäftigungen endet mit Ablauf des Kalenderjahres, sofern das Entgelt aus beiden Beschäftigungen auch die vom Beginn des nächsten Jahres an geltende JAEG überschreitet.
4.3 Hinzutritt einer Beschäftigung oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Wird im Laufe eines Jahres neben einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung eine Zweitbeschäftigung aufgenommen, aus der ein Entgelt erzielt wird, das – bereits für sich betrachtet – über der JAEG liegt, so besteht in der Zweitbeschäftigung ab ihrem Beginn Krankenversicherungsfreiheit, und in der ersten Beschäftigung endet die Krankenversicherungspflicht mit Aufnahme der Zweitbeschäftigung.
5 Ablauf der Versicherungspflicht
Wer die JAEG überschreitet, scheidet mit Ablauf des Kalenderjahres aus der Versicherungspflicht aus; er scheidet jedoch nicht aus, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende JAEG nicht übersteigt. Mit dieser Regelung wird der Versicherungspflicht der Arbeitnehmer eine gewisse Stabilität verliehen. Die im Laufe des Arbeitslebens mehrfach eintretenden Entgelterhöhungen wirken sich dadurch nicht unmittelbar in einer Unterbrechung der Versicherungspflicht aus.
5.1 Ende der Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse
Die Mitgliedschaft endet bei Arbeitnehmern, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze aus der Krankenversicherungspflicht ausscheiden, nur dann zum Ablauf des Kalenderjahres, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Anderenfalls setzt sich die bisherige Pflichtmitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort.
Wichtig
Hinweis der Krankenkasse zum Nachweis einer anderen Versicherung
Die Krankenkasse muss den Versicherten auf die Austrittsmöglichkeit hinweisen.
5.2 Meldepflichten des Arbeitgebers
Da die Krankenversicherungspflicht mit dem Ablauf des Kalenderjahres endet, muss der Arbeitgeber zum Jahreswechsel keine Jahresmeldung, sondern eine Änderungsmeldung erstatten. Der Arbeitnehmer muss (mit Abgabegrund 32) zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zum 31.12. abgemeldet werden. Zum 1.1. erfolgt eine Anmeldung (mit Abgabegrund 12). Ab dem 1.1. müssen nur privat Krankenversicherte zur Renten- und Arbeitslosenversicherung angemeldet werden. Für die Unfallversicherung ist allerdings eine Jahresmeldung zu erstatten.
Praxis-Beispiel
Trotz Überschreitens der JAEG weitere Krankenversicherungspflicht
JAEG 2017 = 57.600 EUR; JAEG 2018 = 59.400 EUR
Arbeitnehmer war am 31.12.2002 gesetzlich krankenversichert
Beginn der Beschäftigung: 1.2.2017
Regelm. JAE vom 1.2. bis 31.12.2017: 57.000 EUR
Regelm. JAE aufgrund einer Vereinbarung
im Dezember 2017 vom 1.1.2018 an: 60.000 EUR
Ergebnis: Kalenderjahr des Überschreitens der JAEG ist das Jahr 2018. Die Krankenversicherungspflicht endet frühestens am 31.12.2018, obwohl das Jahresarbeitsentgelt während des gesamten Jahres 2018 die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.
Praxis-Beispiel
Überschreiten der JAEG und Ende der Krankenversicherungspflicht
JAEG 2017 = 57.600 EUR; JAEG 2018 = 59.400 EUR
Arbeitnehmer war am 31.12.2002 gesetzlich krankenversichert
Beginn der Beschäftigung: 1.2.2017
Regelm. JAE vom 1.2. bis 31.7.2017: 56.000 EUR
Regelm. JAE aufgrund einer Vereinbarung
im Juni 2017 vom 1.8.2017 an: 58.000 EUR
Regelm. JAE aufgrund einer Vereinbarung
im Dezember 2017 vom 1.1.2018 an: 60.000 EUR
Ergebnis: Kalenderjahr des Überschreitens der JAEG ist das Jahr 2017. Da das Jahresarbeitsentgelt aufgrund der im Dezember 2017 getroffenen Vereinbarung auch die im Jahr 2018 geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, endet die Krankenversicherungspflicht am 31.12.2017.
5.3 Entgelterhöhung zum Jahresbeginn
Ein krankenversicherungsfreier Arbeitnehmer, dessen Entgelt die JAEG des laufenden und infolge einer Entgelterhöhung zu Beginn des nächsten Kalenderjahres auch die im nächsten Kalenderjahr geltende JAEG überschreitet, bleibt von der Krankenversicherungspflicht ausgenommen. Dies gilt auch dann, wenn das Entgelt erst im Laufe des Monats Januar des nächsten Jahres mit Wirkung vom 1. dieses Monats an erhöht wird und der Anspruch hierauf spätestens am tarif- oder arbeitsvertraglich festgelegten Fälligkeitstag des Monatsentgeltes entstanden ist.
Praxis-Beispiel
Rückwirkende Entgelterhöhung
JAEG 2017 = 57.600 EUR; JAEG 2018 = 59.400 EUR
Arbeitnehmer war am 31.12.2002 gesetzlich krankenversichert
Beginn der Beschäftigung: 1.2.2017
Regelm. JAE vom 1.2.2017 an: 58.000 EUR
Regelm. JAE aufgrund einer Vereinbarung vom 12.1.2018
vom 1.1.2018 an: 60.000 EUR
Fälligkeit des Gehalts am 15. des Monats
Ergebnis: Die Versicherungsfreiheit des Arbeitnehmers bleibt ab 1.1.2018 bestehen, da die Erhöhung des Entgelts vor der Fälligkeit des ersten Gehalts vereinbart wurde.
6. Versicherungspflicht bei Unterschreiten der JAEG
Ist der Arbeitnehmer bisher krankenversicherungsfrei und unterschreitet das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die JAEG, setzt die Versicherungspflicht sofort ein und nicht erst zum Ende des Kalenderjahres. Ein häufiger Fall dafür ist z. B. die Herabsetzung der Arbeitszeit und die daraus folgende Reduzierung des Arbeitsentgelts. Versicherungspflicht tritt selbst in den Fällen ein, in denen die zur Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze führende Entgeltminderung vorübergehend oder zeitlich befristet ist.
Praxis-Beispiel
Vorübergehende Entgeltminderung
Ein höherverdienender Arbeitnehmer (Jahresgehalt 60.000 EUR), renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig, befindet sich vom 1.8. bis 30.9. 2017 in Elternzeit. Während der Elternzeit übt er eine zulässige Beschäftigung aus. Das monatliche Gehalt beträgt 2.500 EUR. Nach der Elternzeit führt er die Beschäftigung unter den bis zum 31.7. geltenden Bedingungen fort.
Ergebnis: Obwohl die Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zeitlich befristet ist, besteht ab 1.8.2017 Krankenversicherungspflicht. Im Jahr 2018 bleibt der Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig, selbst wenn die JAEG für 2018 überschritten wird. Sofern das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Arbeitsnehmers die ab 1.1.2018 und die ab 1.1.2019 geltende JAEG überschreitet, ist er ab 2019 wieder krankenversicherungsfrei.
Ein Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze führt nur in wenigen Ausnahmefällen nicht zur Versicherungspflicht. Dies gilt im Wesentlichen für Fälle der Kurzarbeit und der stufenweisen Wiedereingliederung. Privat krankenversicherte Arbeitnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen. Die Versicherungspflicht tritt in bestimmten Fällen bei über 55-jährigen privat krankenversicherten Arbeitnehmern nicht ein.