Beitragsbemessungsgrenze

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    Das Wichtigste in Kürze

    Die Beitragsbemessungsgrenze ist wichtig für die Festlegung der Sozialversicherungsabgaben von Arbeitnehmer:innen. Wird die Grenze überschritten, steigen die Abgaben nicht mehr weiter. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich neu angesetzt und basiert auf dem durchschnittlichen Einkommen des Vorjahres aller Arbeitnehmer:innen in Deutschland.

    Beitragsbemessungsgrenze Definition

    Jede:r Arbeitnehmer:in zahlt monatlich Sozialversicherungsbeiträge. Diese werden bis zu einer bestimmten Grenze vom Gehalt abgezogen. Diese Grenze ist die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Liegt das Gehalt über dieser Grenze, zahlen Arbeitnehmer:innen für den Teil darüber keine weiteren Sozialabgaben. Die Höhe der BBG wird jedes Jahr durch die Bundesregierung neu festgelegt, in Anlehnung an die Bruttoentgelte. Einzusehen ist diese in der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung.

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    Achtung: Nicht zu verwechseln ist die Beitragsbemessungsgrenze mit der Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt: Bis zu einer bestimmten Entgeltgrenze pro Jahr sind Arbeitnehmer:innen in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Verdienen sie mehr, haben sie die Möglichkeit, freiwillig in eine private Krankenversicherung zu wechseln.

    Rechtliche Grundlage

    Für jeden Zweig der Sozialversicherung wird die Grenze gesondert bestimmt:

    ·         Für die Krankenversicherung: § 223 Abs. 3 SGB V

    ·         Für die Pflegeversicherung: § 54 Abs. 2 SGB XI

    ·         Für die Rentenversicherung: § 159 SGB VI

    ·         Für die Arbeitslosenversicherung: § 341 Abs. 3 und 4 SGB II

    Beitragsbemessungsgrenze 2024 nach Versicherungszweigen

    Beitragsbemessungsgrenze 2024

    West

    Ost

    Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung

    7.550 € (monatlich)
    90.600 € (jährlich)

    7.450 € (monatlich)
    89.400 € (jährlich)

    Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung

    9.300 € (monatlich)
    111.600 € (jährlich)

    9.200 € (monatlich)
    110.400 € (jährlich)

    Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung

    5.175 € (monatlich)
    62.100 € (jährlich)

    5.175 € (monatlich)
    62.100 € (jährlich)

    Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze

    Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich an die Einkommensentwicklung in Deutschland angepasst. Der Betrag steigt also jedes Jahr. Wie hoch die Steigerung ist, wird von der Bundesregierung anhand der Differenz der durchschnittlichen Bruttogehälter im aktuellen und im vorangegangenen Jahr ermittelt.

    Meistens steigt die Beitragsbemessungsgrenze um mehrere tausend Euro im Jahr. Die Beitragsbemessung wird in der Regel nur von den üblichen Faktoren beeinflusst. Es gibt aber auch Ausnahmesituationen. So wurde während der Corona-Pandemie die Corona-Soforthilfe ebenfalls in der Beitragsbemessung berücksichtigt. In dem Jahr, in dem die Soforthilfe in Anspruch genommen wurde, hatte sie einen Einfluss auf die Beitragsbemessung des entsprechenden Selbstständigen.

    Beitragsbemessungsgrenze Entwicklung 2015-2024
    Abb. 1: Beitragsbemessungsgrenze Entwicklung

    Abb. 1: Beitragsbemessungsgrenze Entwicklung

    Beitragsberechnung bei Mehrfachbeschäftigung

    Befinden Sie sich in mehreren Beschäftigungsverhältnissen, wird Ihr Gesamtentgelt zur Berechnung herangezogen. Die Beitragsbemessungsgrenze ist in diesem Fall mit dem Entgelt aus einer Beschäftigung zu multiplizieren. Anschließend wird das Ergebnis durch das Gesamtentgelt aller Beschäftigungsverhältnisse dividiert.

    Wenn bereits das Entgelt aus einer Beschäftigung die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, wird das Entgelt auf die entsprechende Grenze hinunter gekürzt.

    Das gekürzte Entgelt wird mit der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze multipliziert. Das Ergebnis wird anschließend durch die Summe der gesamten gekürzten Gehälter dividiert. Daraus ergibt sich der Anteil, für den die Beiträge gezahlt werden müssen.

    Für den Fall einer nebenberuflichen Selbstständigkeit fallen keine zusätzlichen Beiträge an. Allerdings muss dafür die Krankenversicherung die Tätigkeit als nebenberuflich einschätzen.

    Versicherungspflichtgrenze

    Auch bekannt als die Jahresarbeitsentgeltgrenze, legt die Versicherungspflichtgrenze fest, bis zu welcher Höhe des Bruttogehalts eine gesetzliche Versicherungspflicht besteht. Wird die Versicherungspflichtgrenze überschritten, ist der Wechsel in eine private Krankenversicherung möglich.

    Im Jahr 2023 lag die Versicherungspflichtgrenze bei 66.600 Euro im Jahr. Im Jahr 2024 stieg sie auf 69.300,00 Euro.

    Krankenkassenwechsel bei Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Ein Wechsel von der gesetzlichen Krankenversicherung in die private Krankenversicherung ist im Grunde jederzeit möglich, sofern die Versicherungspflichtgrenze überschritten wurde. Dann besteht die Möglichkeit innerhalb von zwei Wochen in die private Krankenversicherung zu wechseln, ansonsten läuft die bisherige Versicherung weiter. Es ist aber trotzdem möglich, auch später noch zu wechseln.

    Will man von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, muss das jährliche Bruttogehalt unter der Versicherungspflichtgrenze liegen. Außerdem darf das 55. Lebensjahr nicht vollendet sein und in den letzten fünf Jahren keine gesetzliche Versicherung in Anspruch genommen worden sein.

    Häufig gestellte Fragen

    Was ist die knappschaftliche Rentenversicherung?

    Arbeitnehmer:innen, die überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten, sind in der dazugehörigen Rentenversicherung pflichtversichert. Zu knappschaftlichen Arbeiten zählen Seeschifffahrt, Deutsche Bahn und Bergbau.

    Aufgrund des niedrigeren Lohnniveaus der neuen Bundesländer (Ost) im Vergleich zu den alten Bundesländern (West) wurde eine niedrigere Beitragsbemessungsgrenze festgelegt.

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